Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 24.01.2001 – 2 StR 502/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

2 StR 502/00

1.

2.

wegen Totschlags u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001 beschlos-

sen:

Der Antrag der Nebenklägerin K. auf Bewilligung

von Prozeßkostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für

die Revisionsinstanz wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Nebenklagebefugnis ergibt sich hier aus § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO,

der der alten Rechtslage entspricht, so daß die zu § 397 a StPO a.F. ergange-

ne Rechtsprechung insoweit ihre Gültigkeit behält (BGHR StPO § 397 a Abs. 2

Prozeßkostenhilfe 2). Eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin ist da-

nach im Hinblick auf die nur von den Angeklagten eingelegte und nach § 349

Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich (BGHR StPO § 397 a

Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5, 7).

Jähnke Otten Rothfuß

Fischer Elf