Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 24.01.2001 – 5 StR 523/00

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 24. Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Januar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Potsdam vom 18. Mai 2000 gemäß § 349

Abs. 4 StPO im gesamtem Strafausspruch mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tat-

einheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und sexuellem Miß-

brauch eines Kindes sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der

Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; ferner beanstandet er das

Verfahren.

Der Schuldspruch ist frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Ange-

klagten. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revi-

sion rügt insoweit mit Recht die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrages auf

Anhörung eines Sachverständigen zur Frage der Schuldfähigkeit des Ange-

klagten. Die Verteidigung hatte in dem Beweisantrag behauptet: Der Ange-

klagte habe im Jahre 1977 einen schweren Verkehrsunfall erlitten. Dabei ha-

be er eine schwere Schädelverletzung davongetragen und infolgedessen

fünf Wochen im Koma gelegen. Seit dieser Zeit sei der Angeklagte sehr im-

pulsiv und aggressiv und neige zu unkontrollierten Handlungen. Im Rahmen

des beantragten Gutachtens werde festgestellt werden, daß der Angeklagte

während des gesamten Tatablaufs vermindert steuerungsfähig gewesen sei.

Diesen Hilfsbeweisantrag hat die Strafkammer unter Berufung auf die eigene

Sachkunde zurückgewiesen. Der Angeklagte habe sich immerhin nach sei-

nem Unfall bis zum Beginn des Tatgeschehens und danach bis zur Haupt-

verhandlung „normgerecht“ verhalten. Soweit eine durch den Unfall ausgelö-

ste erhebliche Verminderung der Schuld im Sinne von § 21 StGB behauptet

werde, könne die Kammer wegen der nicht vorgetragenen Anknüpfungstat-

sachen den Antrag wegen eigener Sachkunde ablehnen .

Dies begegnet durchgreifenden Bedenken. Die Beurteilung der Auswir-

kung von Unfällen mit Hirnbeteiligung auf die Steuerungsfähigkeit eines An-

geklagten gehört regelmäßig zu den Fragen, für die die Sachkunde des

Tatrichters nicht ausreicht (BGHR StGB § 20 – Sachverständiger 2, 3, 4;

§ 21 StGB – Sachverständiger 1, 2, 4; StPO § 244 Abs. 4 Satz 1 – Sachkun-

de 3). Dies gilt jedoch nicht ausnahmslos; liegt die Auswirkung eines weit

zurückliegenden Unfalls, sei es mit Rücksicht auf die weitere Lebensge-

schichte des Angeklagten, sei es wegen der Unbestimmtheit des Beweisvor-

bringens völlig fern, so kann der Tatrichter ausnahmsweise für sich die eige-

ne Sachkunde in Anspruch nehmen (BGH, Beschluß vom 12. Novem-

ber 1991 – 5 StR 492/91 –). So verhält es sich hier aber nicht. Das Beweis-

vorbringen (schwere Schädelverletzungen, fünfwöchiges Koma, anschlie-

ßende Wesensveränderung mit aggressiven und unkontrollierten Handlun-

gen) ist hinreichend bestimmt. Auch der Lebensweg des Angeklagten ist

nicht derart unauffällig, daß eine Auswirkung des Unfalls auf seine Steue-

rungsfähigkeit ohne sachverständige Beratung zweifelsfrei ausgeschlossen

werden konnte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat der Ange-

klagte sich nach dem Unfall allenfalls im beruflichen Bereich normgerecht

verhalten. Dagegen hat er im häuslichen Bereich, unabhängig von den se-

xuellen Übergriffen, durchgehend ungewöhnlich aggressiv und gewalttätig

agiert. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer einen Sachverständi-

gen hinzuziehen müssen.

Der Senat hebt den Strafausspruch, nicht dagegen den Schuldspruch

auf. Die Möglichkeit, daß die beantragte Beweiserhebung zum Nachweis der

Voraussetzungen des § 20 StGB führen könnte, scheidet aus. Der Strafaus-

spruch ist zwar sehr maßvoll. Gleichwohl läßt sich nicht mit letzter Sicherheit

ausschließen, daß er im Falle einer Strafrahmenverschiebung gemäß den

§§ 21, 49 StGB noch milder ausgefallen wäre.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum