Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Urteil vom 24.01.2001 – 3 StR 324/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom
24. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Januar
2001, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Kutzer,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Miebach,
Schluckebier,
von Lienen,
Becker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin ,
Rechtsanwalt
als Verteidiger,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. September
1999 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das Oberlandesgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in
Tateinheit mit vorsätzlichem Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in vier
Fällen sowie wegen Verabredung eines tateinheitlichen Verbrechens des Mor-
des und des Herbeiführens einer Sprengstoffexplosion, begangen in Tateinheit
mit der Vorbereitung eines Explosionsverbrechens, zu einer Gesamtfreiheits-
strafe von dreizehn Jahren verurteilt und verschiedene Gegenstände eingezo-
gen. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und
materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils verübte der wegen
politisch motivierter Straftaten mehrfach vorbestrafte Angeklagte im Jahre 1995
gemeinsam mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten S. vier Spreng-
stoffanschläge. Während der Vorbereitungen zu einem weiteren Anschlag wur-
den die Angeklagten festgenommen.
Trotz sehr guter Leistungen in seinem Studienfach Physik gab der Ange-
klagte das Studium auf, ging einer Teilzeitbeschäftigung als Verlader nach und
wandte sich dem Linksextremismus sowie dem politisch motivierten Terroris-
mus zu. Nachdem die "Rote Armee Fraktion" ("RAF") im April 1992 angekün-
digt hatte, zukünftig auf schwerste Gewalttaten und Terroranschläge zu ver-
zichten, bildeten sich in der Folgezeit in der linksextremistischen Szene Grup-
pierungen, welche die traditionelle "RAF"-Strategie des bewaffneten Kampfes
aufrecht erhielten und verschiedene Anschläge durchführten. Aus diesen
Gruppierungen entwickelte sich die später sogenannte "Antiimperialistische
Zelle" ("AIZ"), der die beiden Angeklagten von Beginn an zugehörten. Ab dem
Frühjahr 1995 bestand die "AIZ" nur noch aus ihnen. Nachdem sie sich an dem
Sprengstoffanschlag auf die CDU-Kreisgeschäftsstelle in D. am 5. Juni
1994 und dem versuchten Sprengstoffanschlag auf das FDP-Parteibüro in
Br. am 24. September 1994 beteiligt hatten - bezüglich dieser Taten hat
das Oberlandesgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein-
gestellt -, begingen sie die der Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten.
Dabei ging ihre Aufgabenteilung dahin, daß dem Angeklagten als treibender
Kraft und politisch-ideologischem Wortführer insbesondere die Erstellung der
Tatbekennungen und Positionspapiere zufiel, während der Mitangeklagte S.
die mehr handwerklich-praktischen Aufgabenteile wie die Herstellung der
Sprengsätze übernahm.
In der Nacht vom 21. auf den 22. Januar 1995 verübten die Angeklagten
in W. einen Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus des Parlamentari-
schen Staatssekretärs a. D. Dr. K. . Der aus zwei mit Schwarzpulver ge-
füllten Rohrbomben bestehende Sprengsatz wurde vor der Haustür abgelegt.
Die Explosion verursachte im Eingangsbereich des Hauses erheblichen Sach-
schaden, der sich auf ca. 38.000 DM belief. Das Eindringen von Stahlsplittern
in das Gebäudeinnere wurde nur durch die massive Haustür und die schußsi-
chere Panzerverglasung der Fenster verhindert. Zu einem Personenschaden
kam es durch glückliche Umstände nicht. Eine Nachbarin passierte mit ihrem
PKW einen nur sechs Meter von dem Sprengzentrum entfernten Fahrweg ca.
ein bis zwei Minuten vor der Explosion. Die Eheleute K. hielten sich zur
Tatzeit nicht im Hause auf und kamen erst nach der Explosion von einer
Abendveranstaltung zurück. Wären sie nur etwa eine Viertelstunde früher nach
Hause gekommen, hätten sie sich im Zeitpunkt der Explosion beim Betreten
des Hauses unmittelbar im Sprengzentrum befunden und schwerste, mit hoher
Wahrscheinlichkeit tödliche Verletzungen erlitten.
In der Nacht zum 23. April 1995
legten die Angeklagten einen
Sprengsatz, der aus einem mit Schwarzpulver gefüllten 2 kg-Feuerlöscher be-
stand, vor dem Eingang des Wohnhauses des MdB Prof. Dr. Bl. in E. ab.
