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BGH Urteil vom 18.01.2001 – IX ZR 223/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

Verkündet am: 18. Januar 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

BGB § 675

Ein Steuerberater ist verpflichtet, bei Beendigung des Mandats auf die Gefahr des

Ablaufs der Frist für eine Antragstellung hinzuweisen, wenn für ihn erkennbar ist,

daß der Mandant - unabhängig vom Umfang des Mandats – aufgrund von dessen

früherem Verhalten darauf vertraut, daß er (der Berater) den Antrag von sich aus

stellen werde.

BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - IX ZR 223/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter

Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin und ihres Streithelfers wird das Ur-

teil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main

vom 26. Mai 1999 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben,

als die Klage in Höhe von 290.002,50 DM nebst darauf entfallen-

den Zinsen abgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-

onsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention,

an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, kaufte

durch notariellen Vertrag vom 30. November 1989/22. Januar 1990 von ihrem

Gesellschafter und jetzigen Streithelfer ein Grundstück für 20 Mio. DM. Die da-

durch anfallende Grunderwerbsteuer setzte das Finanzamt auf 400.000 DM

fest. Auf Einspruch, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Wirt-

schaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft (im folgenden: Beklagte), im

Auftrag der Klägerin einlegte, wurde die Steuerschuld auf 386.870 DM herab-

gesetzt. Da die Klägerin die ihr im Grundstückskaufvertrag auferlegte Ver-

pflichtung, in Höhe eines Kaufpreisteils von 16 Mio. DM die Befreiung des Ver-

käufers von der persönlichen Haftung für die dinglichen Belastungen des

Grundstücks zu erwirken, nicht erfüllen konnte, machte der Streithelfer vor Ei-

gentumsübertragung von dem ihm für diesen Fall eingeräumten Recht, den

Vertrag rückgängig zu machen, Gebrauch. Die Beklagte übersandte ihm am

18. September 1992 den Entwurf eines an das Finanzamt gerichteten, von ihr

zu unterzeichnenden Schreibens, mit dem die Aufhebung der Grunderwerb-

steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG beantragt werden sollte. Die

Unterzeichnung und Absendung des Schreibens unterblieb. Mit Schreiben vom

1. September 1993 legte die Beklagte das Mandat nieder.

Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe nicht, wie es ihre Pflicht

gewesen wäre, durch rechtzeitige Antragstellung bis zum Ablauf der dafür

maßgeblichen Frist am 31. Dezember 1994 dafür gesorgt, daß ihr, der Kläge-

rin, nach Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages die gezahlte

Grunderwerbsteuer erstattet wurde. Das Landgericht hat die auf Zahlung von

386.670 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 1. März 1993 gerichtete Klage ab-

gewiesen; das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 96.667,50 DM nebst 4 %

Zinsen seit dem 27. August 1996 stattgegeben und im übrigen die Klageabwei-

sung bestätigt. Dieses Urteil haben sowohl die Klägerin und ihr Streithelfer als

auch die Beklagte im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer mit dem Rechtsmittel

der Revision angegriffen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht zur

Entscheidung angenommen und die Revision der Klägerin und ihres Streithel-

fers durch Beschluß als unzulässig verworfen, soweit die Klage wegen eines

Teils der Zinsen auf den zuerkannten Betrag abgewiesen worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung,

soweit die Klage in Höhe von 290.002,50 DM nebst darauf entfallenden Zinsen

abgewiesen worden ist.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei aufgrund der erstinstanzlich

durchgeführten Beweisaufnahme weder bewiesen, daß die Beklagte von der

Klägerin ein umfassendes steuerliches Mandat, noch, daß sie "definitiv" einen

Auftrag zur Einreichung eines Antrags auf Rückerstattung der Grunderwerb-

steuer erhalten habe. Die Beklagte habe gleichwohl "im Zusammenhang mit

dem Grunderwerbsteuervorgang" seit 1992 mit der Klägerin "in vertraglichen

Beziehungen" gestanden. Sie habe sich gutachtlich mit der Angelegenheit be-

faßt, ein Schreiben an das Finanzamt entworfen und angekündigt, die Rücker-

stattung beantragen zu wollen. Selbst wenn sie hierzu aus ihrer Sicht im No-

vember 1992 einer endgültigen Auftragserteilung noch entgegengesehen habe,

habe sie die naheliegende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß die

Klägerin im Hinblick auf die soeben erwähnten Umstände auf eine umgehende

Vollziehung der bereits vorbereiteten Antragstellung vertrauen könnte. Das

habe für sie in Form einer rechtlichen Nebenverpflichtung die Notwendigkeit

begründet, auf die unterbliebene Antragstellung hinzuweisen. Die Klägerin

treffe jedoch an dem Verlust des Erstattungsanspruchs ein überwiegendes Mit-

verschulden. Sie habe bis zur Mandatsniederlegung durch die Beklagte nicht

"definitiv" gewußt, ob der Antrag tatsächlich beim Finanzamt eingereicht wor-

den sei, und hätte deshalb nachfragen müssen. Die Untätigkeit der Klägerin bis

zum Ablauf der Festsetzungsfrist Ende 1994 sei ein schwerer Verstoß gegen

ihre eigenen Obliegenheiten und habe zur Folge, daß sie den ihr entstandenen

Schaden zu 3/4 selbst tragen müsse.

