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BGH Beschluss vom 25.01.2001 – 5 StR 486/00

5. Strafsenat

5 StR 486/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 25. Januar 2001 in der Strafsache gegen

wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2001

beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Hamburg vom 31. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO

mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstif-

tung in Tateinheit mit Versicherungsmißbrauch zu einer Freiheitsstrafe von

drei Jahren verurteilt.

Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re-

vision des Angeklagten hat Erfolg, weil der Angeklagte mit Recht Verstöße

des Landgerichts im Zusammenhang mit Wahrunterstellungen beanstandet;

eines Eingehens auf die übrigen Rügen, insbesondere auf die im Zusam-

menhang mit der Einführung eines Reisepasses des Zeugen R in die

Hauptverhandlung erhobenen Verfahrensrüge (vgl. insoweit BGHR StPO

§ 261 – Inbegriff der Hauptverhandlung 31) bedarf es daher nicht.

Der Angeklagte hat bestritten, den Brand in der Wohnung seiner ge-

schiedenen Ehefrau, der inzwischen rechtskräftig verurteilten H

, auf deren Veranlassung herbeigeführt zu haben. Täter sei vielmehr ein

Fernsehmechaniker, der seiner geschiedenen Ehefrau aus deren Bekann-

tenkreis zwecks Vortäuschung eines technischen Defekts am Fernsehgerät

als Brandursache vermittelt worden sei. Dies sei auch der mit H

gut bekannten Zeugin W bekannt, die ihr Wissen über die Brandstiftung

und den Täter jedoch nicht preisgebe, weil sie auf die Rückzahlung eines

H gewährten Darlehens aus der Versicherungssumme hoffe.

In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte den Beweisantrag ge-

stellt, den Ehemann der Zeugin W zu hören, der bekunden werde, seine

Ehefrau habe H im Hinblick auf die erwartete Versicherungslei-

stung darlehensweise in mehreren Teilbeträgen weit mehr als 100.000 DM

zur Verfügung gestellt. Das Landgericht hat die Beweiserhebung mit der Be-

gründung abgelehnt, die behauptete Beweistatsache könne so behandelt

werden, als wäre sie wahr.

In den Urteilsgründen ist das Landgericht jedoch vom Gegenteil der

als wahr unterstellten Tatsache ausgegangen, indem es sich in der Beweis-

würdigung auf die Aussage der Zeugin W stützt, H nur

geringfügige Beträge geliehen zu haben. Ersichtlich auch aufgrund eines

mangelnden Motivs für eine Falschaussage hat die Strafkammer die Aussa-

ge der Zeugin für glaubhaft gehalten, sie habe keine Kenntnis von der

Brandlegung durch einen Dritten. Einer vom Landgericht auf das Brandereig-

nis bezogenen Äußerung der Zeugin Weißer in einem abgehörten Telefonat

mit einer Freundin etwa zwei Wochen nach der Tat, in der die Zeugin W

behauptet hatte, sie wisse, daß der Angeklagte “nicht mit ins Spiel gekom-

men” sei, hat das Landgericht daher keine den Angeklagten entlastende Be-

deutung beigemessen. Zwar hat es in diesem Zusammenhang mit Recht

darauf hingewiesen, daß die am Tatabend in der Wohnung von H

anwesende Zeugin W infolge starker Alkoholisierung nur sehr

eingeschränkt wahrnehmungsfähig gewesen sei. Ihr Wissen, daß nicht der

Angeklagte, sondern ein Dritter der Brandstifter war, kann sie aber nicht not-

wendig nur durch eigene Wahrnehmung erlangt haben, sondern beispiels-

weise auch durch entsprechende Informationen der eng mit ihr befreundeten

H . Mit dieser sich aufdrängenden Möglichkeit hat sich das

Landgericht – naheliegend im Blick auf die der Wahrunterstellung widerspre-

chenden Angaben der Zeugin W – nicht auseinandergesetzt.

Auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil beru-

hen, zumal das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten im wesentli-

chen auf die belastende Aussage der Zeugin N gestützt und sich

auch in diesem Zusammenhang mit einer als wahr unterstellten Tatsache

nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat:

Nachdem sich der Angeklagte von seinen früheren Arbeitgebern, den

Eheleuten N , im Streit über diesen zugefügte erhebliche finan-

zielle Verluste getrennt hatte, erstattete die Zeugin N Anzeige ge-

gen den Angeklagten. Sie behauptete, der Angeklagte habe ihr gegenüber

sowohl die Brandstiftung als auch seine Beteiligung an Raubüberfällen in der

Schweiz gestanden. Das Landgericht hat ihre – vom Angeklagten bestritte-

ne – Aussage für glaubhaft gehalten, obwohl die Zeugin – ebenso wie ihr

zum Zeitpunkt der ersten belastenden Äußerungen in Strafhaft einsitzender

Ehemann – vorbestraft ist, nach eigenen Angaben die von der Versicherung

ausgesetzte Belohnung von 50.000 DM sowie einen Schutz vor strafrechtli-

chen Ermittlungen aufgrund von “Gegenanzeigen” des Angeklagten ange-

strebt hatte. Eine gezielte Falschbelastung zur Befriedigung von Rachege-

fühlen hat es ausdrücklich ausgeschlossen. Angesichts der übereinstimmen-

den Interessenlage der Eheleute N hätte sich das Landgericht bei

dieser Wertung jedoch mit der von ihm als wahr unterstellten, in engem zeit-

lichen Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung stehenden Drohung des

Ehemannes gegenüber einem Freund des Angeklagten auseinandersetzen

müssen, er werde sich an dem Angeklagten rächen. Dies gilt umsomehr, als

die Beweisaufnahme trotz entsprechender Nachforschungen keine Anhalts-

punkte für eine vom Angeklagten gegenüber der Zeugin N angeb-

lich ebenfalls eingestandene Beteiligung an Raubüberfällen in der Schweiz

ergeben hat.

Harms Häger Tepperwien

Raum Brause