BGH Urteil vom 17.01.2001 – XII ZR 266/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 17. Januar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
EheG §§ 5, 20 (a.F. vor dem 1. Juli 1998)
EGBGB Art. 226 Abs. 2
a) Zur Nichtigerklärung einer 1946 auf dem Gebiet der ehemaligen DDR
geschlossenen bigamischen Ehe.
b) Zur Frage des öffentlichen Interesses der Staatsanwaltschaft an der
Durchführung der Nichtigkeitsklage gegen den gutgläubigen zweiten
Ehegatten.
BGH, Urteil vom 17. Januar 2001 - XII ZR 266/98 - OLG Rostock
LG Greifswald
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Hahne, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Familiensenats
des Oberlandesgerichts Rostock vom 22. September 1998 wird
auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Staatsanwaltschaft Stralsund klagt auf Nichtigerklärung der Ehe zwi-
schen der Beklagten und Kurt S..
Dieser hatte am 17. Juli 1937 vor dem Standesamt Johanngeorgenstadt
seine erste Ehefrau, Hanni Lotte F., geheiratet. Aus dieser Ehe gingen drei
Kinder hervor. Nach Kriegsende kehrte er nicht zu
ihr zurück. Am
21. September 1946 heiratete er vor dem Standesamt in Gützkow, Kreis
Greifswald, seine zweite Ehefrau, die Beklagte. Im Aufgebotsverfahren versi-
cherte er an Eides Statt, nicht verheiratet zu sein. Aus dieser zweiten Ehe gin-
gen vier Kinder hervor.
Auf Antrag seiner ersten Ehefrau wurde er durch seit 17. September
1952 rechtskräftigen Beschluß des Kreisgerichts Johanngeorgenstadt mit Wir-
kung vom 31. Dezember 1951 für tot erklärt. Danach heiratete seine erste
Ehefrau am 24. Januar 1953 erneut, wurde aber am 23. Oktober 1956 wieder
geschieden.
Kurt S. verstarb am 2. September 1985. Seine erste Ehefrau bezog vom
Versorgungsamt eine Witwenversorgung nach Kurt S., deren Zahlung aber
nach Bekanntwerden des Sachverhalts eingestellt wurde. Die Beklagte bezog
aus den Rentenanwartschaften des Kurt S. eine Hinterbliebenenrente, die
nunmehr nach dem Vorschlag des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers
nach dem Verhältnis der jeweils verbrachten Ehejahre zwischen den beiden
Frauen aufgeteilt werden soll.
Das Amtsgericht hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft, die am
21. September 1946 geschlossene zweite Ehe des Kurt S. mit der Beklagten
für nichtig zu erklären, stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung
der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre zugelassene Revi-
sion, mit der sie die Abweisung der Nichtigkeitsklage weiterbegehrt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat die Ehe der Beklagten mit Kurt S. gemäß
§§ 5, 20 Abs. 1 EheG in der Fassung vor der Neufassung durch das Ehe-
schließungsrechtsgesetz vom 4. Mai 1998 für nichtig erklärt, weil Kurt S. zum
Zeitpunkt der Eheschließung 1946 noch rechtsgültig mit seiner ersten Ehefrau
verheiratet gewesen sei. Es hat dazu ausgeführt, daß auch die rechtskräftige
Todeserklärung des Kurt S. 1952 und die anschließende Wiederheirat seiner
ersten Ehefrau 1953 nicht zu einer rückwirkenden Heilung seiner zweiten Ehe
haben führen können, weil die bigamisch geschlossene Ehe nichtig bleibe,
auch wenn die erste Ehe später durch Tod, Scheidung oder ähnliches aufge-
löst werde.
