Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.01.2001 – XII ZB 200/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Januar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 2. Familien-

senats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom

5. September 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewie-

sen.

Beschwerdewert: 1.000 DM

Gründe

I.

Der Beklagte ist selbständiger Architekt. Auf die von seinen Kindern er-

hobene Stufenklage verurteilte ihn das Familiengericht, Auskunft über die ge-

samten von ihm erzielten Einkünfte durch Vorlage der Einkommensteuererklä-

rungen für die Jahre 1996 und 1997 sowie Auskunft über seine Vermögensver-

hältnisse zu erteilen. Das Oberlandesgericht hat den Wert des Beschwerdege-

genstandes auf 1.000 DM festgesetzt und die Berufung des Beklagten als un-

zulässig verworfen.

Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er

geltend macht, der Beschwerdewert übersteige 1.500 DM, da Freiberufler Aus-

künfte in aller Regel nicht ohne Inanspruchnahme von Steuerberatern und

Rechtsanwälten erteilen könnten; auch er müsse Steuerberaterkosten von

mehr als 1.500 DM aufwenden, um die Auskunft zu erteilen. Auch brauche er

über sein Vermögen keine Auskunft zu erteilen.

II.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Das Berufungsgericht ist zutreffend und in Übereinstimmung mit der

ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die durch die Entschei-

dung des Großen Senats für Zivilsachen des Bundesgerichtshofs vom

24. November 1994 (BGHZ 128, 85) bestätigt wurde, davon ausgegangen, daß

sich die Beschwer eines zur Auskunftserteilung verurteilten Beklagten nach

seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür ist in der

Regel der Aufwand an Zeit und Kosten maßgebend, den die Auskunftserteilung

verursacht (vgl. Senatsurteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 88/92 - FamRZ 1993,

1423 f.).

Die - in der Beschwerdeinstanz nur einer beschränkten Kontrolle unter-

liegende - Ermessensentscheidung des Berufungsgerichts über die voraus-

sichtliche Höhe der Kosten ist nicht zu beanstanden.

Hinsichtlich seiner Einkünfte in den Jahren 1996 und 1997 braucht der

Beklagte sich fachkundiger Hilfe nicht zu bedienen, da er lediglich verurteilt

wurde, die Einkommensteuererklärungen für diese Jahre vorzulegen. Diese

sind bereits erstellt, wie sich unter anderem daraus ergibt, daß der Beklagte

die Einkommensteuerbescheide für diese Jahre zu den Akten gereicht hat, de-

nen zu entnehmen ist, daß der Beklagte nicht etwa im Wege der Schätzung zur

Einkommensteuer veranlagt worden ist.

Auch zur Auskunft über seine Vermögensverhältnisse ist der Beklagte

ohne fremde Hilfe in der Lage. Anhaltspunkte dafür, daß die geordnete Auf-

stellung der ihm gehörenden Vermögenswerte ausnahmsweise mit größerem

Aufwand verbunden sei, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der

Beklagte trägt vielmehr selbst vor, weder Einkünfte aus Vermietung und Ver-

pachtung noch aus Kapitalvermögen zu erzielen; in seinem Antrag auf Prozeß-

kostenhilfe hat er als Vermögenspositionen lediglich hälftiges Miteigentum an

einem nießbrauchsbelasteten Reihenhausgrundstück, einen PKW und 2 Le-

bensversicherungen angegeben. Soweit er geltend macht, zur Auskunft nicht

verpflichtet zu sein, ist dies für den Wert des Beschwerdegegenstandes ohne

Belang.

Blumenröhr Hahne Gerber

Sprick Weber-Monecke