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BGH Beschluß vom 23.01.2001 – XII ZR 300/99

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZR 300/99

BESCHLUSS

vom

23. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick

und Weber-Monecke

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten, die Zwangsvollstreckung aus dem Ur-

teil des 3. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts

vom 29. September 1999 bis zur Entscheidung über die Revision

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das erstin-

stanzliche Urteil teilweise abgeändert und insgesamt neu gefaßt. Danach hat

es die Beklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger 157.795,28 DM

rückständigen Mietzins zuzüglich Zinsen zu zahlen. Es hat das Urteil für vor-

läufig vollstreckbar erklärt und den Beklagten nachgelassen, die vorläufige

Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 190.000 DM abzuwenden,

wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Kläger betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil und der Ge-

richtsvollzieher hat für den 24. Januar 2001 Vollstreckungsmaßnahmen ange-

kündigt.

Die Beklagten haben Revision eingelegt und beantragen, die Zwangs-

vollstreckung aus dem Berufungsurteil vorläufig einzustellen. Sie machen gel-

tend, erst nach Erlaß des Berufungsurteils habe sich herausgestellt, daß sie

mit ihrer Rechtsanwaltskanzlei im Jahre 1999 einen Verlust in Höhe von über

720.000 DM erlitten hätten. Auch für das Jahr 2000 zeichne sich ein

- allerdings wesentlich geringerer - Verlust ab. Dadurch sei "die Liquidität der

Beklagten auf das äußerste angespannt." Es sei zu erwarten, daß die Rechts-

anwaltskammer von der Durchführung einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme

in Kenntnis gesetzt werde und ihnen - den Beklagten - die Zulassung als

Rechtsanwalt entziehe. Zur Glaubhaftmachung haben die Beklagten eigene

eidesstattliche Versicherungen vorgelegt.

II.

Der Einstellungsantrag der Beklagten ist unbegründet.

1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil

eingelegt, ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, daß die Zwangsvollstrek-

kung eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu

ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse

des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Die Einstellung der

Zwangsvollstreckung nach dieser Vorschrift wird von der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs als ein letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners

angesehen, dem regelmäßig der Erfolg zu versagen ist, wenn der Schuldner es

versäumt hat, im Berufungsrechtszug einen Vollstreckungsschutzantrag gemäß

§ 712 ZPO zu stellen, obwohl ihm ein solcher Antrag möglich und zumutbar

gewesen wäre (st.Rspr., vgl. BGH, Beschluß vom 16. September 1998 - X ZR

107/98 - NJW 1998, 3571 m.N.). Ausweislich des Berufungsurteils haben die

Beklagten im Berufungsrechtszug einen solchen Vollstreckungsschutzantrag

nicht gestellt. Sie machen auch nicht geltend, insoweit einen Antrag auf Tatbe-

standsberichtigung (§ 320 ZPO) und auf Urteilsergänzung (§§ 716, 321 ZPO)

gestellt zu haben. Sie haben auch nicht hinreichend dargelegt, daß die von

ihnen jetzt geschilderte Entwicklung ihrer Einkommensverhältnisse zur Zeit der

letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht absehbar war

und daß es ihnen deshalb nicht möglich oder nicht zumutbar war, schon da-

mals einen entsprechenden Schutzantrag zu stellen.

Nach dem Vortrag der Beklagten in ihrer Revisionsbegründung ist ihnen

jedenfalls ein Teil ihrer beruflichen Betätigungsmöglichkeiten genommen wor-

den, weil das Kreisgericht Beeskow zum 31. Dezember 1992 aufgelöst wurde

und weil dem Beklagten zu 1, da er gleichzeitig einen Kanzleibetrieb in Berlin

unterhielt, die Postulationsfähigkeit vor dem Landgericht Frankfurt/Oder abge-

sprochen wurde. Diese Vorgänge datieren aus den Jahren 1992 bzw. 1995 und

lagen somit zur Zeit der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsin-

stanz - am 11. August 1999 - mehrere Jahre zurück.

Außerdem haben die Beklagten nicht substantiiert dargelegt und schon

gar nicht glaubhaft gemacht, daß der in ihrer Anwaltskanzlei im Jahre 1999

eingetretene Verlust im August 1999 noch nicht absehbar war.

2. Der Einstellungsantrag ist aus einem weiteren Grund unbegründet,

der für sich alleine die Abweisung des Antrags zur Folge hätte. Die Beklagten

haben nämlich nicht hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, daß die

angekündigte Vollstreckung ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht

zu ersetzenden Nachteil bringen müßte. Daß die Kläger durch die Vollstrek-

kung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Berufungsurteil vor dem

rechtskräftigen Abschluß des Rechtsstreits befriedigt würden, entspricht der

Intention der gesetzlichen Regelung. Regelmäßig gegebene Vollstreckungs-

nachteile reichen deshalb nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu begrün-

den.

Der Senat hält es für zweifelhaft, ob die Rechtsanwaltskammer den Be-

klagten wegen einer durchgeführten Vollstreckungsmaßnahme die Zulassung

als Rechtsanwalt entziehen würde, bevor über die Revision der Beklagten ent-

schieden ist. Diese Frage kann aber offenbleiben. Zwar wäre die Entziehung

der Zulassung als Rechtsanwalt ein nicht zu ersetzender Nachteil im Sinne des

§ 719 Abs. 2 ZPO. Die Beklagten müßten jedoch darlegen und glaubhaft ma-

chen, daß sie diesen Nachteil nicht aus eigener Kraft abwenden könnten, in-

dem sie die Klageforderung - vorläufig - befriedigen. Hierzu reicht es nicht aus,

daß sie vortragen und glaubhaft machen, ihre Kanzlei habe in den beiden

letzten Jahren Verluste gemacht und deshalb sei ihre Liquidität auf das äußer-

ste

angespannt. Die Beklagten müßten vielmehr ihre Vermögensverhältnisse of-

fenlegen (so zutreffend Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 719 Rdn. 6). Dem Vor-

trag der Beklagten und ihren eidesstattlichen Versicherungen ist nicht zu ent-

nehmen, in welchem Umfang sie über privates Vermögen verfügen, insbeson-

dere ob sie in der Lage sind, einer Bank Sicherheiten zur Verfügung zu stellen

und ob sie deshalb kreditwürdig sind.

Blumenröhr Krohn Gerber

Sprick Weber-Monecke