BGH Urteil vom 24.01.2001 – XII ZR 270/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Januar 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die
Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 4 wird das Teil- und Grundur-
teil des 11. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesge-
richts vom 1. September 1998 aufgehoben, soweit die Klage ge-
gen die Beklagte zu 4 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt
worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache, auch wegen der Ko-
sten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Vor dem Beitritt der DDR verwaltete der Beklagte zu 3 Häuser in der
R. Siedlung
in K. . Die Klägerin, eine Gerüstbaufirma
aus Westberlin, die sich derzeit in Liquidation befindet, schloß am 28. Juni
1990 mit dem Beklagten zu 3 einen schriftlichen Vertrag ab, in dem sie sich
verpflichtete, fünf Jahre lang für die Renovierung der von dem Beklagten zu 3
verwalteten Häuser Gerüste zu stellen (2000 qm Gerüstfläche). Beim Abschluß
dieses Vertrages wurde der Beklagte zu 3 durch seinen Betriebsdirektor ver-
treten. Als Gegenleistung sollte die Klägerin jährlich 360.000 DM zuzüglich
Mehrwertsteuer erhalten. Im Zuge des Beitritts der DDR gingen die vorher von
dem Beklagten zu 3 verwalteten Hausgrundstücke in das Eigentum der Be-
klagten zu 4 über.
Obwohl die Klägerin nicht 2000 qm Gerüstmaterial zur Verfügung ge-
stellt hatte, sondern nur 500 qm, zahlte die Beklagte zu 1 das vereinbarte Ent-
gelt für das erste Jahr. Ab 1. Juli 1991 lehnte die Beklagte zu 4 Gerüstgestel-
lungen durch die Klägerin ab. Die Beklagte zu 4 gründete ein gemeindeeige-
nes Unternehmen und dieses beauftragte eine andere Gerüstbaufirma mit der
Gerüstgestellung. Die Klägerin verlangt - soweit in der Revisionsinstanz noch
von Bedeutung - von der Beklagten zu 4 den restlichen Mietzins für die verein-
barte Laufzeit des Vertrages.
Die Beklagte zu 4 macht unter anderem geltend, das vereinbarte Entgelt
übersteige den üblichen Marktpreis um das 6-fache und deshalb sei der Ver-
trag wegen Sittenwidrigkeit nichtig.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat in
Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung die Klage gegen die Beklagte
zu 4 für dem Grunde nach gerechtfertigt erklärt. Dagegen richtet sich die Revi-
sion der Beklagten zu 4, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzli-
chen Urteils erreichen will. Die Beklagte zu 1 hat die von ihr eingelegte Revisi-
on zurückgenommen.
Entscheidungsgründe
Da die Klägerin im Verhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht vertreten war, war durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Die Entschei-
dung beruht jedoch nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf umfassender
Sachprüfung.
Die Revision führt, soweit das Berufungsgericht zum Nachteil der Be-
klagten zu 4 entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und
zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht führt aus, die aus dem Gerüstbauvertrag resul-
tierende Verbindlichkeit sei mit dem Erwerb des Eigentums an den betroffenen
Hausgrundstücken auf die Beklagte zu 4 übergegangen. Der Gerüstbauvertrag
sei wirksam zustande gekommen. Da er vor dem Beitritt der neuen Bundeslän-
der abgeschlossen worden sei und da die Parteien ihn ausdrücklich dem Ge-
setz über Wirtschaftsverträge unterstellt hätten, sei die Wirksamkeit seines
Zustandekommens nach dem Recht der früheren DDR zu beurteilen (Art. 27
EGBGB analog). Die Preisvorschriften der ehemaligen DDR seien im Zeitpunkt
des Vertragsschlusses aber bereits außer Kraft gesetzt gewesen. Der Vertrag
sei auch nicht wegen der Vereinbarung eines überhöhten Preises nichtig. Ein
Verstoß gegen § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, der nach Abschluß des Staatsvertrages
wie § 138 BGB auszulegen sei, liege nicht vor, weil der vereinbarte Preis nach
einer ausdrücklichen Regelung in dem Vertrag auch das Risiko habe abgelten
sollen, das aus damaliger Sicht damit verbunden gewesen sei, daß die Kläge-
rin sich verpflichtet habe, wertvolles Material auf dem Gebiet der ehemaligen
DDR zur Verfügung zu stellen. Es sei damals nicht sicher abzusehen gewesen,
wie sich die politische Lage entwickeln würde. Ein Anspruch auf Herausgabe
des gelieferten Gerüstmaterials sei möglicherweise nur schwer zu vollstrecken
gewesen, wenn die DDR selbständig geblieben wäre. Im übrigen habe der
beim Abschluß des Vertrages für die Beklagte zu 3 handelnde Betriebsdirektor
zwar möglicherweise noch keine Erfahrungen mit der Marktwirtschaft gehabt.