Die Bombe explodierte am frühen Morgen gegen 5.50 Uhr. Ein 108 Gramm
schwerer Metallsplitter flog durch ein Fensterelement in das Innere des Hauses
bis in das Wohnzimmer. Insgesamt entstand ein Sachschaden von ca.
60.000 DM. Die Familie Bl. hatte einen von dem Sprengsatz ausgehenden
Hupton als Warnung aufgefaßt und sich wenige Minuten vor der Explosion in
einem Nachbarhaus in Sicherheit bringen können.
In der Nacht zum 17. September 1995 deponierten die Angeklagten einen
dem vorherigen Anschlag entsprechenden Sprengsatz vor der Haustür des
Wohnhauses des MdB B. in Si. . Die Bombe detonierte ge-
gen 5.50 Uhr. Es entstand ein Sachschaden von ca. 70.000 DM. Schäden im
Inneren des Hauses wurden durch eine Sicherheitsverglasung verhindert. Frau
B. und die beiden sich im Haus befindlichen Kinder blieben äußerlich un-
verletzt, leiden aber noch heute unter den psychischen Folgen des Anschlags.
Auch ein Nachbarhaus wurde erheblich beschädigt. Unter anderem durch-
schlug ein Metallsplitter ein Wohnzimmerfenster und prallte gegen die Zimmer-
decke.
In der Nacht vom 22. auf den 23. Dezember 1995 legte der Angeklagte
vor dem Haupteingang eines Gebäudekomplexes in D. , in dem sich
das Honorarkonsulat befand, einen weiteren Sprengsatz ab. Die-
ser bestand ebenfalls aus einem mit Schwarzpulver gefüllten Feuerlöscher, der
nunmehr noch mit einer Plastiktüte ummantelt war, in der sich - um die Gefähr-
dung für Menschen zu erhöhen - 4,5 kg Stahlkrampen befanden. Die Bombe
explodierte gegen 0.38 Uhr. Der entstandene Sachschaden belief sich auf ins-
gesamt ca. 120.000 DM. Zur Zeit der Detonation hielten sich in der Nähe des
Tatortes mehrere Menschen auf. Die Stahlkrampen wurden wie Geschosse bis
zu 35 Meter weit weggeschleudert. Sie hätten Menschen jedenfalls in einem
Umkreis von ca. 15 Metern tödliche Verletzungen beibringen können.
In der Zeit gegen Ende des Jahres 1995 und zu Beginn des Jahres 1996
verabredeten die Angeklagten, einen Sprengstoffanschlag auf das Wohnhaus
des MdB Du. in H. durchzuführen. Zur Vorbereitung dieses Attentats
erwarben sie große Mengen Chinaböller, aus denen sie insgesamt mehrere
Kilogramm Schwarzpulver entnahmen und in zuvor angelegten Erddepots la-
gerten. Außerdem spähten sie das Anschlagsobjekt aus. Sie kauften einen
6 kg-Feuerlöscher, den sie zur Aufnahme des Schwarzpulvers präparierten,
und erwarben Stahlkrampen. Schließlich trafen sie Vorbereitungen für die Ab-
fassung eines Selbstbezichtigungsschreibens.
Die Angeklagten hielten bei allen Taten die Tötung von Menschen für
möglich und nahmen diese billigend in Kauf. Sie handelten aufgrund einer
feindseligen und haßerfüllten Einstellung gegenüber dem demokratischen
Rechtsstaat und seinen Repräsentanten und machten in selbstherrlicher und
anmaßender Art und Weise ihre eigene Weltanschauung zum allgemeingülti-
gen Maßstab. Ihnen war bewußt, daß in der Nähe des jeweiligen Tatortes an-
wesende Personen arg- und wehrlos sein würden und wegen der nicht ein-
grenzbaren Wirkungen der Sprengsätze eine Mehrzahl von Menschen gefähr-
det werden konnte.
II. Der Angeklagte hat sich zur Sache nicht eingelassen. Bei der Beweis-
würdigung hinsichtlich der letzten zwei Taten hat sich das Oberlandesgericht
wesentlich auf Erkenntnisse gestützt, die durch die Observierung des PKW des
Mitangeklagten S. über das "Global Positioning System" ("GPS") ge-
wonnen worden waren. Der Angeklagte rügt, der Einsatz der "GPS"-Technik
sei ohne gesetzliche Grundlage erfolgt und damit unzulässig gewesen, was zu
einem Verbot der Verwertung der daraus gewonnenen Erkenntnisse führe. Die
Rüge ist unbegründet.
