BGH Urteil vom 18.01.2001 – IX ZR 223/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein _____________________
Verkündet am: 18. Januar 2001 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 675
Ein Steuerberater ist verpflichtet, bei Beendigung des Mandats auf die Gefahr des
Ablaufs der Frist für eine Antragstellung hinzuweisen, wenn für ihn erkennbar ist,
daß der Mandant - unabhängig vom Umfang des Mandats – aufgrund von dessen
früherem Verhalten darauf vertraut, daß er (der Berater) den Antrag von sich aus
stellen werde.
BGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - IX ZR 223/99 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 18. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter
Stodolkowitz, Kirchhof, Dr. Fischer und Raebel
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin und ihres Streithelfers wird das Ur-
teil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main
vom 26. Mai 1999 im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben,
als die Klage in Höhe von 290.002,50 DM nebst darauf entfallen-
den Zinsen abgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisi-
onsverfahrens einschließlich derjenigen der Nebenintervention,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft niederländischen Rechts, kaufte
durch notariellen Vertrag vom 30. November 1989/22. Januar 1990 von ihrem
Gesellschafter und jetzigen Streithelfer ein Grundstück für 20 Mio. DM. Die da-
durch anfallende Grunderwerbsteuer setzte das Finanzamt auf 400.000 DM
fest. Auf Einspruch, den die Rechtsvorgängerin der Beklagten, eine Wirt-
schaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft (im folgenden: Beklagte), im
Auftrag der Klägerin einlegte, wurde die Steuerschuld auf 386.870 DM herab-
gesetzt. Da die Klägerin die ihr im Grundstückskaufvertrag auferlegte Ver-
pflichtung, in Höhe eines Kaufpreisteils von 16 Mio. DM die Befreiung des Ver-
käufers von der persönlichen Haftung für die dinglichen Belastungen des
Grundstücks zu erwirken, nicht erfüllen konnte, machte der Streithelfer vor Ei-
gentumsübertragung von dem ihm für diesen Fall eingeräumten Recht, den
Vertrag rückgängig zu machen, Gebrauch. Die Beklagte übersandte ihm am
18. September 1992 den Entwurf eines an das Finanzamt gerichteten, von ihr
zu unterzeichnenden Schreibens, mit dem die Aufhebung der Grunderwerb-
steuerfestsetzung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG beantragt werden sollte. Die
Unterzeichnung und Absendung des Schreibens unterblieb. Mit Schreiben vom
1. September 1993 legte die Beklagte das Mandat nieder.
Die Klägerin wirft der Beklagten vor, sie habe nicht, wie es ihre Pflicht
gewesen wäre, durch rechtzeitige Antragstellung bis zum Ablauf der dafür
maßgeblichen Frist am 31. Dezember 1994 dafür gesorgt, daß ihr, der Kläge-
rin, nach Rückgängigmachung des Grundstückskaufvertrages die gezahlte
Grunderwerbsteuer erstattet wurde. Das Landgericht hat die auf Zahlung von
386.670 DM nebst 10,25 % Zinsen seit dem 1. März 1993 gerichtete Klage ab-
gewiesen; das Berufungsgericht hat ihr in Höhe von 96.667,50 DM nebst 4 %
Zinsen seit dem 27. August 1996 stattgegeben und im übrigen die Klageabwei-
sung bestätigt. Dieses Urteil haben sowohl die Klägerin und ihr Streithelfer als
auch die Beklagte im Rahmen ihrer jeweiligen Beschwer mit dem Rechtsmittel
der Revision angegriffen. Der Senat hat die Revision der Beklagten nicht zur
Entscheidung angenommen und die Revision der Klägerin und ihres Streithel-
fers durch Beschluß als unzulässig verworfen, soweit die Klage wegen eines
Teils der Zinsen auf den zuerkannten Betrag abgewiesen worden ist.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung und Zurückverweisung,
soweit die Klage in Höhe von 290.002,50 DM nebst darauf entfallenden Zinsen
abgewiesen worden ist.