Er habe aber in der DDR einen nicht unbeträchtlichen Wohnungsbestand ver-
waltet. Es sei deshalb davon auszugehen, daß er in der Lage gewesen sei,
Vergleichsangebote einzuholen und danach seine Entscheidung zu treffen. Ob
die Beklagte zu 3 bzw. ihre Rechtsnachfolger über die gesamte Laufzeit des
Vertrages Bedarf gehabt hätten an der vereinbarten Bereitstellung des Ge-
rüstmaterials, sei ohne Bedeutung, da der Mieter nach § 552 BGB das Ver-
wendungsrisiko für die Mietsache trage.
Die Beklagte zu 4 sei deshalb grundsätzlich verpflichtet, das vereinbarte
Entgelt zu bezahlen. Allerdings müsse sie sich ersparte Aufwendungen an-
rechnen lassen, da sie das Gerüstmaterial nur in sehr eingeschränktem Um-
fang habe zur Verfügung stellen müssen. Da die Höhe der ersparten Aufwen-
dungen noch nicht aufgeklärt sei, sei über den Grund des Anspruchs vorab zu
entscheiden.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten nicht in allen Punkten
einer rechtlichen Überprüfung stand.
2. Zu Recht geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß An-
sprüche der Klägerin aus dem Gerüstbauvertrag, sollte dieser Vertrag wirksam
sein, von der Beklagten zu 4 zu erfüllen wären. Das Eigentum an den Haus-
grundstücken, zu deren Sanierung das Gerüstmaterial gestellt werden sollte,
ist nach Art. 22 des Einigungsvertrages auf die Beklagte zu 4 übergegangen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (und des Bundesverwal-
tungsgerichts) umfaßt der Vermögensbegriff der Art. 21, 22 Einigungsvertrag
auch die dem Vermögen zugehörigen Verbindlichkeiten (BGH, Urteil vom
5. Dezember 1996 - VII ZR 21/96 - ZIP 1997, 479, 480 m.N.). Das bedeutet,
daß auf die Beklagte zu 4 auch solche Passiva übergegangen sind, die mit
dem übergegangenen Aktivvermögen in einem engen, unmittelbaren Zusam-
menhang stehen (BGHZ 128, 393, 399 m.N.). Daß das Berufungsgericht einen
solchen engen, unmittelbaren Zusammenhang bejaht hat zwischen dem Ge-
rüstbauvertrag und den übergegangen Grundstücken, zu deren Sanierung die
Gerüste dienen sollten, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu
auch BGH, ZIP 1997 aaO).
Zutreffend geht das Berufungsgericht auch davon aus, daß das soge-
nannte Außenhandelsmonopol der DDR der Wirksamkeit des vor dem Beitritt
abgeschlossenen Vertrages nicht entgegensteht. Durch den Vertrag über die
Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bun-
desrepublik Deutschland und der DDR vom 18. Mai 1990 traten das Gesetz
über den Außenhandel und die darauf beruhenden Bestimmungen außer Kraft
(vgl. im einzelnen BGHZ 128, 41, 53). Zwar wurden die Regelungen dieses
Staatsvertrages erst am 1. Juli 1990 wirksam, so daß das Gesetz über den Au-
ßenhandel bei Abschluß des hier zu beurteilenden Vertrages am 28. Juni 1990
jedenfalls formal noch galt. Hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt abgeschlos-
senen Vertrages kann jedoch aus einem formalen Verstoß gegen das Außen-
handelsgesetz der DDR nicht die Unwirksamkeit des Vertrages hergeleitet
werden (BGHZ 128, 53 aaO m.N.).