II.

Das Berufungsurteil kann mit dieser Begründung, soweit es um die Fra-

ge des Mitverschuldens geht, nicht bestehen bleiben.

1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin der

Beklagten zwar nicht "definitiv" den Auftrag erteilt, den von dieser schon vorbe-

reiteten Antrag beim Finanzamt einzureichen. Es bestanden danach aber in der

Grunderwerbsteuerangelegenheit von 1992 bis zur Mandatsbeendigung "ver-

tragliche Beziehungen" zwischen den Parteien. Daraus ergab sich, ohne daß

es darauf ankommt, ob die Beklagte umfassend mit der Bearbeitung der steu-

erlichen Angelegenheiten der Klägerin beauftragt war, für die Beklagte die

Verpflichtung, die Klägerin über Möglichkeit und Voraussetzungen eines An-

spruchs auf Erstattung der bereits gezahlten Grunderwerbsteuer zu unterrich-

ten. Tatsächlich hat sie das insoweit getan, als sie ein Antragsschreiben an

das Finanzamt entwarf und den Entwurf der Klägerin zu Händen des Streithel-

fers zur Prüfung übersandte. Ein entsprechendes Schreiben konnte so, wie es

konzipiert war, ohne ihr, der Beklagten, weiteres Tätigwerden nicht an das Fi-

nanzamt abgesandt werden, denn es sah ihre Unterschrift vor. Solange ihr die-

se nicht abverlangt wurde, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß der

Antrag beim Finanzamt gestellt war. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus

festgestellt, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin darauf

vertraute, daß sie, die Beklagte, nach dem vom Streithelfer erklärten Rücktritt

vom Kaufvertrag die Antragstellung umgehend "vollziehen" werde.

Unter diesen besonderen Umständen war die Beklagte verpflichtet,

spätestens bei Beendigung des Mandats die Klägerin darauf aufmerksam zu

machen, daß der Antrag noch nicht beim Finanzamt eingereicht war, und sie

außerdem darüber zu unterrichten, bis wann der Antrag gestellt werden mußte.

Der Auftraggeber hat zwar keinen Anspruch darauf, bei Mandatsende umfas-

send über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweck-

mäßige künftige Sachbehandlung unterrichtet zu werden (BGH, Urt. v. 24. Ok-

tober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 28. November 1996 - IX ZR

39/96, WM 1997, 321, 322, jew. für einen Fall der Anwaltshaftung). Der Steu-

erberater muß aber, ebenso wie der Rechtsanwalt, auf eine ihm erkennbare

Gefahr, die dem Auftraggeber bei Beendigung des Mandats insbesondere

durch den mit einem Rechtsverlust verbundenen Ablauf einer Frist droht, je-

denfalls dann hinweisen, wenn er die Gefahr selbst mitverursacht hat (BGH,

Urt. v. 28. November 1996 aaO). Dem steht der hier gegebene Fall gleich, daß

der Mandant für den Berater erkennbar aufgrund von dessen früherem Ver-

halten darauf vertraut, daß dieser das Erforderliche von sich aus veranlassen

werde.

Aus diesen Gründen hat der Senat die Revision der Beklagten nicht zur

Entscheidung angenommen.

2. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der

Klägerin ein - überwiegendes - Mitverschulden zur Last gelegt hat. Damit hat

sie Erfolg.

Grundsätzlich trifft denjenigen, der sich auf die ordnungsgemäße Aus-

führung des einem Fachmann übertragenen Auftrags verläßt, auch dann kein

Mitverschulden, wenn er die Unzulänglichkeit der Auftragserfüllung bei gehöri-

ger Sorgfalt hätte erkennen können. Anders ist es nur, wenn er etwas ver-

säumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (BGH, Urt. v.

15. April 1997 - IX ZR 70/96, WM 1997, 1396, 1398 m.w.N.; v. 11. Dezember

1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 302, 304). Das Berufungsgericht hat letzteres

der Sache nach angenommen, weil es sich nicht feststellen lasse, daß die Klä-

gerin der Beklagten im Rahmen des die Grunderwerbsteuerangelegenheit be-

treffenden Beratungsauftrags auch die Aufgabe übertragen habe, für sie den

Erstattungsantrag unmittelbar beim Finanzamt einzureichen. Blieb die Antrag-

stellung als solche die Sache der Klägerin, dann stellte es in der Tat eine Au-

ßerachtlassung ihrer eigenen Obliegenheiten dar, wenn sie sich darum nicht

weiter kümmerte. Die Würdigung, der das Berufungsgericht den Tatsachenstoff

unterzogen hat, ist jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, insoweit verfah-

rensfehlerhaft.