1. Ihr liegt folgendes Geschehen zu Grunde:
Die Angeklagten, die eine Überwachung vermuteten, verhielten sich
äußerst konspirativ. Aus Sorge, abgehört zu werden, unterließen sie jegliches
Telefonat miteinander. Es gelang ihnen bei Fahrten mit den von ihnen genutz-
ten Kraftfahrzeugen regelmäßig, sich der visuellen Observation durch Kräfte
des Verfassungsschutzes und des Bundeskriminalamtes zu entziehen. Unter
Benutzung von Scannern und Hochfrequenzdetektoren entdeckten sie zwei in
das Fahrzeug eingebaute Peilsender und machten diese funktionsunfähig. Auf
Anordnung des Generalbundesanwalts wurde deshalb im Dezember 1995 ein
"GPS"-Empfänger in den PKW des Mitangeklagten S. eingebaut. Bei dem
"Global Positioning System" handelt es sich um ein satellitengestütztes funk-
gesteuertes Navigationssystem, mit dessen Hilfe bei ziviler Nutzung die räumli-
che Position eines Objekts an jedem Punkt der Erde bis auf 50 Meter genau
bestimmt werden kann. Das Fahrzeug wurde bei dem Einbau des Empfängers
nicht fortbewegt. Der Zyklus der Datenspeicherung wurde so programmiert,
daß in dem eingebauten Empfänger jeweils im Minutentakt das Datum, die
Uhrzeit, die geographischen Breite- und Längekoordinaten sowie die Mo-
mentangeschwindigkeit des PKW aufgezeichnet wurden. Die gespeicherten
Daten wurden sodann im Abstand weniger oder mehrerer Tage mittels eines
kurzzeitig aktivierten Übertragungsvorgangs "abgezogen", ohne daß das Fahr-
zeug hierzu geöffnet oder bewegt werden mußte. Durch die Auswertung der
Positionsdaten konnten die Strafverfolgungsbehörden die Fahrbewegungen,
Standorte und Standzeiten des PKW lückenlos nachvollziehen. Das Oberlan-
desgericht hat den Einsatz des "GPS" mit Beschluß vom 12. Dezember 1997
(NStZ 1998, 268 ff.) für zulässig erachtet.
2. Die Gewinnung von Beweisen unter Verwendung des "Global Positio-
ning System" war gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO zulässig. Dem-
gemäß begegnet ihre Verwertung durch das Oberlandesgericht keinen rechtli-
chen Bedenken.
a) Nach der genannten Vorschrift dürfen ohne Wissen des Betroffenen
besondere für Observationszwecke bestimmte technische Mittel zur Erfor-
schung des Sachverhalts oder zur Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters
verwendet werden, wenn Gegenstand der Untersuchung eine Straftat von er-
heblicher Bedeutung ist, und wenn die Erforschung des Sachverhalts oder die
Ermittlung des Aufenthaltsortes des Täters auf andere Weise weniger erfolg-
versprechend oder erschwert wäre. Die "GPS"-Technik stellt ein technisches
Mittel im Sinne dieser Bestimmung dar (Rudolphi/Wolter in SK-StPO Stand
Oktober 2000 § 100 c Rdn. 7 a; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl.
§ 100 c Rdn. 2; Nack in KK 4. Aufl. § 100 c Rdn. 13; Pfeiffer, StPO 2. Aufl.
§ 100 c Rdn. 3; Theisen JR 1999, 259 f.; a. A. Comes StV 1998, 569 ff.; unklar
Gusy StV 1998, 526 f.). Die Vorschrift regelt den Einsatz solcher technischer
Observierungsmittel, die weder die von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO
erfaßte Herstellung von Lichtbildern oder Bildaufzeichnungen noch die in
§ 100 c Abs. 1 Nr. 2 StPO normierte Abhörung und Aufzeichnung des gespro-
chenen Wortes ermöglichen (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 39; Rudolphi/Wolter in
SK-StPO Stand Oktober 2000 § 100 c Rdn. 7; Nack in KK 4. Aufl. § 100 c
Rdn. 10). Dies trifft auf das "GPS" zu, durch das lediglich der Standort des Ob-
servierungsobjektes und dessen Geschwindigkeit bestimmt werden können.