3. Von Rechtsfehlern beeinflußt sind jedoch die - sehr knappen - Aus-
führungen des Berufungsgerichts, mit denen es eine Nichtigkeit des Vertrages
wegen eines Verstoßes gegen die guten Sitten verneint. Ob sich aus einem
bestimmten (festgestellten oder in der Revisionsinstanz zu unterstellenden)
Sachverhalt ein Verstoß gegen die guten Sitten ableiten läßt, ist eine Rechts-
frage, die uneingeschränkt der Nachprüfung durch das Revisionsgericht unter-
liegt (Senatsbeschluß vom 2. Oktober 1996 - XII ZB 1/94 - NJW 1997, 192;
Musielak/Ball, ZPO 2. Aufl. § 550 Rdn. 12, jeweils m.w.N.).
Die Revision macht in diesem Zusammenhang zu Recht geltend, daß
die Beklagte zu 4 unter Beweisantritt vorgetragen hat, der marktübliche Preis
für eine entsprechende Gerüstgestellung sei 0,50 DM pro Quadratmeter und
Woche, bei 2000 qm pro Jahr demnach 52.000 DM. Für das Auf- und Abbauen
würden üblicherweise 15 DM pro Quadratmeter berechnet, insgesamt also
30.000 DM pro Jahr. Der marktübliche Preis für die Leistung, zu der sich die
Klägerin in dem Vertrag verpflichtet habe, sei deshalb 82.000 DM pro Jahr statt
der vereinbarten 360.000 DM. Da das Berufungsgericht keine gegenteiligen
Feststellungen getroffen hat, ist für die Revisionsinstanz von diesem Vortrag
der Beklagten zu 4 auszugehen.
Von diesem Vortrag der Beklagten zu 4 ausgehend ist der Vertrag als
wegen Sittenwidrigkeit (§§ 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB, 138 Abs. 1 BGB) nichtig anzu-
sehen.
Die Sittenwidrigkeit ist zwar an Hand des § 68 Abs. 1 Nr. 2 ZGB zu prü-
fen, weil diese Bestimmung bei Abschluß des Vertrages Ende Juni 1990 noch
in Kraft war. Jedenfalls für Verträge, die zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen
worden sind, ist § 68 ZGB aber so auszulegen, daß zwischen ihm und § 138
BGB inhaltlich kein Unterschied mehr besteht und daß deshalb die zu § 138
BGB von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze uneingeschränkt an-
zuwenden sind (BGHZ 118, 34, 42).
Auf den Vertrag, in dem sich die Klägerin gegen Entgelt verpflichtet hat,
auf Zeit Gerüstmaterial zur Verfügung zu stellen, ist Mietrecht anzuwenden.