Die dagegen gerichteten Angriffe der Revision greifen im Ergebnis nicht
durch.
a) Zutreffend und von der Revision insoweit auch nicht beanstandet ist,
daß nach der Übergangsregelung des Art. 15 des zum 1. Juli 1998 in Kraft ge-
tretenen Gesetzes zur Neuordnung des Eheschließungsrechts vom 4. Mai
1998 (BGBl. I S. 833) für die bereits vor dem 1. Juli 1998 erhobene Nichtig-
keitsklage weiterhin das bis zu diesem Zeitpunkt geltende materielle Recht so-
wie das Verfahrensrecht anzuwenden ist (Art. 226 Abs. 2 EGBGB). Die Neure-
mehr nichtig, sondern nur aufhebbar und die Antragsberechtigung der Staats-
anwaltschaft entfallen ist, ist somit auf vorliegenden Fall nicht anzuwenden.
b) Die Revision rügt allerdings zu Recht, daß das Oberlandesgericht die
Nichtigkeit der 1946 im damaligen Gebiet der sowjetischen Besatzungszone
geschlossenen Doppelehe lediglich nach dem bundesdeutschen Recht (§§ 5,
20 EheG in der Fassung vor 1998) beurteilt hat. Das ist rechtsfehlerhaft, führt
indessen nicht zu einer anderen Entscheidung. Nach Anlage I Kap. III Sachge-
biet B Abschnitt III Nr. 11 a des Einigungsvertrages gelten die §§ 1 bis 21
EheG nicht für Ehen, die - wie hier die Ehe der Beklagten - vor dem Wirksam-
werden des Beitritts (3. Oktober 1990) geschlossen wurden. Die Wirksamkeit
solcher Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht. Die Bestimmung ver-
weist somit auf das zum Zeitpunkt und am Ort der Eheschließung geltende
Recht. Zu diesem Zeitpunkt bestand das Staatswesen der ehemaligen DDR
noch nicht, so daß es auf dessen spätere Gesetze nicht ankommt. Maßgebend
für die Beurteilung der Nichtigkeit der 1946 geschlossenen zweiten Ehe des
Kurt S. ist vielmehr das Ehegesetz in der Fassung des Kontrollratsgesetzes
Nr. 16 vom 20. Februar 1946 (KRABl. S. 77 und 294), welches seit 1. März
in allen
vier Besatzungszonen und
in Berlin galt
(vgl.
MünchKomm/Müller-Gindullis 3. Aufl. BGB EheG vor § 1 Rdn. 3 und 4; BGB
RGRK/Wüstenberg 10./11. Aufl. EheG Einleitung Anm. 7). Dieses Kontrollrats-
gesetz ließ das Ehegesetz von 1938 - bereinigt um nationalsozialistisches Un-
recht - im wesentlichen inhaltlich weitergelten, mithin auch die §§ 5, 20 EheG
mit dem Nichtigkeitsgrund der Doppelehe. Danach war die am 21. September
1946 geschlossene Ehe des Kurt S. mit der Beklagten nichtig, weil er zu dieser
Zeit noch in gültiger Ehe mit seiner ersten Ehefrau lebte. Nichts anderes ergä-
be sich im übrigen, wenn es auf die späteren Rechtsvorschriften der ehemali-
gen DDR ankäme. Die Nichtigkeit einer Doppelehe ergab sich sowohl nach
§§ 3 Nr. 1, 6 Abs. 1 der Verordnung über Eheschließung und Eheauflösung
vom 24. November 1955 (GBl-DDR I S. 849 f.), die auf dem Gebiet der DDR
das Kontrollratsgesetz Nr. 16 ablöste, als auch nach §§ 8 Nr. 1, 35 Abs. 1 des
Familiengesetzbuches der DDR vom 20. Dezember 1965, das am 1. April 1966
in Kraft trat und bis zum Beitritt galt (GBl-DDR I 1966, S. 1 ff.).
c) Eine rückwirkende Heilung der bigamisch geschlossenen zweiten Ehe
des Kurt S. durch seine Todeserklärung und die Wiederheirat der ersten Ehe-
frau hat das Oberlandesgericht zu Recht verneint. Zum Zeitpunkt der rechts-
kräftigen Todeserklärung 1952 und der Wiederheirat der ersten Ehefrau 1953
galt in der 1949 gegründeten ehemaligen DDR bis zum 24. November 1955
(dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Eheschließungsverordnung) ebenfalls
noch das Ehegesetz in der Fassung des Kontrollratsgesetzes Nr. 16. Nach
§ 38 EheG wurde zugunsten des gutgläubigen Ehegatten, der seinen anderen
Ehegatten für tot hat erklären lassen und im Vertrauen auf die Richtigkeit der
Todeserklärung eine neue Ehe eingegangen ist, seine frühere Ehe mit Schlie-
ßung der neuen Ehe aufgelöst (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EheG). Das Gesetz wollte