Die Gesetzgebungsgeschichte bestätigt diese Auslegung. § 100 c StPO
ist durch das Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und an-
derer Erscheinungsformen der organisierten Kriminalität (OrgKG) vom 15. Juli
1992 (BGBl I S. 1301 ff.), dessen Ziel u.a. die Verbesserung des gesetzlichen
Instrumentariums zur Verbrechensbekämpfung war (vgl. BTDrucks. 12/989
S. 20), in die Strafprozeßordnung eingeführt worden. Auch wenn die "GPS"-
Technik in den Gesetzesmaterialien nicht ausdrücklich als Beispiel für ein
technisches Mittel gemäß § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO aufgeführt ist, so
läßt sich hieraus nicht der Schluß ziehen, der Gesetzgeber habe es aus dem
Anwendungsbereich der Vorschrift herausfallen lassen wollen. So sind Peil-
sender ausdrücklich als Beispiele für der Norm unterfallende technische Mittel
genannt (vgl. BTDrucks. 12/989 S. 39). Bei dem "GPS" handelt es sich jeden-
falls der Funktion nach letztlich um eine Weiterentwicklung der früher ge-
bräuchlichen Ortungssysteme. Mit der Wahl des Begriffs des sonstigen techni-
schen Mittels wollte der Gesetzgeber erkennbar dem technischen Fortschritt
Raum schaffen und auch den Einsatz von zum Zeitpunkt des Erlasses der Vor-
schrift noch nicht zur Strafverfolgung eingesetzten Systemen ermöglichen. Von
der "GPS"-Technik kann mittlerweile jede Privatperson für zivile Zwecke, etwa
in einem Fahrzeug zur Navigationshilfe, Gebrauch machen. Es besteht kein
Anlaß, ein derartiges handelsübliches Verfahren von dem Einsatz in dem Be-
reich der Strafverfolgung auszunehmen.
Die Auslegung, daß das "GPS" zu den sonstigen für Observationszwecke
bestimmten technischen Mitteln im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b
StPO gehört, steht in Einklang mit den Wertentscheidungen des Grundgeset-
zes. Der Einsatz der "GPS"-Technik greift nicht in das Grundrecht der Unver-
letzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) ein (vgl. BGH - Ermittlungsrichter - NStZ
1998, 157). Der unantastbare Kernbereich des durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2
Abs. 1 GG gewährleisteten Schutzes der Privatsphäre (vgl. BVerfGE 34, 238,
245 ff.; 80, 367, 373 ff.) und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung
(BVerfGE 65, 1, 41 ff.; 78, 77, 84 ff.) werden durch die Verwendung des "GPS"
nicht berührt. Angesichts des erheblichen, verfassungsrechtlich anerkannten
Interesses an der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten (BVerfGE 51, 324,
343; 77, 65, 76) handelt es sich um eine vom Gesetzesvorbehalt gedeckte und
dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung
tragende Grundrechtsbe-
schränkung (vgl. Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz Stand Juli 2000
Art. 2 Rdn. 65; Dreier, Grundgesetz 1996 Art. 2 I Rdn. 51, 52, 59 ff.;
Jarass/Pieroth, Grundgesetz 3. Aufl. 1995 Art. 2 Rdn. 27, 28 a, 36 ff.). Gerade
bei den schwerwiegenden Straftaten im Bereich des Terrorismus und der orga-
nisierten Kriminalität, die häufig unter Benutzung neuester technischer Hilfs-
mittel konspirativ vorbereitet und durchgeführt werden, ist eine effektive Straf-
verfolgung ohne den Einsatz moderner technischer Observierungsmittel wie
des "GPS" oft nicht mehr möglich.
b) Die weiteren Voraussetzungen des § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b,
Abs. 2 StPO für den Einsatz der "GPS"-Technik lagen vor. Die Erforschung des
Sachverhalts wäre ohne die Verwendung des "GPS" weniger erfolgverspre-
chend oder erschwert gewesen, da sich die Angeklagten den anderen Überwa-
chungsmaßnahmen regelmäßig entziehen konnten. Der Einsatz erfolgte in dem
Ermittlungsverfahren, das der Generalbundesanwalt gegen die Angeklagten
wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung
und der Beteiligung an den Anschlägen der "AIZ" eingeleitet hatte. Gegenstand
der Untersuchung waren Sprengstoffanschläge und damit Straftaten von er-
heblicher Bedeutung aus dem Bereich der Schwerkriminalität.