Das Berufungsgericht hat gemeint, es lasse sich nicht feststellen, daß

die Beklagte von der Klägerin beauftragt worden ist, einen Antrag auf Erstat-

tung der Grunderwerbsteuer zu stellen. Demgegenüber rügt die Revision mit

Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdi-

gung den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft hat. Das Berufungsgericht hat den

Umstand, daß die Beklagte dem Streithelfer am 18. September 1992 den Ent-

wurf eines an das Finanzamt gerichteten Antrags übersandte, noch nicht als

ein sicheres Indiz für eine "definitive" Auftragserteilung gewertet. Dabei hat es

nicht erkennbar berücksichtigt, daß der Entwurf des Antragsschreibens so ab-

gefaßt war, daß er von der Beklagten als offener Stellvertreterin der Klägerin

zu unterzeichnen war. Die sich daraus ergebende Indizwirkung wird nicht ohne

weiteres durch den Hinweis der Revisionserwiderung auf die Praxis entkräftet,

wonach ein Rechtsmittelanwalt oftmals eine Rechtsmittelbegründung entwirft,

ohne bereits einen Auftrag erhalten zu haben, den Entwurf auch einzureichen;

denn mit einem solchen Entwurf sollen zunächst die Erfolgsaussichten des

Rechtsmittels dargelegt werden, und es bleibt der Entscheidung des Mandan-

ten überlassen, ob er auf der Grundlage des Entwurfs das Rechtsmittelverfah-

ren durchführen will. Eine solche Bedeutung kam dem Antragsschreiben, mit

dem ein feststehender Anspruch beim Finanzamt geltend gemacht werden

sollte, nicht zu.

Das Berufungsgericht hat dem im September 1992 verfaßten und über-

sandten Antragsschreiben auch deswegen keine ausschlaggebende Bedeu-

tung beigemessen, weil damals die Voraussetzungen für die Aufhebung der

Steuerfestsetzung noch nicht geschaffen gewesen seien. Das läßt indessen

- auch dies beanstandet die Revision zu Recht - eine Auseinandersetzung mit

der an anderer Stelle des Berufungsurteils erwähnten Aussage des durch das

Landgericht vernommenen Zeugen W. vermissen, wonach bei einer Bespre-

chung im November 1992 Klarheit darüber bestanden habe, daß Dr. P., der

damals bei der Beklagten mit der Bearbeitung der Angelegenheit befaßt war,

den Antrag beim Finanzamt stellen werde, "sobald die Rückabwicklung des

Grundstückskaufvertrages vollzogen sein sollte". Der Beklagten wurde der

Rücktritt des Streithelfers vom Vertrag unmittelbar durch den beurkundenden

Notar mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 mitgeteilt.

III.

Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der

Klägerin entschieden worden ist. Da der Rechtsstreit, soweit er nicht durch den

Beschluß des Senats vom 5.Oktober 2000 erledigt ist, nicht entscheidungsreif

ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die weitere

Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:

Das Berufungsgericht hat in seiner Annahme, daß die Klägerin für die

Beklagte erkennbar "auf eine umgehende Vollziehung der bereits vorbereiteten

Antragstellung" vertraut haben könnte, keine Grundlage für einen diese Aufga-

be umfassenden Vertragsschluß gesehen. Dabei hat es in rechtlicher Hinsicht

in Betracht gezogen, daß in einem solchen nach außen zum Ausdruck gekom-

menen Vertrauen der Klägerin und der widerspruchslosen Hinnahme einer

derartigen Erwartung durch die Beklagte ein stillschweigender Vertragsschluß

liegen könnte. Wie eine – auch stillschweigende – Willenserklärung zu verste-

hen ist, richtet sich nach dem objektiven Gehalt, den sie aus der Sicht des

Empfängers hat. Das Berufungsgericht wird das Verhalten der Parteien unter

diesem Gesichtspunkt bei der erneuten Prüfung der Mitverschuldensfrage zu

würdigen und im übrigen, soweit dann noch erforderlich, die Ausführungen zu II

zu beachten haben. In seine abschließende tatrichterliche Beurteilung wird es

dann auch, falls es darauf noch ankommt, das in der letzten mündlichen Ver-

handlung in der Berufungsinstanz von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom

13. Juli 1992, dessen Berücksichtigung es bisher unter Verspätungsgesichts-

punkten abgelehnt hat, einzubeziehen haben. Die Zulassung dieses Beweis-

mittels kann nach der Zurückverweisung der Sache die Erledigung des Rechts-

streits nicht mehr verzögern. In der neuen Berufungsverhandlung haben die

Klägerin und ihr Streithelfer auch Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung

enthaltenen weiteren Einwendungen gegen die bisherige Beweiswürdigung des

Berufungsgerichts vorzutragen.

Kreft Stodolkowitz Kirchhof

Fischer Raebel