ihn davor schützen, daß seine zweite Ehe deshalb nichtig ist, weil der für tot
Erklärte tatsächlich noch lebt. Nach Wortlaut und Zweck diente diese Sonder-
regelung nur dem Schutz desjenigen gutgläubigen Ehegatten, der auf die durch
die amtliche Todeserklärung begründete Vermutung des Todes seines bisheri-
gen Ehegatten vertraute, sich für verwitwet halten durfte und daher eine neue
Ehe einging. Eine analoge Anwendung dieser Regelung auf den für tot erklär-
ten Ehegatten, der in Kenntnis seiner ersten Ehe eine neue Ehe schließt, ver-
bietet sich aus dem Ausnahmecharakter der Bestimmung (Senatsurteil vom
27. Oktober 1993 - XII ZR 140/92 - FamRZ 1994, 498, 499).
Zwar wirkte die Auflösung der ersten Ehe, die aufgrund der Wiederheirat
des die Todeserklärung betreibenden Ehegatten eintrat, auch zugunsten des
für tot Erklärten; denn er unterlag von diesem Zeitpunkt an für eine neue Ehe-
schließung nicht mehr dem Verbot der Doppelehe, da auch für ihn eine solche
nicht mehr existierte (Senatsurteil aaO S. 498). Das besagt aber andererseits
nicht, daß eine von ihm schon zuvor bigamisch geschlossene Ehe geheilt wur-
de, und zwar weder ex tunc noch ex nunc. Denn die Regelung des § 38 EheG
beruhte auf der Wertvorstellung, daß bereits in der Eingehung der Doppelehe
ein mindestens objektiver Verstoß lag, der die zweite Ehe mit einem dauern-
den, grundsätzlich unheilbaren Mangel behaftete. Dieser Mangel sollte nicht
durch Auflösung der ersten Ehe (sei es durch Scheidung, Tod oder Auflösung
nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) geheilt werden können, selbst wenn dadurch
der Zustand der Doppelehe beseitigt wurde (BGHZ 37, 51, 55, 56; BGH, Urteil
vom 22. April 1964 - IV ZR 189/63 - FamRZ 1964, 418, 419). Die von der Revi-
sion dagegen vorgetragenen Gründe geben dem Senat keine Veranlassung,
für den vorliegenden Fall von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
2. Trotz Vorliegens der Nichtigkeit kann im Einzelfall die Erhebung der
Nichtigkeitsklage durch die - hier allein antragsberechtigte (§ 24 Abs. 1 Satz 2
EheG, §§ 631, 632 Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F.) - Staatsanwaltschaft objektiv
rechtsmißbräuchlich und damit unzulässig sein, wenn bei verantwortlicher
Würdigung der durch die Doppelehe geschaffenen Umstände und der Belange
der Beklagten dem öffentlichen Interesse an der Nichtigerklärung der Ehe kein
wesentliches Gewicht mehr beigemessen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
26. Februar 1975 - IV ZR 33/74 - FamRZ 1975, 332, 333). Das Oberlandesge-
richt hat ein solches öffentliches Interesse hier indes zu Recht bejaht. Es hat
ausgeführt, daß weder der Umstand, daß die erste Ehe des Kurt S. durch die
Wiederheirat seiner ersten Ehefrau nach seiner Todeserklärung aufgelöst,
noch die Tatsache, daß auch seine zweite Ehe mit der Beklagen mittlerweile
durch seinen Tod beendet worden sei, das öffentliche Interesse an der Nichtig-
keit der Ehe entfallen lasse. Denn die Nichtigkeitsklage verfolge nicht allein
den Zweck, durch Auflösung der zweiten bigamischen Ehe die erste Ehe wie-
der herzustellen, sondern auch das Ziel, den Grundsatz der Einehe durchzu-
setzen. Dabei komme nur der wirksam zustande gekommenen Erstehe der
Schutz des Art. 6 GG zu. Auch die lange Dauer der Zweitehe von 39 Jahren,
aus der vier Kinder hervorgegangen seien, rechtfertige keine andere Beurtei-
lung, zumal auch die erste Ehe mit ca. 15 1/2 Jahren, in der die Ehegatten zu-
mindest rund 6 Jahre zusammengelebt hätten und aus der drei Kinder hervor-
gegangen seien, nicht als kurz bezeichnet werden könne. Ein besonderes öf-
fentliches Interesse folge schließlich aus der notwendigen Klärung der vermö-
gens-, renten- und versorgungsrechtlichen Verhältnisse, die durch die Doppe-
lehe entstanden seien. Hierfür sei entscheidend, ob die zweite Ehe des Kurt S.
