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BGH Beschluss vom 18.01.2001 – I ZB 37/00

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. Januar 2001

in der Beschwerdesache

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 18. Januar 2001 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Erdmann und die Richter Dr. v. Ungern-

Sternberg, Starck, Pokrant und Dr. Büscher

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Klägers gegen den Beschluß des 29. Zivil-

senats des Oberlandesgerichts München vom 25. Oktober 2000

wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert der Beschwerde wird auf 1.000,-- DM fest-

gesetzt.

Gründe

Die außerordentliche Beschwerde des Klägers ist als unzulässig zu ver-

werfen.

Das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen

Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit kann nur in Betracht kommen,

wenn die angegriffene Entscheidung jeder rechtlichen Grundlage entbehrt oder

mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie dem Ge-

setz inhaltlich fremd ist (BGH, Beschl. v. 26.5.1994 - I ZB 4/94, WRP 1994,

763, 764 - Greifbare Gesetzwidrigkeit II, m.w.N.). Davon kann hier nicht ausge-

gangen werden.

Das Oberlandesgericht München hat sich in dem angefochtenen Be-

schluß mit der Befangenheit der vom Kläger abgelehnten Amtsrichterin in hin-

reichend erläuternder Weise auseinandergesetzt. Der Kläger zeigt nicht kon-

kret auf, inwiefern die Erwägungen jeder rechtlichen Grundlage entbehren oder

mit der geltenden Rechtsordnung, weil völlig gesetzesfremd oder gar willkür-

lich, unvereinbar sein sollen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Erdmann

v. Ungern-Sternberg

Starck

Pokrant

Büscher