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BGH Urteil vom 24.01.2001 – 3 StR 324/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 324/00

URTEIL

vom

24. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar

2001, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Kutzer,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Miebach,

Schluckebier,

von Lienen,

Becker

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwältin ,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September

1999 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe:

Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in

Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in vier

Fällen sowie wegen Verabredung eines tateinheitlichen Verbrechens des Mor-

des und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, begangen in Tateinheit

mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von dreizehn Jahren verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezo-

gen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verübte der wegen

politisch motivierter Straftaten mehrfach vorbestrafte Angeklagte im Jahre 1995

gemeinsam mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten S. vier Spreng-

stoffanschläge. Während der Vorbereitungen zu einem weiteren Anschlag wur-

den die Angeklagten festgenommen.

Trotz sehr guter Leistungen in seinem Studienfach Physik gab der Ange-

klagte das Studium auf, ging einer Teilzeitbeschäftigung als Verlader nach und

wandte sich dem Linksextremismus sowie dem politisch motivierten Terroris-

mus zu. Nachdem die "Rote Armee Fraktion" ("RAF") im April 1992 angekün-

digt hatte, zukünftig auf schwerste Gewalttaten und Terroranschläge zu ver-

zichten, bildeten sich in der Folgezeit in der linksextremistischen Szene Grup-

pierungen, welche die traditionelle "RAF"-Strategie des bewaffneten Kampfes

aufrecht erhielten und verschiedene Anschläge durchführten. Aus diesen

Gruppierungen entwickelte sich die später sogenannte "Antiimperialistische

Zelle" ("AIZ"), der die beiden Angeklagten von Beginn an zugehörten. Ab dem

Frühjahr 1995 bestand die "AIZ" nur noch aus ihnen. Nachdem sie sich an dem

Sprengstoffanschlag auf die CDU-Kreisgeschäftsstelle in D. am 5. Juni

1994 und dem versuchten Sprengstoffanschlag auf das FDP-Parteibüro in

Br. am 24. September 1994 beteiligt hatten - bezüglich dieser Taten hat

das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein-

gestellt -, begingen sie die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten.

Dabei ging ihre Aufgabenteilung dahin, daß dem Angeklagten als treibender

Kraft und politisch-ideologischem Wortführer insbesondere die Erstellung der

Tatbekennungen und Positionspapiere zufiel, während der Mitangeklagte S.

die mehr handwerklich-praktischen Aufgabenteile wie die Herstellung der

Sprengsätze übernahm.

In der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 1995 verübten die Angeklagten

in W. einen Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus des Parlamentari-

schen Staatssekretärs a. D. Dr. K. . Der aus zwei mit Schwarzpulver ge-

füllten Rohrbomben bestehende Sprengsatz wurde vor der Haustür abgelegt.

Die Explosion verursachte im Eingangsbereich des Hauses erheblichen Sach-

schaden, der sich auf ca. 38.000 DM belief. Das Eindringen von Stahlsplittern

in das Gebäudeinnere wurde nur durch die massive Haustür und die schußsi-

chere Panzerverglasung der Fenster verhindert. Zu einem Personenschaden

kam es durch glückliche Umstände nicht. Eine Nachbarin passierte mit ihrem

PKW einen nur sechs Meter von dem Sprengzentrum entfernten Fahrweg ca.

ein bis zwei Minuten vor der Explosion. Die Eheleute K. hielten sich zur

Tatzeit nicht im Hause auf und kamen erst nach der Explosion von einer

Abendveranstaltung zurück. Wären sie nur etwa eine Viertelstunde früher nach

Hause gekommen, hätten sie sich im Zeitpunkt der Explosion beim Betreten

des Hauses unmittelbar im Sprengzentrum befunden und schwerste, mit hoher

Wahrscheinlichkeit tödliche Verletzungen erlitten.

In der Nacht zum 23. April 1995

legten die Angeklagten einen

Sprengsatz, der aus einem mit Schwarzpulver gefüllten 2 kg-Feuerlöscher be-

stand, vor dem Eingang des Wohnhauses des MdB Prof. Dr. Bl. in E. ab.

Die Bombe explodierte am frühen Morgen gegen 5.50 Uhr. Ein 108 Gramm

schwerer Metallsplitter flog durch ein Fensterelement in das Innere des Hauses

bis in das Wohnzimmer. Insgesamt entstand ein Sachschaden von ca.