von Bestand sei oder nicht, da für die Rentenversicherungsträger die Berech-
nung der Rentenansprüche der beiden Ehefrauen aus der Hinterbliebenen-
rente des Kurt S. auf einer sicheren rechtlichen Grundlage erfolgen müsse. Die
bei Eingehung der Ehe gutgläubige Beklagte werde hierdurch nicht unange-
messen benachteiligt, weil sie gemäß §§ 26 EheG, 1587 ff. BGB durch den
durchzuführenden Versorgungsausgleich an den Rentenanwartschaften des
Kurt S. weiter teilhabe.
Die Revision hebt demgegenüber im wesentlichen darauf ab, daß zum
Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage sowohl die erste als auch die
zweite Ehe bereits aufgelöst waren, so daß die Nichtigkeitsklage weder dazu
dienen könne, den Fortbestand der ersten Ehe rechtlich zu dokumentieren,
noch dazu, einen gegenwärtigen rechtswidrigen Zustand der Doppelehe zu
beseitigen. Die gutgläubige, nunmehr über 80-jährige Beklagte treffe die Nich-
tigerklärung besonders hart, da sie wegen des Todes des Kurt S. nicht mehr
die Möglichkeit habe, mit ihm - erneut - eine nunmehr gültige Ehe zu schließen.
Auch der lange Bestand der Ehe und der Umstand, daß aus ihr vier Kinder
stammen, ließen den Makel der Doppelehe zurücktreten.
3. Der Revision ist einzuräumen, daß der vorliegende Sachverhalt sich
von den bisherigen Fällen, in denen der Bundesgerichtshof über eine Nichtig-
keitsklage der Staatsanwaltschaft zu befinden hatte, insofern unterscheidet, als
dort die ersten Ehen zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtigkeitsklage noch
Bestand hatten und zum Teil erst danach durch Scheidung aufgelöst wurden
(vgl. BGH, Urteil vom 26. Februar 1975 aaO S. 332; Senatsurteil vom 18. Juni
1986 - IVb ZR 41/85 - FamRZ 1986 S. 879 f.; Senatsurteil vom 27. Oktober
1993 aaO), während hier die erste Ehe bereits durch die 1953 erfolgte Wieder-
heirat der ersten Ehefrau nach Todeserklärung (§ 38 Abs. 2 Satz 1 EheG) und
die zweite Ehe 1985 durch den Tod des Kurt S. aufgelöst war. Von Teilen der
Literatur und Rechtsprechung wird ein öffentliches Interesse dann verneint,
wenn die erste Ehe nach Schließung der zweiten Ehe rechtskräftig geschieden
wird oder der bigamische Ehegatte verstorben ist, so daß die zweite Ehe nicht
erneut geschlossen werden kann und die Nichtigerklärung dazu führt, daß der
zweite überlebende Ehegatte erhebliche finanzielle Nachteile erleidet (vgl.
OLG Karlsruhe IPrax 1986, 166, 167; MünchKomm ZPO/Walter 1. Aufl. § 631
a.F. Rdn. 5; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. § 632 a.F. Rdn. 2 und 4; Jo-
hannsen/Henrich/Sedemund-Treiber Eherecht 2. Aufl. § 632 a.F. ZPO Rdn. 5).
Der Senat vermag dem indessen für den vorliegenden Fall nicht zu folgen.
