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BGH Beschluss vom 24.01.2001 – 3 StR 562/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 562/00

BESCHLUSS

vom

24. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2. auf dessen Antrag, am

24. Januar 2001 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Lübeck vom 2. Oktober 2000 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben

a) im Schuld- und Strafausspruch, soweit der Angeklagte

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in 22 Fällen verurteilt wurde (Zif-

fer II. Fälle 10 bis 31 der Urteilsgründe);

b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in jeweils nicht geringer Menge in 22 Fällen und

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in neun Fällen zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt

der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, so-

weit es sich gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit

Betäubungsmitteln in neun Fällen (Ziffer II. Fälle 1 bis 9 der Urteilsgründe)

richtet. Dagegen hält der weitergehende Schuldspruch und der Ausspruch über

die Gesamtfreiheitsstrafe sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Nach den Feststellungen erwarb der Angeklagte in den Fällen 10 bis 31

zu Grammpreisen von 8 DM in 22 Fällen jeweils 500 Gramm Marihuana, die er

jeweils für einen Gramm-Preis von 12 DM weiterveräußerte. Den Wirkstoffge-

halt des Rauschgifts teilt das Landgericht nicht mit. Es ist dennoch der Über-

zeugung, daß der Angeklagte in allen 22 Fällen mit einer nicht geringen Betäu-

bungsmittelmenge Handel getrieben hat, denn "die nicht geringe Menge THC

wird schon bei 7,5 Gramm erreicht. Diese Wirkstoffmenge ist bei 500 Gramm in

jedem Fall überschritten" (UA S. 4). Damit ist eine Strafbarkeit des Angeklagten

nach § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG indessen nicht belegt.

Maßstab für die nicht geringe Menge eines Betäubungsmittels ist nicht

dessen Gewicht, sondern die Menge des in ihm enthaltenen Wirkstoffs. Der

Grenzwert für eine nicht geringe Menge Marihuana beträgt 7,5 Gramm Te-

trahydrocannabinol (BGHSt 33, 8). Dem angefochtenen Urteil kann nicht ent-

nommen werden, daß das vom Angeklagten erworbene und weiterverkaufte

Marihuana jeweils mindestens diese Wirkstoffmenge enthielt. Denn schon bei

einem durchaus nicht unüblichen Wirkstoffgehalt von unter 1,5 % (vgl. die Ta-

belle bei Weber, BtMG Anhang E Seite 1005 zum festgestellten Wirkstoffgehalt

der im Jahr 1997 untersuchten Proben sichergestellten Cannabiskrauts) ist bei

einer - hier in allen 22 Einzelfällen gegebenen - Gewichtsmenge von 500

Gramm der Grenzwert der nicht geringen Menge unterschritten.

Der Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit nicht geringen

Mengen Marihuana in 22 Fällen kann daher keinen Bestand haben. Dies führt

zum Wegfall der entsprechenden Einzelstrafen und der Gesamtstrafe. Der Se-

nat kann ausschließen, daß sich die Höhe dieser Einzelstrafen auf die neun

Einzelstrafen von je drei Monaten für die Fälle des unerlaubten Handeltreibens

mit Betäubungsmitteln ausgewirkt hat.

Die nunmehr zur Entscheidung berufene Strafkammer wird sich im We-

ge der Schätzung und unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes eine Über-

zeugung von dem jeweiligen Mindestwirkstoffgehalt des vom Angeklagten ge-

handelten Marihuana zu verschaffen haben (vgl. BGH NStZ 1985, 221, 222;

273; Weber aaO vor § 29 Rdn. 500). Anknüpfungspunkt für die Schätzung des

Wirkstoffgehalts kann dabei neben dem vom Angeklagten bezahlten Einkaufs-

preis bzw. dem erzielten Verkaufserlös pro Gramm auch der Umstand sein,

daß nach den bisherigen Feststellungen die jeweiligen Erwerber die Qualität

des Marihuanas nicht beanstandet hatten.

Kutzer Miebach Schluckebier

von Lienen Becker