60.000 DM. Die Familie Bl. hatte einen von dem Sprengsatz ausgehenden

Hupton als Warnung aufgefaßt und sich wenige Minuten vor der Explosion in

einem Nachbarhaus in Sicherheit bringen können.

In der Nacht zum 17. September 1995 deponierten die Angeklagten einen

dem vorherigen Anschlag entsprechenden Sprengsatz vor der Haustür des

Wohnhauses des MdB B. in Si. . Die Bombe detonierte ge-

gen 5.50 Uhr. Es entstand ein Sachschaden von ca. 70.000 DM. Schäden im

Inneren des Hauses wurden durch eine Sicherheitsverglasung verhindert. Frau

B. und die beiden sich im Haus befindlichen Kinder blieben äußerlich un-

verletzt, leiden aber noch heute unter den psychischen Folgen des Anschlags.

Auch ein Nachbarhaus wurde erheblich beschädigt. Unter anderem durch-

schlug ein Metallsplitter ein Wohnzimmerfenster und prallte gegen die Zimmer-

decke.

In der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 1995 legte der Angeklagte

vor dem Haupteingang eines Gebäudekomplexes in D. , in dem sich

das Honorarkonsulat befand, einen weiteren Sprengsatz ab. Die-

ser bestand ebenfalls aus einem mit Schwarzpulver gefüllten Feuerlöscher, der

nunmehr noch mit einer Plastiktüte ummantelt war, in der sich - um die Gefähr-

dung für Menschen zu erhöhen - 4,5 kg Stahlkrampen befanden. Die Bombe

explodierte gegen 0.38 Uhr. Der entstandene Sachschaden belief sich auf ins-

gesamt ca. 120.000 DM. Zur Zeit der Detonation hielten sich in der Nähe des

Tatortes mehrere Menschen auf. Die Stahlkrampen wurden wie Geschosse bis

zu 35 Meter weit weggeschleudert. Sie hätten Menschen jedenfalls in einem

Umkreis von ca. 15 Metern tödliche Verletzungen beibringen können.

In der Zeit gegen Ende des Jahres 1995 und zu Beginn des Jahres 1996

verabredeten die Angeklagten, einen Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus

des MdB Du. in H. durchzuführen. Zur Vorbereitung dieses Attentats

erwarben sie große Mengen Chinaböller, aus denen sie insgesamt mehrere

Kilogramm Schwarzpulver entnahmen und in zuvor angelegten Erddepots la-

gerten. Außerdem spähten sie das Anschlagsobjekt aus. Sie kauften einen

6 kg-Feuerlöscher, den sie zur Aufnahme des Schwarzpulvers präparierten,

und erwarben Stahlkrampen. Schließlich trafen sie Vorbereitungen für die Ab-

fassung eines Selbstbezichtigungsschreibens.

Die Angeklagten hielten bei allen Taten die Tötung von Menschen für

möglich und nahmen diese billigend in Kauf. Sie handelten aufgrund einer

feindseligen und haßerfüllten Einstellung gegenüber dem demokratischen

Rechtsstaat und seinen Repräsentanten und machten in selbstherrlicher und

anmaßender Art und Weise ihre eigene Weltanschauung zum allgemeingülti-

gen Maßstab. Ihnen war bewußt, daß in der Nähe des jeweiligen Tatortes an-

wesende Personen arg- und wehrlos sein würden und wegen der nicht ein-

grenzbaren Wirkungen der Sprengsätze eine Mehrzahl von Menschen gefähr-

det werden konnte.

II. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Bei der Beweis-

würdigung hinsichtlich der letzten zwei Taten hat sich das Oberlandesgericht

wesentlich auf Erkenntnisse gestützt, die durch die Observierung des PKW des

Mitangeklagten S. über das "Global Positioning System" ("GPS") ge-

wonnen worden waren. Der Angeklagte rügt, der Einsatz der "GPS"-Technik

sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und damit unzulässig gewesen, was zu

einem Verbot der Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse führe. Die

Rüge ist unbegründet.