c) Die bei dem Einbau des Empfängers und der Gewinnung der Daten
durchgeführten Maßnahmen wie das heimliche Öffnen des PKW, die Benut-
zung der Fahrzeugbatterie sowie die Erhebung, Speicherung, Übermittlung und
die kartographische Umsetzung der "GPS"-Positionsdaten gehören zur Ver-
wendung der "GPS"-Technik und sind daher ebenfalls gemäß § 100 c Abs. 1
Nr. 1 Buchst. b StPO rechtmäßig. Die Vorschrift gestattet den Strafverfol-
gungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des Verhält-
nismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz des techni-
schen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen. Hierzu kann auch, sofern im
konkreten Fall kein milderes Mittel in Betracht käme, trotz des damit verbunde-
nen Eingriffs in den Schutzbereich des Art. 14 GG die kurzzeitige Verbringung
des Fahrzeugs in eine Werkstatt gehören (Nack in KK 4. Aufl. § 100 c
Rdn. 15).
d) Ein Verstoß gegen Art. 8 EMRK liegt nicht vor. Durch den Einbau
des "GPS"-Empfängers und die Auswertung der Daten wird zwar die durch
Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Privatsphäre des Angeklagten betroffen.
§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO stellt jedoch ein den Eingriff legitimieren-
des Gesetz im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar (vgl. BGHSt 44, 13, 16 f. für
§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO), weil diese Vorschrift die Voraussetzun-
gen für eine verdeckte Überwachung durch technische Mittel klar regelt und die
"GPS"-Observierung in einer demokratischen Gesellschaft zur Verhinderung
von strafbaren Handlungen und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unbedingt notwendig
war (vgl. EuGHMR JZ 2000, 993; NJW 1993, 718, 719; NJW 1992, 3088 und
NJW 1979, 1755, 1756 ff.). Die erforderliche richterliche Kontrolle erfolgte bei
dieser weniger grundrechtsintensiven Überwachungsmethode im Strafverfah-
ren.
III. Die Revision beanstandet weiter, die Gesamtheit der Observations-
maßnahmen sei ohne ausreichende gesetzliche Grundlage erfolgt, weil sie zu
einer neuen Qualität geführt habe, die über die Intensität des mit jeder einzel-
nen Maßnahme verbundenen Grundrechtseingriffs hinausgehe. Durch die Ku-
mulation der durchgeführten Ermittlungsmaßnahmen sei ein engmaschiges
Datennetz geknüpft und damit ein umfassendes Bewegungsprofil des Ange-
klagten erstellt worden. Dieser sei deshalb in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1,
Art. 1 Abs. 1, Art 20 Abs. 3 GG, Art. 8 EMRK und Art. 17 IPBPR verletzt wor-
den, was ein Verwertungsverbot nach sich ziehe. Diese Rüge bleibt ebenfalls
ohne Erfolg.
1. Es bestehen bereits Bedenken, ob die Rüge in einer den Anforderun-
gen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Form und damit in zulässiger
Weise erhoben worden ist, da die Revision die die Überwachungsmaßnahmen
anordnenden richterlichen Beschlüsse und die Anordnungen des Generalbun-
desanwalts nicht mitteilt und sich auf die Wiedergabe einer von der Verteidi-
gung in die Hauptverhandlung eingeführten Widerspruchsschrift sowie der
hierauf ergangenen Stellungnahmen und Gerichtsbeschlüsse beschränkt.
2. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Ein Verbot der Verwertung der er-
hobenen Beweise besteht auch unter dem Gesichtspunkt des Zusammentref-
fens mehrerer Ermittlungsmaßnahmen nicht.
a) Der Senat entnimmt den Urteilsgründen sowie den von der Revision
mitgeteilten Anträgen und Beschlüssen, daß folgende Fahndungsmaßnahmen
durchgeführt worden sind:
Die Angeklagten wurden vom 30. September 1995 bis zu ihrer Festnahme
am 25. Februar 1996 schwerpunktmäßig an Wochenenden von Mitarbeitern
des Bundeskriminalamtes observiert. Dabei wurden auch videotechnische
Hilfsmittel eingesetzt, mit denen die Zugangsbereiche der Gebäude, in denen
die Angeklagten wohnten, beobachtet wurden. Bei Observationseinsätzen in
H. wurde auch der Betriebsfunk der Firma A. , an dem der Mit-
angeklagte S. teilnahm, abgehört. Ab dem 13. Oktober 1995 wurden auf-
grund eines richterlichen Beschlusses die Telefonanschlüsse der Mutter des
Angeklagten sowie der Eltern des Mitangeklagten S. überwacht. Ein wei-
terer Beschluß des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs, der das Abhö-
ren und Aufzeichnen des in dem PKW des Mitangeklagten S. und dem
Fahrzeug der Mutter des Angeklagten gesprochenen nichtöffentlichen Wortes
gestattete, wurde nicht ausgeführt. Die Ausschreibung der beiden Angeklagten
und der von ihnen benutzten Fahrzeuge zur polizeilichen Beobachtung wurde
vom Ermittlungsrichter angeordnet. Schließlich wurden auf Anordnung des Ge-
neralbundesanwalts in dem Kraftfahrzeug des Mitangeklagten S. der
"GPS"-Empfänger installiert und die durch die "GPS"-Technik gewonnenen
Daten ausgewertet. Daneben
führten der Verfassungsschutz Nordrhein-
Westfalen und das Landesamt für Verfassungsschutz Hamburg nachrichten-
dienstliche Operationen unter Verwendung entsprechender Mittel durch.
Von diesen Aufklärungsmaßnahmen hat das Oberlandesgericht zur Be-
gründung seiner zur Verurteilung der Angeklagten führenden Überzeugung im
wesentlichen auf den Einsatz der "GPS"-Technik und die Erkenntnisse aus der
videotechnischen Überwachung der Eingangsbereiche der Wohnobjekte sowie
aus einigen Bewegungsobservationen abgestellt.
b) In seinem auf den Widerspruch der Verteidigung ergangenen Beschluß
vom 12. Dezember 1997 (NStZ 1998, 268, 269 f.) hat das Oberlandesgericht
zutreffend dargelegt, daß die einzelnen Eingriffsmaßnahmen für sich betrachtet
von den einschlägigen Ermächtigungsnormen der Strafprozeßordnung - so die
längerfristigen videotechnischen Überwachungen der Zugangsbereiche der
Wohnobjekte von § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StPO (vgl. BGHSt 44, 13 ff.)
und die nicht intensiven visuellen Observationen von §§ 161, 163 StPO (vgl.
BGH NStZ 1992, 44 f.; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-
Goßner, StPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a, jeweils m.w.Nachw.) - gedeckt und
von dem jeweils Befugten angeordnet worden waren. Hiergegen hat die Revi-
sion keine Einwendungen mehr erhoben. Was die geltend gemachte besonde-
re Beeinträchtigung des Angeklagten durch das Zusammentreffen der Maß-
nahmen angeht, hat das Oberlandesgericht diesem Gesichtspunkt keine ei-
genständige Qualität zugesprochen (a. A. Rudolphi/Wolter in SK-StPO Stand
Oktober 2000 § 100 c Rdn. 7 a; Comes StV 1998, 569, 570 f.). Dabei hat es vor
allem darauf abgestellt, daß das einfache Gesetz für die zeitgleiche Durchfüh-
rung mehrerer Observierungsmaßnahmen eine gesonderte "übergreifende"
richterliche Zuständigkeit allein aufgrund der Kumulation nicht vorsehe. Sie
folge auch nicht aus der Verfassung, weil durch die Bündelung von Ermitt-
lungsmaßnahmen weder die Qualität des einzelnen Grundrechtseingriffs ver-
ändert noch der jeweilige Rechtsschutz verkürzt werde. Die Kumulation von
Ermittlungsmethoden, die unterschiedliche Zielrichtungen verfolgten, sei die
Regel und bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. In den
unantastbaren Bereich der privaten Lebensführung des Angeklagten, welcher
der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen sei, sei nicht einge-
griffen worden. Die Anordnung und Durchführung von Eingriffen nach dem
G 10-Gesetz hätten schon deshalb keinen Einfluß auf die Zulässigkeit strafpro-
zessualer Eingriffsmaßnahmen, weil sie in der Regel in Unkenntnis der Straf-
verfolgungsbehörden erfolgten und die Verwertbarkeit daraus gewonnener Er-
kenntnisse gesetzlich gesondert geregelt sei.
