Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 17.07.2002 – IV ZR 54/02

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, den

Richter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulf

am 17. Juli 2002

beschlossen:

Die Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe für den Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung und für die Durchführung des Revi-

sionsverfahrens werden abgelehnt.

Gründe

1. Dem Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstrek-

kung nach § 719 Abs. 2 ZPO, der nur von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt wirksam gestellt werden kann, könnte nicht

stattgegeben werden. Der Antrag kann schon deshalb keinen Erfolg ha-

ben, weil die Kläger es unterlassen haben, im Berufungsrechtszug einen

Antrag nach § 712 ZPO zu stellen (st.Rspr. des BGH, vgl. Beschluß vom

27. August 1998 - XII ZR 167/98 - BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Gläubi-

gerinteressen 5). Im übrigen haben die Kläger nicht dargelegt und glaub-

haft gemacht, daß die Vollstreckung wegen der Kostenerstattungsan-

sprüche der Beklagten ihnen im Sinne des § 719 Abs. 2 ZPO einen nicht

zu ersetzenden Nachteil bringen würde. Regelmäßig gegebene Voll-

streckungsnachteile reichen nicht aus, um einen Einstellungsantrag zu

begründen (BGH, Beschluß vom 23. Januar 2001 - XII ZR 300/99 -

BGHR ZPO § 719 Abs. 2 Satz 1 Nachteil 6).

2. Auch in der Sache selbst hat die Revision keine hinreichende

Aussicht auf Erfolg.

Terno Seiffert Ambrosius

Wendt Dr. Kessal-Wulf