BGH Beschluss vom 17.01.2001 – XII ZB 200/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. Januar 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick
und Weber-Monecke
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien-
senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom
5. September 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-
sen.
Beschwerdewert: 1.000 DM
Gründe
I.
Der Beklagte ist selbständiger Architekt. Auf die von seinen Kindern er-
hobene Stufenklage verurteilte ihn das Familiengericht, Auskunft über die ge-
samten von ihm erzielten Einkünfte durch Vorlage der Einkommensteuererklä-
rungen für die Jahre 1996 und 1997 sowie Auskunft über seine Vermögensver-
hältnisse zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdege-
genstandes auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten als un-
zulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er
geltend macht, der Beschwerdewert übersteige 1.500 DM, da Freiberufler Aus-
künfte in aller Regel nicht ohne Inanspruchnahme von Steuerberatern und
Rechtsanwälten erteilen könnten; auch er müsse Steuerberaterkosten von
mehr als 1.500 DM aufwenden, um die Auskunft zu erteilen. Auch brauche er
über sein Vermögen keine Auskunft zu erteilen.
II.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der
ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entschei-
dung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom
24. November 1994 (BGHZ 128, 85) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß
sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach
seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der
Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung
verursacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993,
1423 f.).
Die - in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unter-
liegende - Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraus-
sichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden.
Hinsichtlich seiner Einkünfte in den Jahren 1996 und 1997 braucht der
Beklagte sich fachkundiger Hilfe nicht zu bedienen, da er lediglich verurteilt
wurde, die Einkommensteuererklärungen für diese Jahre vorzulegen. Diese
sind bereits erstellt, wie sich unter anderem daraus ergibt, daß der Beklagte
die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre zu den Akten gereicht hat, de-
nen zu entnehmen ist, daß der Beklagte nicht etwa im Wege der Schätzung zur
Einkommensteuer veranlagt worden ist.
Auch zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse ist der Beklagte
ohne fremde Hilfe in der Lage. Anhaltspunkte dafür, daß die geordnete Auf-
stellung der ihm gehörenden Vermögenswerte ausnahmsweise mit größerem
Aufwand verbunden sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der
Beklagte trägt vielmehr selbst vor, weder Einkünfte aus Vermietung und Ver-
pachtung noch aus Kapitalvermögen zu erzielen; in seinem Antrag auf Prozeß-
kostenhilfe hat er als Vermögenspositionen lediglich hälftiges Miteigentum an
einem nießbrauchsbelasteten Reihenhausgrundstück, einen PKW und 2 Le-
bensversicherungen angegeben. Soweit er geltend macht, zur Auskunft nicht
verpflichtet zu sein, ist dies für den Wert des Beschwerdegegenstandes ohne
Belang.
Blumenröhr Hahne Gerber
Sprick Weber-Monecke