1. Ihr liegt folgendes Geschehen zu Grunde:

Die Angeklagten, die eine Überwachung vermuteten, verhielten sich

äußerst konspirativ. Aus Sorge, abgehört zu werden, unterließen sie jegliches

Telefonat miteinander. Es gelang ihnen bei Fahrten mit den von ihnen genutz-

ten Kraftfahrzeugen regelmäßig, sich der visuellen Observation durch Kräfte

des Verfassungsschutzes und des Bundeskriminalamtes zu entziehen. Unter

Benutzung von Scannern und Hochfrequenzdetektoren entdeckten sie zwei in

das Fahrzeug eingebaute Peilsender und machten diese funktionsunfähig. Auf

Anordnung des Generalbundesanwalts wurde deshalb im Dezember 1995 ein

"GPS"-Empfänger in den PKW des Mitangeklagten S. eingebaut. Bei dem

"Global Positioning System" handelt es sich um ein satellitengestütztes funk-

gesteuertes Navigationssystem, mit dessen Hilfe bei ziviler Nutzung die räumli-

che Position eines Objekts an jedem Punkt der Erde bis auf 50 Meter genau

bestimmt werden kann. Das Fahrzeug wurde bei dem Einbau des Empfängers

nicht fortbewegt. Der Zyklus der Datenspeicherung wurde so programmiert,

daß in dem eingebauten Empfänger jeweils im Minutentakt das Datum, die

Uhrzeit, die geographischen Breite- und Längekoordinaten sowie die Mo-

mentangeschwindigkeit des PKW aufgezeichnet wurden. Die gespeicherten

Daten wurden sodann im Abstand weniger oder mehrerer Tage mittels eines

kurzzeitig aktivierten Übertragungsvorgangs "abgezogen", ohne daß das Fahr-

zeug hierzu geöffnet oder bewegt werden mußte. Durch die Auswertung der

Positionsdaten konnten die Strafverfolgungsbehörden die Fahrbewegungen,

Standorte und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollziehen. Das Oberlan-

desgericht hat den Einsatz des "GPS" mit Beschluß vom 12. Dezember 1997

(NStZ 1998, 268 ff.) für zulässig erachtet.

2. Die Gewinnung von Beweisen unter Verwendung des "Global Positio-

ning System" war gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO zulässig. Dem-

gemäß begegnet ihre Verwertung durch das Oberlandesgericht keinen rechtli-

chen Bedenken.

a) Nach der genannten Vorschrift dürfen ohne Wissen des Betroffenen

besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erfor-

schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters

verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von er-

heblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die

Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolg-

versprechend oder erschwert wäre. Die "GPS"-Technik stellt ein technisches

Mittel im Sinne dieser Bestimmung dar (Rudolphi/Wolter in SK-StPO Stand

Oktober 2000 § 100 c Rdn. 7 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.

§ 100 c Rdn. 2; Nack in KK 4. Aufl. § 100 c Rdn. 13; Pfeiffer, StPO 2. Aufl.

§ 100 c Rdn. 3; Theisen JR 1999, 259 f.; a. A. Comes StV 1998, 569 ff.; unklar

Gusy StV 1998, 526 f.). Die Vorschrift regelt den Einsatz solcher technischer

Observierungsmittel, die weder die von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO

erfaßte Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen noch die in

§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO normierte Abhörung und Aufzeichnung des gespro-

chenen Wortes ermöglichen (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 39; Rudolphi/Wolter in

SK-StPO Stand Oktober 2000 § 100 c Rdn. 7; Nack in KK 4. Aufl. § 100 c

Rdn. 10). Dies trifft auf das "GPS" zu, durch das lediglich der Standort des Ob-

servierungsobjektes und dessen Geschwindigkeit bestimmt werden können.

Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. § 100 c StPO

ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und an-

derer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli

1992 (BGBl I S. 1301 ff.), dessen Ziel u.a. die Verbesserung des gesetzlichen

Instrumentariums zur Verbrechensbekämpfung war (vgl. BTDrucks. 12/989

S. 20), in die Strafprozeßordnung eingeführt worden. Auch wenn die "GPS"-

Technik in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich als Beispiel für ein

technisches Mittel gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO aufgeführt ist, so

läßt sich hieraus nicht der Schluß ziehen, der Gesetzgeber habe es aus dem

Anwendungsbereich der Vorschrift herausfallen lassen wollen. So sind Peil-

sender ausdrücklich als Beispiele für der Norm unterfallende technische Mittel

genannt (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 39). Bei dem "GPS" handelt es sich jeden-

falls der Funktion nach letztlich um eine Weiterentwicklung der früher ge-

bräuchlichen Ortungssysteme. Mit der Wahl des Begriffs des sonstigen techni-

schen Mittels wollte der Gesetzgeber erkennbar dem technischen Fortschritt

Raum schaffen und auch den Einsatz von zum Zeitpunkt des Erlasses der Vor-

schrift noch nicht zur Strafverfolgung eingesetzten Systemen ermöglichen. Von

der "GPS"-Technik kann mittlerweile jede Privatperson für zivile Zwecke, etwa

in einem Fahrzeug zur Navigationshilfe, Gebrauch machen. Es besteht kein

Anlaß, ein derartiges handelsübliches Verfahren von dem Einsatz in dem Be-

reich der Strafverfolgung auszunehmen.