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es sei aufgrund der erstinstanzlich
durchgeführten Beweisaufnahme weder bewiesen, daß die Beklagte von der
Klägerin ein umfassendes steuerliches Mandat, noch, daß sie "definitiv" einen
Auftrag zur Einreichung eines Antrags auf Rückerstattung der Grunderwerb-
steuer erhalten habe. Die Beklagte habe gleichwohl "im Zusammenhang mit
dem Grunderwerbsteuervorgang" seit 1992 mit der Klägerin "in vertraglichen
Beziehungen" gestanden. Sie habe sich gutachtlich mit der Angelegenheit be-
faßt, ein Schreiben an das Finanzamt entworfen und angekündigt, die Rücker-
stattung beantragen zu wollen. Selbst wenn sie hierzu aus ihrer Sicht im No-
vember 1992 einer endgültigen Auftragserteilung noch entgegengesehen habe,
habe sie die naheliegende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, daß die
Klägerin im Hinblick auf die soeben erwähnten Umstände auf eine umgehende
Vollziehung der bereits vorbereiteten Antragstellung vertrauen könnte. Das
habe für sie in Form einer rechtlichen Nebenverpflichtung die Notwendigkeit
begründet, auf die unterbliebene Antragstellung hinzuweisen. Die Klägerin
treffe jedoch an dem Verlust des Erstattungsanspruchs ein überwiegendes Mit-
verschulden. Sie habe bis zur Mandatsniederlegung durch die Beklagte nicht
"definitiv" gewußt, ob der Antrag tatsächlich beim Finanzamt eingereicht wor-
den sei, und hätte deshalb nachfragen müssen. Die Untätigkeit der Klägerin bis
zum Ablauf der Festsetzungsfrist Ende 1994 sei ein schwerer Verstoß gegen
ihre eigenen Obliegenheiten und habe zur Folge, daß sie den ihr entstandenen
Schaden zu 3/4 selbst tragen müsse.
II.
Das Berufungsurteil kann mit dieser Begründung, soweit es um die Fra-
ge des Mitverschuldens geht, nicht bestehen bleiben.
1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin der
Beklagten zwar nicht "definitiv" den Auftrag erteilt, den von dieser schon vorbe-
reiteten Antrag beim Finanzamt einzureichen. Es bestanden danach aber in der
Grunderwerbsteuerangelegenheit von 1992 bis zur Mandatsbeendigung "ver-
tragliche Beziehungen" zwischen den Parteien. Daraus ergab sich, ohne daß
es darauf ankommt, ob die Beklagte umfassend mit der Bearbeitung der steu-
erlichen Angelegenheiten der Klägerin beauftragt war, für die Beklagte die
Verpflichtung, die Klägerin über Möglichkeit und Voraussetzungen eines An-
spruchs auf Erstattung der bereits gezahlten Grunderwerbsteuer zu unterrich-
ten. Tatsächlich hat sie das insoweit getan, als sie ein Antragsschreiben an
das Finanzamt entwarf und den Entwurf der Klägerin zu Händen des Streithel-
fers zur Prüfung übersandte. Ein entsprechendes Schreiben konnte so, wie es
konzipiert war, ohne ihr, der Beklagten, weiteres Tätigwerden nicht an das Fi-
nanzamt abgesandt werden, denn es sah ihre Unterschrift vor. Solange ihr die-
se nicht abverlangt wurde, konnte die Beklagte nicht davon ausgehen, daß der
Antrag beim Finanzamt gestellt war. Das Berufungsgericht hat darüber hinaus
festgestellt, die Beklagte habe damit rechnen müssen, daß die Klägerin darauf
vertraute, daß sie, die Beklagte, nach dem vom Streithelfer erklärten Rücktritt
vom Kaufvertrag die Antragstellung umgehend "vollziehen" werde.
Unter diesen besonderen Umständen war die Beklagte verpflichtet,
spätestens bei Beendigung des Mandats die Klägerin darauf aufmerksam zu
machen, daß der Antrag noch nicht beim Finanzamt eingereicht war, und sie
außerdem darüber zu unterrichten, bis wann der Antrag gestellt werden mußte.
