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BGH Beschluss vom 23.01.2001 – 4 StR 572/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 572/00

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 23. Januar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 2. Mai 2000 im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

III. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zehn Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision

rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das

Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen er-

weist es sich als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen bestellte der Angeklagte 1996 für einen tat-

sächlich nicht existierenden Verein “Soziale Dienste” unter Vorspiegelung von

Zahlungsfähigkeit und –willigkeit bei diversen Lieferanten in zehn Fällen elek-

tronische Geräte und Büromaterialien, deren Kaufpreis er bei Fälligkeit seiner

vorgefaßten Absicht gemäß nicht bezahlte. Das Landgericht hat in allen abge-

urteilten Fällen das Vorliegen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des

Angeklagten zum Tatzeitpunkt nicht auszuschließen vermocht. Unter Zugrun-

delegung des nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmens des § 263

Abs. 1 StGB a.F. – im Höchstmaß Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun

Monaten - hat es unter Berücksichtigung des jeweiligen Wertes der erlangten

Waren auf folgende Einzelstrafen erkannt: Fall III 1 a): Freiheitsstrafe von zwei

Jahren (Warenwert: 2091,09 DM); Fall III 1 b): Freiheitsstrafe von neun Mona-

ten (Warenwert: 433,92 DM); Fall III 1 c): Freiheitsstrafe von zwei Monaten

(Warenwert: 50,44 DM); Fall III 1 d): Freiheitsstrafe von zwei Jahren (Waren-

wert: 1899.- DM); Fall III 1 e): Freiheitsstrafe von einem Jahr (Warenwert:

696,35 DM); Fall III 1 f): Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten

(Warenwert: 2052.- DM); Fall III 2: Freiheitsstrafe von drei Jahren (Warenwert:

6277,49 DM); Fall III 3: Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten

(Warenwert: 2721,04 DM); Fall III 4: Freiheitsstrafe von einem Jahr (Waren-

wert: 901,54 DM) und Fall III 5: Freiheitsstrafe von neun Monaten (Warenwert:

599.- DM netto).

Diese Einzelstrafen sind gemessen an der konkreten Tatschwere auch

in Anbetracht der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten aus dem Jah-

re 1994 unvertretbar hoch; sie überschreiten das für vergleichbare Fälle übli-

che Maß erheblich und werden den Anforderungen an einen gerechten

Schuldausgleich nicht mehr gerecht (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 Strafhöhe 6

und 7 jeweils m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte die Taten von

Anfang an umfassend eingeräumt hat, “die Waren vollständig beziehungsweise

im wesentlichen” (UA 27) wieder an die geschädigten Lieferanten zurückge-

langt sind und zugunsten des Angeklagten auch der Zeitablauf und die lange

Verfahrensdauer zu berücksichtigen sind.

Die Aufhebung der Einzelstrafen zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe

nach sich.

Für die neue Entscheidung weist der Senat darauf hin, daß nur eine im

Sinne des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK rechtsstaatswidrige Verfahrensverzöge-

rung es erforderlich macht, im Urteil das Maß der Kompensation durch Ver-

gleich der an sich verwirkten mit der tatsächlich verhängten Strafe ausdrücklich

und konkret zu bestimmen (zur Berücksichtigung langer Verfahrensdauer vgl.

BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 13).

Maatz Kuckein Athing

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