Die Auslegung, daß das "GPS" zu den sonstigen für Observationszwecke

bestimmten technischen Mitteln im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

StPO gehört, steht in Einklang mit den Wertentscheidungen des Grundgeset-

zes. Der Einsatz der "GPS"-Technik greift nicht in das Grundrecht der Unver-

letzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ

1998, 157). Der unantastbare Kernbereich des durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2

Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 34, 238,

245 ff.; 80, 367, 373 ff.) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung

(BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84 ff.) werden durch die Verwendung des "GPS"

nicht berührt. Angesichts des erheblichen, verfassungsrechtlich anerkannten

Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten (BVerfGE 51, 324,

343; 77, 65, 76) handelt es sich um eine vom Gesetzesvorbehalt gedeckte und

dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung

tragende Grundrechtsbe-

schränkung (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz Stand Juli 2000

Art. 2 Rdn. 65; Dreier, Grundgesetz 1996 Art. 2 I Rdn. 51, 52, 59 ff.;

Jarass/Pieroth, Grundgesetz 3. Aufl. 1995 Art. 2 Rdn. 27, 28 a, 36 ff.). Gerade

bei den schwerwiegenden Straftaten im Bereich des Terrorismus und der orga-

nisierten Kriminalität, die häufig unter Benutzung neuester technischer Hilfs-

mittel konspirativ vorbereitet und durchgeführt werden, ist eine effektive Straf-

verfolgung ohne den Einsatz moderner technischer Observierungsmittel wie

des "GPS" oft nicht mehr möglich.

b) Die weiteren Voraussetzungen des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,

Abs. 2 StPO für den Einsatz der "GPS"-Technik lagen vor. Die Erforschung des

Sachverhalts wäre ohne die Verwendung des "GPS" weniger erfolgverspre-

chend oder erschwert gewesen, da sich die Angeklagten den anderen Überwa-

chungsmaßnahmen regelmäßig entziehen konnten. Der Einsatz erfolgte in dem

Ermittlungsverfahren, das der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten

wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung

und der Beteiligung an den Anschlägen der "AIZ" eingeleitet hatte. Gegenstand

der Untersuchung waren Sprengstoffanschläge und damit Straftaten von er-

heblicher Bedeutung aus dem Bereich der Schwerkriminalität.

c) Die bei dem Einbau des Empfängers und der Gewinnung der Daten

durchgeführten Maßnahmen wie das heimliche Öffnen des PKW, die Benut-

zung der Fahrzeugbatterie sowie die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und

die kartographische Umsetzung der "GPS"-Positionsdaten gehören zur Ver-

wendung der "GPS"-Technik und sind daher ebenfalls gemäß § 100 c Abs. 1

Nr. 1 Buchst. b StPO rechtmäßig. Die Vorschrift gestattet den Strafverfol-

gungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhält-

nismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des techni-

schen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen. Hierzu kann auch, sofern im

konkreten Fall kein milderes Mittel in Betracht käme, trotz des damit verbunde-

nen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 GG die kurzzeitige Verbringung

des Fahrzeugs in eine Werkstatt gehören (Nack in KK 4. Aufl. § 100 c

Rdn. 15).

d) Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Durch den Einbau

des "GPS"-Empfängers und die Auswertung der Daten wird zwar die durch

Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatsphäre des Angeklagten betroffen.

§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO stellt jedoch ein den Eingriff legitimieren-

des Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar (vgl. BGHSt 44, 13, 16 f. für

§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), weil diese Vorschrift die Voraussetzun-

gen für eine verdeckte Überwachung durch technische Mittel klar regelt und die

"GPS"-Observierung in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung

von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer

unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unbedingt notwendig

war (vgl. EuGHMR JZ 2000, 993; NJW 1993, 718, 719; NJW 1992, 3088 und

NJW 1979, 1755, 1756 ff.). Die erforderliche richterliche Kontrolle erfolgte bei

dieser weniger grundrechtsintensiven Überwachungsmethode im Strafverfah-

ren.