Gewerbliche Mietverträge sind, wie sonstige Rechtsgeschäfte auch, nach
§ 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig, wenn Leistung und Gegenlei-
stung in einem auffälligen Mißverhältnis zueinander stehen und weitere, sit-
tenwidrige Umstände hinzutreten, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung des
Begünstigten (Senatsurteil BGHZ 141, 257, 263 m.N.). Ein auffälliges Mißver-
hältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ist nach dem zu unterstellenden
Vortrag der Beklagten zu 4 offensichtlich gegeben. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofs kann jedenfalls bei bestimmten Vertragstypen - zum
Beispiel bei Grundstückskaufverträgen - ohne weiteres auf eine verwerfliche
Gesinnung des Begünstigten geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung
knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom
8. November 1991 - V ZR 260/90 - BGHR-BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 4
= NJW 1992, 899, m.N.). Der Senat hat - in anderem Zusammenhang - bereits
angedeutet, daß ein solcher Schluß auch bei gewerblichen Mietverträgen ge-
rechtfertigt sein könnte (Senatsurteil BGHZ 141 aaO S. 265). Allerdings kön-
nen besondere Umstände des Geschäfts dem Rückschluß von einem beson-
ders groben Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung auf eine ver-
werfliche Gesinnung des Begünstigten entgegenstehen (BGH, Urteil vom
21. März 1997 - V ZR 355/95 - BGHR-BGB § 138 Abs. 1 Mißverhältnis 6
= ZIP 1997, 931). Solche einen entsprechenden Rückschluß ausschließende
Umstände kommen zum Beispiel in Betracht, wenn es für den Begünstigten aus
besonderen Gründen nicht möglich ist zu übersehen, wie hoch der marktübli-
che Preis für die von ihm in Anspruch genommene Leistung ist und er deshalb
nicht erkennen kann, daß der vereinbarte Preis ihn unangemessen begünstigt.
Inwieweit solche Gesichtspunkte bei der Bewertung gewerblicher Mietverträge
zum Tragen kommen können, braucht hier nicht abschließend entschieden zu
werden.
Nach dem zu unterstellenden Vortrag der Beklagten zu 4 haben die für
die Klägerin Tätigen aus verwerflicher Gesinnung gehandelt. Das gilt unab-
hängig davon, ob sie die Unerfahrenheit des Betriebsdirektors der Beklagten
zu 3 ausgenutzt oder - wofür es Anhaltspunkte gibt - mit ihm zusammen bewußt
zum Nachteil der von ihm vertretenen Beklagten zu 3 gehandelt haben (Kollu-
sion).
Das Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung war nach dem
Vortrag der Beklagten zu 4 besonders groß. Danach war nämlich der Wert der
Leistung nicht nur knapp doppelt so hoch wie der Wert der Gegenleistung,
sondern mehr als viermal so hoch. Das Mißverhältnis war für die Begünstigte
- die Klägerin - auch ohne weiteres erkennbar. Es ist davon auszugehen, daß
der Klägerin als einem in Westberlin ansässigen Gerüstbauunternehmen die
üblichen Preise für das Stellen von Gerüstmaterial bekannt waren. Das Beru-
fungsgericht verweist zu Recht darauf, daß auch der für die Rechtsvorgängerin
der Beklagten zu 4 handelnde Betriebsdirektor ohne weiteres in der Lage war,
sich Vergleichsangebote einzuholen und auf diese Weise den üblichen Markt-
preis zu ermitteln. Im übrigen spricht der Text des Vertrages dafür, daß die
Parteien sich darüber im klaren waren, einen an sich unangemessen hohen
Preis vereinbart zu haben. Nur so ist es nämlich zu erklären, daß es in dem
Vertrag ausdrücklich heißt, bei der Bildung des Mietzinses sei auch das Risiko
des Vermieters berücksichtigt, "daß nämlich eine Realisierung von Herausga-
beansprüchen bezüglich der Gerüstteile nur unter den noch zur Zeit geltenden
Bestimmungen sozialistischer Gesetzlichkeit möglich ist, die eine Vollstreckung
zu Lasten von Nutzer und Mietern nur unter sehr eingeschränkten Vorausset-
zungen durch den zuständigen Sekretär vorsehen."
Es kommen weitere, für eine verwerfliche Gesinnung sprechende Ge-
sichtspunkte hinzu. Drei Tage vor Inkrafttreten der Wirtschafts- und Wäh-
rungsunion hatte der für die Beklagte zu 3 handelnde Betriebsdirektor - für die
Klägerin erkennbar - keinerlei Veranlassung, Gerüstmaterial in diesem Umfang
für fünf Jahre zu bestellen. Der Vertrag hatte einen Wert von insgesamt
1.800.000 DM. Daß der Betriebsdirektor gegenüber der Klägerin eine so um-
fangreiche und langfristige Verpflichtung eingegangen ist, wäre vielleicht noch
verständlich, wenn er zum Ausgleich einen besonders günstigen Preis ausge-
handelt hätte. Es ist aber nicht nachzuvollziehen, warum er eine so umfangrei-
che und langfristige Verpflichtung eingegangen ist und gleichzeitig einen Preis
ausgehandelt hat, der in solchem Maße über dem marktüblichen Preis lag. Es
kann kein Zweifel bestehen, daß der Betriebsdirektor objektiv betrachtet die
Interessen der Klägerin wahrgenommen hat und nicht die Interessen der von
ihm vertretenen Beklagten zu 3. Es drängt sich der Verdacht auf, daß er sich
von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen.