Zwar währte der Zustand der Doppelehe nur von September 1946 bis
zur Wiederheirat der ersten Ehefrau Anfang 1953, also rund sechs Jahre. Wie
der Senat aber in den genannten Entscheidungen dargelegt hat, geht es bei
der Nichtigkeitsklage nicht nur darum, den noch andauernden Zustand einer
Doppelehe zu beseitigen - ein solches Ziel könnte hier in der Tat nicht mehr
erreicht werden -, sondern auch darum, den Akt der Eingehung der Doppelehe
für nichtig zu erklären, um den Grundsatz der Einehe zu wahren und den vor-
rangig der Erstehe zukommenden verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 6
GG zu verwirklichen (Senatsurteil vom 18. Juni 1986 aaO S. 880). Zwar enthält
das neue Eheschließungsrecht gegenüber dem alten Recht insoweit ein ge-
wandeltes Rechtsverständnis, als seit dem 1. Juli 1998 eine Doppelehe nur
noch der Aufhebung ex nunc, und zwar unter eingeschränkten Voraussetzun-
nicht mehr gestellt werden kann, wenn die Ehe bereits aufgelöst ist (§ 1317
Abs. 3 BGB). Für die Ermessensausübung des Staatsanwalts, der gemäß der
Überleitungsvorschrift des Art. 226 Abs. 2 EGBGB das Verfahren auf Nichti-
gerklärung der Ehe weiterbetreibt, bedeutet dies indes noch nicht, daß nun-
mehr das öffentliche Interesse entfällt und die Klage als rechtsmißbräuchlich
anzusehen ist.
Der bloße Zeitablauf seit Eingehung der bigamisch geschlossenen Ehe
reicht regelmäßig nicht aus, um der Aufrechterhaltung der bigamischen Ehe
den Vorrang vor der wirksam zustande gekommenen Erstehe zuzubilligen. Im
übrigen steht, wie das Oberlandesgericht zutreffend hervorgehoben hat, der
39-jährigen Ehe der Beklagten mit Kurt S. immerhin die nicht als kurz zu be-
wertende 15 1/2-jährige erste Ehe gegenüber, aus der ebenfalls mehrere Kin-
der hervorgegangen sind (vgl. Senatsurteil vom 27. Oktober 1993 aaO S. 499).
Das öffentliche Interesse an der Nichtigkeitsklage rechtfertigt sich hier
aber vor allem aus der notwendigen verbindlichen Klärung der vermögens-,
insbesondere renten- und versorgungsrechtlichen Rechtsverhältnisse der Be-
teiligten (Senatsurteile vom 18. Juni 1986 und vom 27. Oktober 1993 jeweils
aaO). Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts bezog die 1910 gebo-
rene erste Ehefrau vom Versorgungsamt der Stadt Ch. auf ihren Antrag vom
Februar 1995 eine Witwenversorgung nach Kurt S., deren Zahlung aber im
April 1996 im Hinblick auf den bekannt gewordenen Sachverhalt der Doppele-
he zunächst eingestellt wurde. Auch die 1918 geborene Beklagte bezog nach
dem Tod des Kurt S. 1985 Witwenrente, die nach einer vorläufigen Berech-
nung der Landesversicherungsanstalt nunmehr im Verhältnis der jeweiligen
Ehejahre unter den beiden Witwen aufgeteilt werden soll. Ob und in welcher
Höhe die erste Ehefrau und die Beklagte eine Hinterbliebenenversorgung be-
ziehen können, hängt von der Feststellung der Nichtigkeit der zweiten Ehe ab.
Im Falle der Nichtigkeit würde zwar ein Anspruch der Beklagten auf Hinterblie-
benenversorgung entfallen. Sie hätte aber gegebenenfalls gemäß §§ 26 i.V.m.
20 EheG einen Anspruch auf Durchführung des Versorgungsausgleichs gemäß
§§ 1587 ff. BGB, den sie - auch nach dem Tod des Kurt S. - gegen dessen Er-
ben geltend machen kann (§ 1587 e Abs. 4 BGB). Er beläuft sich der Höhe
nach auf die hälftige Differenz der beiderseits in der gesamten Ehezeit von
1946 bis 1985 erworbenen Versorgungsanwartschaften (vgl. Senatsbeschluß
vom 9. Dezember 1981 - IVb ZB 569/80 - FamRZ 1982, 475 ff.). Daher stehen
ihre Belange dem auf der anderen Seite gegebenen Interesse an der Klärung
der rentenrechtlichen Fragen - auch im Hinblick auf die versorgungsrechtliche
Situation der ersten Ehefrau - nicht in einer solchen Weise entgegen, daß die
Nichtigkeitsklage der Staatsanwaltschaft als rechtsmißbräuchlich angesehen
werden könnte.
Blumenröhr Hahne Ger-
ber
Sprick Weber-Monecke