Der Auftraggeber hat zwar keinen Anspruch darauf, bei Mandatsende umfas-
send über die Sach- und Rechtslage sowie die sich daraus ergebende zweck-
mäßige künftige Sachbehandlung unterrichtet zu werden (BGH, Urt. v. 24. Ok-
tober 1996 - IX ZR 4/96, WM 1997, 77, 78; v. 28. November 1996 - IX ZR
39/96, WM 1997, 321, 322, jew. für einen Fall der Anwaltshaftung). Der Steu-
erberater muß aber, ebenso wie der Rechtsanwalt, auf eine ihm erkennbare
Gefahr, die dem Auftraggeber bei Beendigung des Mandats insbesondere
durch den mit einem Rechtsverlust verbundenen Ablauf einer Frist droht, je-
denfalls dann hinweisen, wenn er die Gefahr selbst mitverursacht hat (BGH,
Urt. v. 28. November 1996 aaO). Dem steht der hier gegebene Fall gleich, daß
der Mandant für den Berater erkennbar aufgrund von dessen früherem Ver-
halten darauf vertraut, daß dieser das Erforderliche von sich aus veranlassen
werde.
Aus diesen Gründen hat der Senat die Revision der Beklagten nicht zur
Entscheidung angenommen.
2. Die Revision wendet sich dagegen, daß das Berufungsgericht der
Klägerin ein - überwiegendes - Mitverschulden zur Last gelegt hat. Damit hat
sie Erfolg.
Grundsätzlich trifft denjenigen, der sich auf die ordnungsgemäße Aus-
führung des einem Fachmann übertragenen Auftrags verläßt, auch dann kein
Mitverschulden, wenn er die Unzulänglichkeit der Auftragserfüllung bei gehöri-
ger Sorgfalt hätte erkennen können. Anders ist es nur, wenn er etwas ver-
säumt, was in den Bereich seiner Eigenverantwortung fällt (BGH, Urt. v.
15. April 1997 - IX ZR 70/96, WM 1997, 1396, 1398 m.w.N.; v. 11. Dezember
1997 - IX ZR 278/96, WM 1998, 302, 304). Das Berufungsgericht hat letzteres
der Sache nach angenommen, weil es sich nicht feststellen lasse, daß die Klä-
gerin der Beklagten im Rahmen des die Grunderwerbsteuerangelegenheit be-
treffenden Beratungsauftrags auch die Aufgabe übertragen habe, für sie den
Erstattungsantrag unmittelbar beim Finanzamt einzureichen. Blieb die Antrag-
stellung als solche die Sache der Klägerin, dann stellte es in der Tat eine Au-
ßerachtlassung ihrer eigenen Obliegenheiten dar, wenn sie sich darum nicht
weiter kümmerte. Die Würdigung, der das Berufungsgericht den Tatsachenstoff
unterzogen hat, ist jedoch, wie die Revision zutreffend rügt, insoweit verfah-
rensfehlerhaft.
Das Berufungsgericht hat gemeint, es lasse sich nicht feststellen, daß
die Beklagte von der Klägerin beauftragt worden ist, einen Antrag auf Erstat-
tung der Grunderwerbsteuer zu stellen. Demgegenüber rügt die Revision mit
Recht, daß das Berufungsgericht bei seiner Sachverhalts- und Beweiswürdi-
gung den Prozeßstoff nicht ausgeschöpft hat. Das Berufungsgericht hat den
Umstand, daß die Beklagte dem Streithelfer am 18. September 1992 den Ent-
wurf eines an das Finanzamt gerichteten Antrags übersandte, noch nicht als
ein sicheres Indiz für eine "definitive" Auftragserteilung gewertet. Dabei hat es
nicht erkennbar berücksichtigt, daß der Entwurf des Antragsschreibens so ab-
gefaßt war, daß er von der Beklagten als offener Stellvertreterin der Klägerin
zu unterzeichnen war. Die sich daraus ergebende Indizwirkung wird nicht ohne
weiteres durch den Hinweis der Revisionserwiderung auf die Praxis entkräftet,
wonach ein Rechtsmittelanwalt oftmals eine Rechtsmittelbegründung entwirft,
ohne bereits einen Auftrag erhalten zu haben, den Entwurf auch einzureichen;
denn mit einem solchen Entwurf sollen zunächst die Erfolgsaussichten des
Rechtsmittels dargelegt werden, und es bleibt der Entscheidung des Mandan-
ten überlassen, ob er auf der Grundlage des Entwurfs das Rechtsmittelverfah-
ren durchführen will. Eine solche Bedeutung kam dem Antragsschreiben, mit
dem ein feststehender Anspruch beim Finanzamt geltend gemacht werden
sollte, nicht zu.
