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BGH Urteil vom 18.01.2001 – 4 StR 315/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 315/00

Urteil

vom

18. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

18. Januar 2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Maatz

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Kuckein,

Athing,

die Richterin am Bundesgerichtshof

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der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ernemann

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Münster vom 11. April 2000 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen

wegen Betruges in 58 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren

und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner

Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf-

grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur folgendes:

1. Das Landgericht hat in den ausgeurteilten Betrugsfällen zu Recht je-

weils das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB be-

jaht.

a) Nach den Feststellungen gründeten der Angeklagte und der frühere

Mitangeklagte M. , die weder über ein ausreichendes Startkapital noch über

Kenntnisse im Reinigungsgewerbe verfügten, Ende Juli 1998 die P. C.

GmbH. Gegenstand des Unternehmens sollte in erster Linie die Reinigung von

Gebäuden sein. Nach Anmietung entsprechender Büroräume schlossen sie in

der Folgezeit für die P. C. GmbH mit 58 Personen, zumeist als Reini-

gungskräften, Arbeitsverträge, in denen sich die Gesellschaft zur Zahlung von

Bruttomonatsgehältern im Bereich von ca. 3.000.- bis 6.000.- DM verpflichtete.

Einstellungstermine waren entweder der 1. September, der 1. Oktober oder der

1. November 1998. Da keine Aufträge vorhanden waren, vereinbarten sie, daß

sich - bis auf vier Angestellte - das gesamte übrige Personal auf Abruf zu Hau-

se bereitzuhalten habe. Hierbei erklärten sie den Mitarbeitern bewußt der

Wahrheit zuwider, daß sich niemand Sorgen wegen des Gehalts zu machen

brauche, “weil die Kapitaldecke der Firma P. C. GmbH so groß sei, daß bis

Februar/März 1999 alle Gehälter problemlos gezahlt werden könnten, unab-

hängig von der Auftragslage” (UA 21). Auch sollten keinerlei Abstriche bei der

Höhe des Arbeitsentgelts gemacht werden, wenn die Arbeitnehmer, die sich zu

Hause bereitzuhalten hatten, nicht zum Einsatz kämen. In der Folge erhielt die

P. C. GmbH lediglich einige wenige Reinigungsaufträge. Gehälter wurden

nur ganz ausnahmsweise und nicht in voller Höhe bezahlt; insgesamt blieb die

P. C. GmbH 58 Mitarbeitern für den Zeitraum ab ihrer Einstellung bis zum

20. November 1998 Arbeitsentgelte in Gesamthöhe von 236.911,65 DM schul-

dig. Die am 23. November 1998 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens

über das Vermögen der P. C. GmbH wurde schließlich mangels Masse

abgelehnt.

b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind die Mitarbeiter, die kei-

nen oder jedenfalls nicht den vollen Lohn erhalten haben, durch das Verhalten

des Angeklagten in ihrem Vermögen geschädigt worden. Hierbei kommt es we-

der darauf an, ob sie tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben noch ob sie

anderweitig eine bezahlte Tätigkeit hätten ausüben können.

Zwar stellt nach überwiegender Ansicht die Arbeitskraft eines Menschen

als solche, das heißt seine Fähigkeit, durch den Einsatz geistiger oder körper-

licher Kräfte Leistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen, noch keinen

Vermögensbestandteil dar (vgl. hierzu Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdnr. 140;

Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 263 Rdnr. 96; Tröndle/Fischer

StGB 50. Aufl. § 263 Rdnr. 27 a.E.; Otto Jura 1993, 424, 427; Heinrich GA

1997, 24, 25). Jedoch kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbrin-

gung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinne des § 263

StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt er-

bracht werden (RGSt 68, 379, 380; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1;

BGH NStZ 1998, 85; vgl. auch Lackner und Cramer jeweils aaO). Dies ist ins-

besondere dann der Fall, wenn die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung

Gegenstand einer (entgeltlichen) Vertragsbeziehung, in aller Regel eines

Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrages, zwischen Täter und Opfer ist (vgl.

Cramer aaO; Heinrich aaO S. 28 f). Täuscht der Täter – wie hier - in einem sol-

chen Fall bei Abschluß des Vertrages über seine Fähigkeit, die vereinbarte

Vergütung zu zahlen, so gelten die allgemeinen Regeln über den Eingehungs-

betrug. Der Vermögensschaden des Opfers ist darin begründet, daß es nun-

mehr über seine Arbeitskraft – sei es unmittelbar, sei es in Form des Abschlus-

ses von Dienstverträgen – nicht mehr frei zu eigenem Nutzen verfügen kann

(RGSt 68, 380). Hierbei ist es unbeachtlich, ob der Betroffene die Möglichkeit

gehabt hätte, seine Arbeitskraft anderweitig gewinnbringend einzusetzen (RG

aaO; ebenso Cramer aaO Rdnr. 96 a.E., Lackner aaO Rdnr. 140; a.A. Kohl-

rausch/Lange StGB 43. Aufl. § 263 Anm. V 2 d). Denn mit dem Abschluß eines

Vertrages, der die Erbringung von Arbeiten gegen Vergütung zum Inhalt hat,

wird die persönliche Arbeitsleistung zum Gegenstand einer vermögensrechtli-

chen Beziehung und damit zu einem Bestandteil des Vermögens des zur

Dienstleistung Verpflichteten. Stellt er seine Arbeitskraft ohne Aussicht auf

vertragsgemäße Entlohnung zur Verfügung, so ist sein Vermögen um den Wert

seiner Arbeitsleistung vermindert (vgl. auch BGH NStZ 1998, 85).

2. Die Urteilsfeststellungen belegen auch, daß der Angeklagte von An-

fang an mit dem für den Betrugsvorsatz erforderlichen Schädigungsbewußtsein

gehandelt hat. Dem steht nicht die Feststellung des Landgerichts entgegen, er

sowie der

frühere Mitangeklagte M. hätten (erst) “spätestens am

17. Oktober 1998 ... erkannt, dass die zu einer erfolgreichen Unternehmens-

führung erforderlichen Aufträge für die P. C. GmbH ausblieben und dass

auch die Geldbeschaffung über Versicherungsprovisionen oder Zuschüsse

vom Arbeits- bzw. Sozialamt nicht den gewünschten Erfolg haben würde” (UA

24). Für den inneren Tatbestand der Schädigung genügt bedingter Vorsatz

(vgl. Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdnr. 40 m.N.). Den Urteilsgründen kann ent-

nommen werden, daß sich der Angeklagte aufgrund der Gesamtsituation be-

reits bei der Einstellung des ersten Arbeitnehmers darüber im Klaren war, zur

späteren Zahlung der Löhne möglicherweise nicht in der Lage zu sein, und daß

er dies auch billigend in Kauf nahm. Ersichtlich wollte das Landgericht daher

durch die zitierte Urteilsstelle nur zum Ausdruck bringen, daß der Ange-

klagte ab dem dort angegebenen Zeitpunkt nicht mehr (lediglich) mit beding-

tem, sondern mit direktem Vorsatz handelte.

Maatz Kuckein Athing

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