c) Aus den vom Oberlandesgericht in seinem Beschluß ausführlich darge-
stellten Gründen läßt das Zusammentreffen von Eingriffsmethoden die Zustän-
digkeitsregelungen der Strafprozeßordnung für die einzelnen Maßnahmen un-
berührt, so daß keine "übergreifende" ausschließliche richterliche Zuständig-
keit besteht. Von dem nach der Strafprozeßordnung Anordnungsbefugten ist
allerdings bei der Anordnung jeder einzelnen Maßnahme zu prüfen, ob ihre
Durchführung unter Berücksichtigung bereits angeordneter Überwachungsme-
thoden insgesamt noch verhältnismäßig ist. Trifft somit der Einsatz der "GPS"-
Technik mit anderen isoliert betrachtet je für sich zulässigen Überwachungs-
methoden zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwachung der
Person mit der Folge, daß von ihr ein umfassendes Persönlichkeitsprofil erstellt
werden kann (vgl. BGHSt 44, 13, 18; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18;
Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a), so kann die
Summe der Beeinträchtigungen den Betroffenen rechtswidrig in seinem allge-
meinen Persönlichkeitsrecht, gegebenenfalls in der Ausprägung des Rechts
auf informationelle Selbstbestimmung verletzen und deshalb gegen den
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen
Abwägung kommt dem Gewicht der aufzuklärenden Straftat eine besondere
Bedeutung zu.
d) Der Senat muß nicht entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei
der "Totalüberwachung" einer Person ein Verstoß gegen den Verhältnismäßig-
keitsgrundsatz, gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 GG) und gegen Art. 8 EMRK (vgl. EuGHMR JZ 2000, 993, 994)
vorliegt und ob die Rechtswidrigkeit einer solchen Observation zu einem Ver-
bot der Verwertung der gewonnenen Erkenntnisse führt. Im vorliegenden Fall
hat nämlich gegenüber dem Angeklagten keine derart intensive Überwachung
stattgefunden, die Bedenken gegen ihre Rechtmäßigkeit aufkommen lassen
könnte. Die Videoüberwachung des Wohngebäudes und die sonstigen Obser-
vationen des Angeklagten haben sich schwerpunktmäßig auf die Wochenen-
den konzentriert. Lückenlos nachzuvollziehen waren lediglich die Bewegungen
des Fahrzeugs des Mitangeklagten S. . Hiervon war der Angeklagte nur
dann betroffen, wenn er sich als Beifahrer in dem PKW befand. Das gespro-
chene Wort ist nur in begrenztem Umfang abgehört, die Ergebnisse sind von
dem Oberlandesgericht zur Begründung des Schuldspruchs nur am Rande
herangezogen worden. Berücksichtigt man, daß der Angeklagte der Begehung
schwerster Straftaten verdächtig war, der Einsatz des "GPS" erst angeordnet
wurde, nachdem alle anderen Ermittlungsmaßnahmen erfolglos geblieben sind,
und die Öffentlichkeit ein verfassungsrechtlich anerkanntes Interesse an der
Aufklärung solcher Straftaten (BVerfGE 51, 324, 343; 77, 65, 76) hat und es
unbedingt geboten war, die weiteren angekündigten Mordanschläge zu verhin-
dern, liegt die von der Revision geltend gemachte Rechtsverletzung bei der
vorzunehmenden Güterabwägung nicht vor.
e) Der Schwere des Eingriffs in die Privatsphäre durch eine längerfristige
Observation hat der Gesetzgeber inzwischen dadurch Rechnung getragen, daß
er bei der Novellierung der Strafprozeßordnung durch das Strafverfahrensän-
derungsgesetz vom 2. August 2000 (BGBl I S. 1253) in § 163 f StPO die Zuläs-
sigkeitsvoraussetzungen und die Anordnungskompetenz für eine längerfristige
Observation geregelt hat. Nach § 163 f Abs. 4 StPO bedarf jetzt die länger-
fristige Observation der richterlichen Anordnung, wenn sie einen Monat über-
steigt. Da § 163 f StPO ausschließlich auf die Dauer der Observation abstellt
und keine Unterscheidung nach der Art der Überwachungsmethode trifft, gilt
§ 163 f StPO für jede längerfristige Oberservation unabhängig davon, ob sie
mit oder ohne technische Mittel durchgeführt wird. Werden daher für länger-
fristige Observationen technische Mittel im Sinne des § 100 c Abs. 1 Nr. 1
Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die Anordnungsvoraussetzungen
des § 163 f StPO zu beachten.