Das Berufungsgericht meint, ein gegenüber dem üblichen Marktpreis
überhöhter Preis sei entsprechend dem oben wiedergegebenen Passus in dem
Vertrag gerechtfertigt, weil die Klägerin besondere Risiken eingegangen sei.
Dem kann nicht gefolgt werden. Das Berufungsgericht hat insofern die Argu-
mentation der Klägerin übernommen, ohne sich mit ihr auseinanderzusetzen.
Es kann offenbleiben, ob es richtig ist, daß in der DDR ganz normale Ansprü-
che aus dem Eigentum nicht ohne weiteres durchsetzbar waren. Insbesondere
läßt das Berufungsgericht außer acht, daß der Vertrag abgeschlossen worden
ist zu einem Zeitpunkt, als der Beitritt der neuen Bundesländer abzusehen war
und unmittelbar bevor stand. Bei Abschluß des Vertrages war das "Gesetz zur
Änderung und Ergänzung der Verfassung der DDR" vom 17. Juni 1990 bereits
beschlossen und in Kraft. In der Einleitung zu diesem Gesetz heißt es, das Ge-
setz ergehe "in der Erkenntnis, daß ... im Herbst 1989 eine friedliche und de-
mokratische Revolution stattgefunden hat und in der Erwartung einer baldigen
Herstellung der staatlichen Einheit Deutschlands ...". In Art. 1 des Gesetzes
heißt es, Bestimmungen und Rechtsvorschriften, die den einzelnen Bürger
oder Organe der staatlichen Gewalt auf das Prinzip des sozialistischen Zentra-
lismus verpflichteten, seien aufgehoben. Bei Abschluß des Vertrages am
28. Juni 1990 war außerdem bekannt, daß drei Tage später - am 1. Juli 1990 -
die Wirtschafts- und Währungsunion in Kraft treten würde. Bei dieser Sachlage
ist es nicht glaubhaft, daß die Vertragsschließenden in den "zur Zeit gelten-
denden Bestimmungen sozialistischer Gesetzlichkeit" ein so ernsthaftes Risiko
gesehen haben, daß es ein mehrfaches des üblichen Preises rechtfertigen
könnte.
Die Argumentation des Berufungsgerichts und der Klägerin ist auch in
sich widersprüchlich. Sie geht davon aus, es sei zu befürchten gewesen, daß
die DDR weiterbestehe, daß sich dort nichts Entscheidendes ändere und daß
deshalb ein Anspruch der Klägerin auf Rückgabe ihres Gerüstmaterials nicht
oder nur schwer durchsetzbar sei. Hätte die DDR in dieser Form fortbestanden,
wäre es aber erst recht nicht möglich gewesen, einen mehrfach überhöhten
Mietzinsanspruch vor einem Gericht der DDR durchzusetzen und dem Einwand
der Sittenwidrigkeit zu entgehen mit der Begründung, der Mietpreis schließe
das Risiko ein, das damit verbunden sei, daß die DDR kein Rechtsstaat sei.
4. Das Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung
keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, selbst abschließend zu
entscheiden (§ 565 Abs. 3 ZPO). Die Sache muß an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen werden, damit es die notwendigen Feststellungen zu der Be-
hauptung der Beklagten zu 4, der vereinbarte Preis sei um das mehrfache
überhöht, nachholen kann.
Blumenröhr ber
Bundesrichterin Dr. Krohn Ger-
ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr
Sprick Weber-Monecke