Rechtsprechung / BGH

BGH Beschlüsse vom 17.01.2001 – XII ZB 124/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 6. Zivilsenats

des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 8. Juni

2000 wird auf Kosten der Antragsgegnerin zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.536 DM

Gründe

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die Beru-

fung der Antragsgegnerin zu Recht als unzulässig verworfen.

I.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be-

rufungsfrist war der Antragsgegnerin nicht zu gewähren, weil die Frist des

§ 234 Abs. 1 ZPO nicht gewahrt ist. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe

des angefochtenen Beschlusses verwiesen.

Dem steht die Auffassung der sofortigen Beschwerde, die Entscheidung

über den Prozeßkostenhilfeantrag habe dem beigeordneten zweitinstanzlichen

Prozeßbevollmächtigten zugestellt werden müssen, nicht entgegen. Hat der

erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe

beantragt, bleibt er auch nach Beiordnung eines am Berufungsgericht zugelas-

senen Rechtsanwalts weiterhin Prozeßbevollmächtigter. Wird ihm der dem An-

trag ganz oder teilweise stattgebende Beschluß zugestellt, setzt dies die zwei-

wöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 ZPO in Lauf, ohne daß es

darauf ankommt, ob, wann und auf welche Weise dieser Beschluß auch dem

beigeordneten Rechtsanwalt zugeht, weil hierdurch keine neue Frist in Lauf

gesetzt wird (vgl. Senatsbeschluß vom 16. Dezember 1992 - XII ZB 142/92 -

FamRZ 1993, 694; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 234 Rdn. 7 a.E.). Denn nicht

die Entscheidung über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe als solche oder

deren Zustellung setzt die Wiedereinsetzungsfrist in Lauf, sondern der tatsäch-

liche Wegfall des bisher in der in der Armut der Partei begründeten Hindernis-

ses zur Einlegung des Rechtsmittels, der eintritt, sobald die Partei oder ein von

ihr Bevollmächtigter Kenntnis von der Bewilligung erlangt (vgl. BGHZ 30, 226,

229).

Dies ist auch dann der Fall, wenn mit dem Prozeßkostenhilfegesuch

- wie hier - zugleich die Beiordnung eines namentlich benannten zweitinstanzli-

chen Rechtsanwalts beantragt worden war. Auch wenn man mit der sofortigen

Beschwerde in der Benennung eines Wahlanwalts zugleich dessen Bevoll-

mächtigung und Bestellung für den zweiten Rechtszug sieht (vgl. BGHZ 2,

228 f.), endet das Mandat des erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, der in

die vorbereitenden Maßnahmen der Partei zur Beauftragung eines Rechtsmit-

telanwalts einbezogen ist, erst mit der Annahme des Vertretungsauftrages

durch diesen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 1992 - VI ZB 21/92 -

VersR 1993, 770, 771 und vom 17. April 1978 - II ZR 34/78 - VersR 1978, 722).

Die Antragsgegnerin muß sich daher die am 5. Mai 2000 erlangte Kenntnis ih-

rer erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten von der Bewilligung der Prozeß-

kostenhilfe zurechnen lassen.

II.

Die Rüge, das Berufungsgericht habe sich mit dem weiteren Antrag auf

Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist nicht

befaßt, verhilft der sofortigen Beschwerde im Ergebnis ebenfalls nicht zum Er-

folg, da auch gegen die Versäumung dieser Frist Wiedereinsetzung nicht zu

gewähren ist. Der Vortrag, infolge eines Büroversehens in der Kanzlei der er-

stinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten sei die Wiedereinsetzungsfrist nicht

als solche, sondern als Beschwerdefrist eingetragen und sodann auf Anwei-

sung der Anwältin wieder gelöscht worden, nachdem Beschwerde gegen die

teilweise Ablehnung von Prozeßkostenhilfe nicht habe eingelegt werden sollen,

ist nicht geeignet, ein der Antragsgegnerin zuzurechnendes Verschulden an

der Versäumung der Wiedereinsetzungsfrist auszuräumen.

Der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, deren Verschulden die

Antragsgegnerin sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muß, hätte es

nämlich bei Ausstellung des Empfangsbekenntnisses über die Zustellung des

dem Prozeßkostenantrag (teilweise) stattgebenden Beschlusses oblegen, dafür

Sorge zu tragen, daß insbesondere das Ende der Wiedereinsetzungsfrist nebst

entsprechender Vorfrist im Fristenkalender und in der Handakte eingetragen

und entsprechend gekennzeichnet wurde (vgl. Senatsbeschluß vom 3. Juli

1991 - XII ZB 39/91 - BGHR ZPO § 233 Fristenkontrolle 18 = VersR 1992,

516). Der sofortigen Beschwerde und der ihr beigefügten eidesstattlichen Ver-

sicherung ist indes weder der Vortrag zu entnehmen, in der Kanzlei der erstin-

stanzlichen Prozeßbevollmächtigten bestehe die allgemeine Anweisung, bei

Eingang eines Prozeßkostenhilfe bewilligenden Beschlusses die zweiwöchige

Wiedereinsetzungsfrist einzutragen, noch der Vortrag, die Anwältin habe eine

entsprechende Einzelweisung erteilt.

Darüber hinaus hätte die erstinstanzliche Prozeßbevollmächtigte der

Antragsgegnerin sich nach Eingang des Beschlusses umgehend mit dem bei-

geordneten Anwalt in Verbindung setzen müssen, um die Übernahme des

Mandats und die rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels zu gewährleisten.

Sie durfte sich nicht darauf verlassen, daß dieser vom Oberlandesgericht be-

nachrichtigt werde und sich sodann von sich aus an sie oder die Antragsgeg-

nerin wenden würde (vgl. BGH, Beschluß vom 8. Februar 1994 - XI ZB 1/94 -

VersR 1994, 1324 f.).

Blumenröhr Hahne Gerber

Sprick Weber-Monecke