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BGH Urteil vom 18.01.2001 – 4 StR 315/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
vom
18. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom
18. Januar 2001, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof
Maatz
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Kuckein,
Athing,
die Richterin am Bundesgerichtshof
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:20)(cid:1)(cid:10)(cid:21)(cid:22)(cid:5)(cid:24)(cid:23)(cid:10)(cid:25)
der Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ernemann
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt als Verteidiger,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Münster vom 11. April 2000 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen
wegen Betruges in 58 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner
Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das Rechtsmittel ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf-
grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum
Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Erörterung bedarf nur folgendes:
1. Das Landgericht hat in den ausgeurteilten Betrugsfällen zu Recht je-
weils das Vorliegen eines Vermögensschadens im Sinne des § 263 StGB be-
jaht.
a) Nach den Feststellungen gründeten der Angeklagte und der frühere
Mitangeklagte M. , die weder über ein ausreichendes Startkapital noch über
Kenntnisse im Reinigungsgewerbe verfügten, Ende Juli 1998 die P. C.
GmbH. Gegenstand des Unternehmens sollte in erster Linie die Reinigung von
Gebäuden sein. Nach Anmietung entsprechender Büroräume schlossen sie in
der Folgezeit für die P. C. GmbH mit 58 Personen, zumeist als Reini-
gungskräften, Arbeitsverträge, in denen sich die Gesellschaft zur Zahlung von
Bruttomonatsgehältern im Bereich von ca. 3.000.- bis 6.000.- DM verpflichtete.
Einstellungstermine waren entweder der 1. September, der 1. Oktober oder der
1. November 1998. Da keine Aufträge vorhanden waren, vereinbarten sie, daß
sich - bis auf vier Angestellte - das gesamte übrige Personal auf Abruf zu Hau-
se bereitzuhalten habe. Hierbei erklärten sie den Mitarbeitern bewußt der
Wahrheit zuwider, daß sich niemand Sorgen wegen des Gehalts zu machen
brauche, “weil die Kapitaldecke der Firma P. C. GmbH so groß sei, daß bis
Februar/März 1999 alle Gehälter problemlos gezahlt werden könnten, unab-
hängig von der Auftragslage” (UA 21). Auch sollten keinerlei Abstriche bei der
Höhe des Arbeitsentgelts gemacht werden, wenn die Arbeitnehmer, die sich zu
Hause bereitzuhalten hatten, nicht zum Einsatz kämen. In der Folge erhielt die
P. C. GmbH lediglich einige wenige Reinigungsaufträge. Gehälter wurden
nur ganz ausnahmsweise und nicht in voller Höhe bezahlt; insgesamt blieb die
P. C. GmbH 58 Mitarbeitern für den Zeitraum ab ihrer Einstellung bis zum
20. November 1998 Arbeitsentgelte in Gesamthöhe von 236.911,65 DM schul-
dig. Die am 23. November 1998 beantragte Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der P. C. GmbH wurde schließlich mangels Masse
abgelehnt.
b) Auf der Grundlage dieser Feststellungen sind die Mitarbeiter, die kei-
nen oder jedenfalls nicht den vollen Lohn erhalten haben, durch das Verhalten
des Angeklagten in ihrem Vermögen geschädigt worden. Hierbei kommt es we-
der darauf an, ob sie tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben noch ob sie
anderweitig eine bezahlte Tätigkeit hätten ausüben können.
Zwar stellt nach überwiegender Ansicht die Arbeitskraft eines Menschen
als solche, das heißt seine Fähigkeit, durch den Einsatz geistiger oder körper-
licher Kräfte Leistungen von wirtschaftlichem Wert zu erbringen, noch keinen
Vermögensbestandteil dar (vgl. hierzu Lackner in LK 10. Aufl. § 263 Rdnr. 140;
Cramer in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 263 Rdnr. 96; Tröndle/Fischer
StGB 50. Aufl. § 263 Rdnr. 27 a.E.; Otto Jura 1993, 424, 427; Heinrich GA
1997, 24, 25). Jedoch kann die Möglichkeit, die eigene Arbeitskraft zur Erbrin-
gung von Dienstleistungen einzusetzen, zum Vermögen im Sinne des § 263
StGB gehören, wenn solche Leistungen üblicher Weise nur gegen Entgelt er-
bracht werden (RGSt 68, 379, 380; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögen 1;
BGH NStZ 1998, 85; vgl. auch Lackner und Cramer jeweils aaO). Dies ist ins-
besondere dann der Fall, wenn die Erbringung der persönlichen Arbeitsleistung
Gegenstand einer (entgeltlichen) Vertragsbeziehung, in aller Regel eines
Dienst-, Arbeits- oder Werkvertrages, zwischen Täter und Opfer ist (vgl.
Cramer aaO; Heinrich aaO S. 28 f). Täuscht der Täter – wie hier - in einem sol-
chen Fall bei Abschluß des Vertrages über seine Fähigkeit, die vereinbarte
Vergütung zu zahlen, so gelten die allgemeinen Regeln über den Eingehungs-
betrug. Der Vermögensschaden des Opfers ist darin begründet, daß es nun-
mehr über seine Arbeitskraft – sei es unmittelbar, sei es in Form des Abschlus-
ses von Dienstverträgen – nicht mehr frei zu eigenem Nutzen verfügen kann
(RGSt 68, 380). Hierbei ist es unbeachtlich, ob der Betroffene die Möglichkeit
gehabt hätte, seine Arbeitskraft anderweitig gewinnbringend einzusetzen (RG
aaO; ebenso Cramer aaO Rdnr. 96 a.E., Lackner aaO Rdnr. 140; a.A. Kohl-
rausch/Lange StGB 43. Aufl. § 263 Anm. V 2 d). Denn mit dem Abschluß eines
Vertrages, der die Erbringung von Arbeiten gegen Vergütung zum Inhalt hat,
wird die persönliche Arbeitsleistung zum Gegenstand einer vermögensrechtli-
chen Beziehung und damit zu einem Bestandteil des Vermögens des zur
Dienstleistung Verpflichteten. Stellt er seine Arbeitskraft ohne Aussicht auf
vertragsgemäße Entlohnung zur Verfügung, so ist sein Vermögen um den Wert
seiner Arbeitsleistung vermindert (vgl. auch BGH NStZ 1998, 85).
2. Die Urteilsfeststellungen belegen auch, daß der Angeklagte von An-
fang an mit dem für den Betrugsvorsatz erforderlichen Schädigungsbewußtsein
gehandelt hat. Dem steht nicht die Feststellung des Landgerichts entgegen, er
sowie der
frühere Mitangeklagte M. hätten (erst) “spätestens am
17. Oktober 1998 ... erkannt, dass die zu einer erfolgreichen Unternehmens-
führung erforderlichen Aufträge für die P. C. GmbH ausblieben und dass
auch die Geldbeschaffung über Versicherungsprovisionen oder Zuschüsse
vom Arbeits- bzw. Sozialamt nicht den gewünschten Erfolg haben würde” (UA
24). Für den inneren Tatbestand der Schädigung genügt bedingter Vorsatz
(vgl. Tröndle/Fischer aaO § 263 Rdnr. 40 m.N.). Den Urteilsgründen kann ent-
nommen werden, daß sich der Angeklagte aufgrund der Gesamtsituation be-
reits bei der Einstellung des ersten Arbeitnehmers darüber im Klaren war, zur
späteren Zahlung der Löhne möglicherweise nicht in der Lage zu sein, und daß
er dies auch billigend in Kauf nahm. Ersichtlich wollte das Landgericht daher
durch die zitierte Urteilsstelle nur zum Ausdruck bringen, daß der Ange-
klagte ab dem dort angegebenen Zeitpunkt nicht mehr (lediglich) mit beding-
tem, sondern mit direktem Vorsatz handelte.
Maatz Kuckein Athing
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