III. Die Revision beanstandet weiter, die Gesamtheit der Observations-

maßnahmen sei ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, weil sie zu

einer neuen Qualität geführt habe, die über die Intensität des mit jeder einzel-

nen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs hinausgehe. Durch die Ku-

mulation der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen sei ein engmaschiges

Datennetz geknüpft und damit ein umfassendes Bewegungsprofil des Ange-

klagten erstellt worden. Dieser sei deshalb in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1,

Art. 1 Abs. 1, Art 20 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK und Art. 17 IPBPR verletzt wor-

den, was ein Verwertungsverbot nach sich ziehe. Diese Rüge bleibt ebenfalls

ohne Erfolg.

1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge in einer den Anforderun-

gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form und damit in zulässiger

Weise erhoben worden ist, da die Revision die die Überwachungsmaßnahmen

anordnenden richterlichen Beschlüsse und die Anordnungen des Generalbun-

desanwalts nicht mitteilt und sich auf die Wiedergabe einer von der Verteidi-

gung in die Hauptverhandlung eingeführten Widerspruchsschrift sowie der

hierauf ergangenen Stellungnahmen und Gerichtsbeschlüsse beschränkt.

2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein Verbot der Verwertung der er-

hobenen Beweise besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Zusammentref-

fens mehrerer Ermittlungsmaßnahmen nicht.

a) Der Senat entnimmt den Urteilsgründen sowie den von der Revision

mitgeteilten Anträgen und Beschlüssen, daß folgende Fahndungsmaßnahmen

durchgeführt worden sind:

Die Angeklagten wurden vom 30. September 1995 bis zu ihrer Festnahme

am 25. Februar 1996 schwerpunktmäßig an Wochenenden von Mitarbeitern

des Bundeskriminalamtes observiert. Dabei wurden auch videotechnische

Hilfsmittel eingesetzt, mit denen die Zugangsbereiche der Gebäude, in denen

die Angeklagten wohnten, beobachtet wurden. Bei Observationseinsätzen in

H. wurde auch der Betriebsfunk der Firma A. , an dem der Mit-

angeklagte S. teilnahm, abgehört. Ab dem 13. Oktober 1995 wurden auf-

grund eines richterlichen Beschlusses die Telefonanschlüsse der Mutter des

Angeklagten sowie der Eltern des Mitangeklagten S. überwacht. Ein wei-

terer Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, der das Abhö-

ren und Aufzeichnen des in dem PKW des Mitangeklagten S. und dem

Fahrzeug der Mutter des Angeklagten gesprochenen nichtöffentlichen Wortes

gestattete, wurde nicht ausgeführt. Die Ausschreibung der beiden Angeklagten

und der von ihnen benutzten Fahrzeuge zur polizeilichen Beobachtung wurde

vom Ermittlungsrichter angeordnet. Schließlich wurden auf Anordnung des Ge-

neralbundesanwalts in dem Kraftfahrzeug des Mitangeklagten S. der

"GPS"-Empfänger installiert und die durch die "GPS"-Technik gewonnenen

Daten ausgewertet. Daneben

führten der Verfassungsschutz Nordrhein-

Westfalen und das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg nachrichten-

dienstliche Operationen unter Verwendung entsprechender Mittel durch.

Von diesen Aufklärungsmaßnahmen hat das Oberlandesgericht zur Be-

gründung seiner zur Verurteilung der Angeklagten führenden Überzeugung im

wesentlichen auf den Einsatz der "GPS"-Technik und die Erkenntnisse aus der

videotechnischen Überwachung der Eingangsbereiche der Wohnobjekte sowie

aus einigen Bewegungsobservationen abgestellt.

b) In seinem auf den Widerspruch der Verteidigung ergangenen Beschluß

vom 12. Dezember 1997 (NStZ 1998, 268, 269 f.) hat das Oberlandesgericht

zutreffend dargelegt, daß die einzelnen Eingriffsmaßnahmen für sich betrachtet

von den einschlägigen Ermächtigungsnormen der Strafprozeßordnung - so die

längerfristigen videotechnischen Überwachungen der Zugangsbereiche der

Wohnobjekte von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO (vgl. BGHSt 44, 13 ff.)

und die nicht intensiven visuellen Observationen von §§ 161, 163 StPO (vgl.