Aus der Regelung in § 163 f StPO kann nicht gefolgert werden, daß die
gegen die Angeklagten durchgeführten Überwachungsmaßnahmen, die länger
als vier Wochen andauerten, nur von einem Richter hätten angeordnet werden
können. Da vor dem Wirksamwerden des Strafverfahrensänderungsgesetzes
vom 2. August 2000 am 1. November 2000 die Zulässigkeitsvoraussetzungen
sowie die Anordnungskompetenz für eine längerfristige Observation in der
Strafprozeßordnung nicht geregelt waren, ist für die Rechtmäßigkeit der gegen
die Angeklagten durchgeführten langfristigen Observation allein entscheidend,
ob die einzelnen Überwachungsmaßnahmen nach den einschlägigen Vor-
schriften zulässig angeordnet wurden und sowohl isoliert als auch insgesamt
betrachtet dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprachen (vgl. BGHSt 44,
13, 18; BGH NStZ 1992, 44, 45; Rieß in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. § 163
Rdn. 50; Wache in KK 4. Aufl. § 163 Rdn. 18; Kleinknecht/Meyer-Goßner,
StPO 44. Aufl. § 163 Rdn. 34 a). Der Anordnungsvorbehalt des Richters für
eine längerfristige Observation ergab sich nach der früheren Rechtslage weder
aus der Strafprozeßordnung noch aus Art. 8 EMRK oder aus dem Verfassungs-
recht (a. A. Rudolphi/Wolter aaO § 100 c Rdn. 7 a).
IV. Die weiteren Verfahrensrügen sind aus den von dem Generalbun-
desanwalt in seiner Zuleitungsschrift vom 24. August 2000 dargelegten Grün-
den, auf die der Senat Bezug nimmt, unzulässig bzw. unbegründet.
V. Die durch die Sachrüge veranlaßte Überprüfung des Urteils in materi-
ellrechtlicher Hinsicht hat keinen Fehler zum Nachteil des Beschwerdeführers
ergeben. Insbesondere beruht die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts
auf einer tragfähigen Grundlage und ist deshalb revisionsrechtlich nicht zu be-
anstanden. Der bedingte Tötungsvorsatz sowie das Mordmerkmal der Heim-
tücke sind rechtsfehlerfrei festgestellt. Die Revision verkennt, daß die revi-
sionsgerichtliche Überprüfung nicht auf die isolierte Bewertung des einzelnen
Indizes, sondern auf die sämtliche Indizien einbeziehende Gesamtwürdigung
abzustellen hat.
Kutzer Miebach Schluckebier
von Lienen Becker
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
________________
StPO § 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 163 f
1. Die Beweisgewinnung unter Verwendung des satellitengestützten Navi-
gationssystems "Global Positioning System" ("GPS") ist von § 100 c Abs.
1 Nr. 1 Buchst. b StPO gedeckt. Diese Vorschrift gestattet den Strafver-
folgungsbehörden im Wege der Annexkompetenz unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auch die Vornahme der für den Einsatz
des technischen Mittels notwendigen Begleitmaßnahmen.
2.
Trifft der Einsatz des "GPS" mit anderen je für sich zulässigen Eingriffs-
maßnahmen zusammen und führt dies zu einer umfassenden Überwa-
chung der Person, so kann das gegen den Grundsatz der Verhältnismä-
ßigkeit verstoßen. Bei der insoweit erforderlichen Abwägung kommt dem
Gewicht der aufzuklärenden Straftat besondere Bedeutung zu.
3. Werden für längerfristige Observationen technische Mittel im Sinne des
§ 100 c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StPO verwendet, so sind zusätzlich die An-
ordnungsvoraussetzungen des § 163 f StPO zu beachten. Bis zum In-
krafttreten dieser Vorschrift (1. November 2000) bestand keine richterliche
Anordnungskompetenz.
BGH, Urt. vom 24. Januar 2001 - 3 StR 324/00 - OLG Düsseldorf