Das Berufungsgericht hat dem im September 1992 verfaßten und über-
sandten Antragsschreiben auch deswegen keine ausschlaggebende Bedeu-
tung beigemessen, weil damals die Voraussetzungen für die Aufhebung der
Steuerfestsetzung noch nicht geschaffen gewesen seien. Das läßt indessen
- auch dies beanstandet die Revision zu Recht - eine Auseinandersetzung mit
der an anderer Stelle des Berufungsurteils erwähnten Aussage des durch das
Landgericht vernommenen Zeugen W. vermissen, wonach bei einer Bespre-
chung im November 1992 Klarheit darüber bestanden habe, daß Dr. P., der
damals bei der Beklagten mit der Bearbeitung der Angelegenheit befaßt war,
den Antrag beim Finanzamt stellen werde, "sobald die Rückabwicklung des
Grundstückskaufvertrages vollzogen sein sollte". Der Beklagten wurde der
Rücktritt des Streithelfers vom Vertrag unmittelbar durch den beurkundenden
Notar mit Schreiben vom 15. Dezember 1992 mitgeteilt.
III.
Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben, soweit zum Nachteil der
Klägerin entschieden worden ist. Da der Rechtsstreit, soweit er nicht durch den
Beschluß des Senats vom 5.Oktober 2000 erledigt ist, nicht entscheidungsreif
ist, ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Für die weitere
Sachbehandlung weist der Senat auf folgendes hin:
Das Berufungsgericht hat in seiner Annahme, daß die Klägerin für die
Beklagte erkennbar "auf eine umgehende Vollziehung der bereits vorbereiteten
Antragstellung" vertraut haben könnte, keine Grundlage für einen diese Aufga-
be umfassenden Vertragsschluß gesehen. Dabei hat es in rechtlicher Hinsicht
in Betracht gezogen, daß in einem solchen nach außen zum Ausdruck gekom-
menen Vertrauen der Klägerin und der widerspruchslosen Hinnahme einer
derartigen Erwartung durch die Beklagte ein stillschweigender Vertragsschluß
liegen könnte. Wie eine – auch stillschweigende – Willenserklärung zu verste-
hen ist, richtet sich nach dem objektiven Gehalt, den sie aus der Sicht des
Empfängers hat. Das Berufungsgericht wird das Verhalten der Parteien unter
diesem Gesichtspunkt bei der erneuten Prüfung der Mitverschuldensfrage zu
würdigen und im übrigen, soweit dann noch erforderlich, die Ausführungen zu II
zu beachten haben. In seine abschließende tatrichterliche Beurteilung wird es
dann auch, falls es darauf noch ankommt, das in der letzten mündlichen Ver-
handlung in der Berufungsinstanz von der Klägerin vorgelegte Schreiben vom
13. Juli 1992, dessen Berücksichtigung es bisher unter Verspätungsgesichts-
punkten abgelehnt hat, einzubeziehen haben. Die Zulassung dieses Beweis-
mittels kann nach der Zurückverweisung der Sache die Erledigung des Rechts-
streits nicht mehr verzögern. In der neuen Berufungsverhandlung haben die
Klägerin und ihr Streithelfer auch Gelegenheit, die in der Revisionsbegründung
enthaltenen weiteren Einwendungen gegen die bisherige Beweiswürdigung des
Berufungsgerichts vorzutragen.
Kreft Stodolkowitz Kirchhof
Fischer Raebel