BGH NStZ 1992, 44 f.; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-

Goßner, StPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a, jeweils m.w.Nachw.) - gedeckt und

von dem jeweils Befugten angeordnet worden waren. Hiergegen hat die Revi-

sion keine Einwendungen mehr erhoben. Was die geltend gemachte besonde-

re Beeinträchtigung des Angeklagten durch das Zusammentreffen der Maß-

nahmen angeht, hat das Oberlandesgericht diesem Gesichtspunkt keine ei-

genständige Qualität zugesprochen (a. A. Rudolphi/Wolter in SK-StPO Stand

Oktober 2000 § 100 c Rdn. 7 a; Comes StV 1998, 569, 570 f.). Dabei hat es vor

allem darauf abgestellt, daß das einfache Gesetz für die zeitgleiche Durchfüh-

rung mehrerer Observierungsmaßnahmen eine gesonderte "übergreifende"

richterliche Zuständigkeit allein aufgrund der Kumulation nicht vorsehe. Sie

folge auch nicht aus der Verfassung, weil durch die Bündelung von Ermitt-

lungsmaßnahmen weder die Qualität des einzelnen Grundrechtseingriffs ver-

ändert noch der jeweilige Rechtsschutz verkürzt werde. Die Kumulation von

Ermittlungsmethoden, die unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten, sei die

Regel und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. In den

unantastbaren Bereich der privaten Lebensführung des Angeklagten, welcher

der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei, sei nicht einge-

griffen worden. Die Anordnung und Durchführung von Eingriffen nach dem

G 10-Gesetz hätten schon deshalb keinen Einfluß auf die Zulässigkeit strafpro-

zessualer Eingriffsmaßnahmen, weil sie in der Regel in Unkenntnis der Straf-

verfolgungsbehörden erfolgten und die Verwertbarkeit daraus gewonnener Er-

kenntnisse gesetzlich gesondert geregelt sei.

c) Aus den vom Oberlandesgericht in seinem Beschluß ausführlich darge-

stellten Gründen läßt das Zusammentreffen von Eingriffsmethoden die Zustän-

digkeitsregelungen der Strafprozeßordnung für die einzelnen Maßnahmen un-

berührt, so daß keine "übergreifende" ausschließliche richterliche Zuständig-

keit besteht. Von dem nach der Strafprozeßordnung Anordnungsbefugten ist

allerdings bei der Anordnung jeder einzelnen Maßnahme zu prüfen, ob ihre

Durchführung unter Berücksichtigung bereits angeordneter Überwachungsme-

thoden insgesamt noch verhältnismäßig ist. Trifft somit der Einsatz der "GPS"-

Technik mit anderen isoliert betrachtet je für sich zulässigen Überwachungs-

methoden zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der

Person mit der Folge, daß von ihr ein umfassendes Persönlichkeitsprofil erstellt

werden kann (vgl. BGHSt 44, 13, 18; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18;

Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a), so kann die

Summe der Beeinträchtigungen den Betroffenen rechtswidrig in seinem allge-

meinen Persönlichkeitsrecht, gegebenenfalls in der Ausprägung des Rechts

auf informationelle Selbstbestimmung verletzen und deshalb gegen den

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen

Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat eine besondere

Bedeutung zu.

d) Der Senat muß nicht entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei

der "Totalüberwachung" einer Person ein Verstoß gegen den Verhältnismäßig-

keitsgrundsatz, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.

Art. 2 Abs. 1 GG) und gegen Art. 8 EMRK (vgl. EuGHMR JZ 2000, 993, 994)

vorliegt und ob die Rechtswidrigkeit einer solchen Observation zu einem Ver-

bot der Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse führt. Im vorliegenden Fall

hat nämlich gegenüber dem Angeklagten keine derart intensive Überwachung

stattgefunden, die Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit aufkommen lassen

könnte. Die Videoüberwachung des Wohngebäudes und die sonstigen Obser-

vationen des Angeklagten haben sich schwerpunktmäßig auf die Wochenen-

den konzentriert. Lückenlos nachzuvollziehen waren lediglich die Bewegungen

des Fahrzeugs des Mitangeklagten S. . Hiervon war der Angeklagte nur

dann betroffen, wenn er sich als Beifahrer in dem PKW befand. Das gespro-

chene Wort ist nur in begrenztem Umfang abgehört, die Ergebnisse sind von

dem Oberlandesgericht zur Begründung des Schuldspruchs nur am Rande

herangezogen worden. Berücksichtigt man, daß der Angeklagte der Begehung

schwerster Straftaten verdächtig war, der Einsatz des "GPS" erst angeordnet

wurde, nachdem alle anderen Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind,

und die Öffentlichkeit ein verfassungsrechtlich anerkanntes Interesse an der

Aufklärung solcher Straftaten (BVerfGE 51, 324, 343; 77, 65, 76) hat und es

unbedingt geboten war, die weiteren angekündigten Mordanschläge zu verhin-

dern, liegt die von der Revision geltend gemachte Rechtsverletzung bei der

vorzunehmenden Güterabwägung nicht vor.

e) Der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre durch eine längerfristige

Observation hat der Gesetzgeber inzwischen dadurch Rechnung getragen, daß

er bei der Novellierung der Strafprozeßordnung durch das Strafverfahrensän-

derungsgesetz vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1253) in § 163 f StPO die Zuläs-

sigkeitsvoraussetzungen und die Anordnungskompetenz für eine längerfristige

Observation geregelt hat. Nach § 163 f Abs. 4 StPO bedarf jetzt die länger-

fristige Observation der richterlichen Anordnung, wenn sie einen Monat über-

steigt. Da § 163 f StPO ausschließlich auf die Dauer der Observation abstellt

und keine Unterscheidung nach der Art der Überwachungsmethode trifft, gilt

§ 163 f StPO für jede längerfristige Oberservation unabhängig davon, ob sie

mit oder ohne technische Mittel durchgeführt wird. Werden daher für länger-

fristige Observationen technische Mittel im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1

Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen

des § 163 f StPO zu beachten.

Aus der Regelung in § 163 f StPO kann nicht gefolgert werden, daß die

gegen die Angeklagten durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, die länger

als vier Wochen andauerten, nur von einem Richter hätten angeordnet werden

können. Da vor dem Wirksamwerden des Strafverfahrensänderungsgesetzes

vom 2. August 2000 am 1. November 2000 die Zulässigkeitsvoraussetzungen

sowie die Anordnungskompetenz für eine längerfristige Observation in der

Strafprozeßordnung nicht geregelt waren, ist für die Rechtmäßigkeit der gegen

die Angeklagten durchgeführten langfristigen Observation allein entscheidend,

ob die einzelnen Überwachungsmaßnahmen nach den einschlägigen Vor-

schriften zulässig angeordnet wurden und sowohl isoliert als auch insgesamt

betrachtet dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen (vgl. BGHSt 44,

13, 18; BGH NStZ 1992, 44, 45; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 163

Rdn. 50; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner,

StPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a). Der Anordnungsvorbehalt des Richters für

eine längerfristige Observation ergab sich nach der früheren Rechtslage weder

aus der Strafprozeßordnung noch aus Art. 8 EMRK oder aus dem Verfassungs-

recht (a. A. Rudolphi/Wolter aaO § 100 c Rdn. 7 a).

IV. Die weiteren Verfahrensrügen sind aus den von dem Generalbun-

desanwalt in seiner Zuleitungsschrift vom 24. August 2000 dargelegten Grün-

den, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig bzw. unbegründet.

V. Die durch die Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils in materi-

ellrechtlicher Hinsicht hat keinen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers

ergeben. Insbesondere beruht die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts

auf einer tragfähigen Grundlage und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu be-

anstanden. Der bedingte Tötungsvorsatz sowie das Mordmerkmal der Heim-

tücke sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision verkennt, daß die revi-

sionsgerichtliche Überprüfung nicht auf die isolierte Bewertung des einzelnen

Indizes, sondern auf die sämtliche Indizien einbeziehende Gesamtwürdigung

abzustellen hat.

Kutzer Miebach Schluckebier

von Lienen Becker

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

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StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 163 f

1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navi-

gationssystems "Global Positioning System" ("GPS") ist von § 100 c Abs.

1 Nr. 1 Buchst. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafver-

folgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des

Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz

des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen.

2.

Trifft der Einsatz des "GPS" mit anderen je für sich zulässigen Eingriffs-

maßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwa-

chung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismä-

ßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem

Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu.

3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des

§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die An-

ordnungsvoraussetzungen des § 163 f StPO zu beachten. Bis zum In-

krafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche

Anordnungskompetenz.

BGH, Urt. vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 - OLG Düsseldorf