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BGH Beschluss vom 25.01.2001 – 5 StR 486/00
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 25. Januar 2001 in der Strafsache gegen
wegen vorsätzlicher Brandstiftung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 2001
beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Hamburg vom 31. Mai 2000 nach § 349 Abs. 4 StPO
mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Brandstif-
tung in Tateinheit mit Versicherungsmißbrauch zu einer Freiheitsstrafe von
drei Jahren verurteilt.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Re-
vision des Angeklagten hat Erfolg, weil der Angeklagte mit Recht Verstöße
des Landgerichts im Zusammenhang mit Wahrunterstellungen beanstandet;
eines Eingehens auf die übrigen Rügen, insbesondere auf die im Zusam-
menhang mit der Einführung eines Reisepasses des Zeugen R in die
Hauptverhandlung erhobenen Verfahrensrüge (vgl. insoweit BGHR StPO
§ 261 – Inbegriff der Hauptverhandlung 31) bedarf es daher nicht.
Der Angeklagte hat bestritten, den Brand in der Wohnung seiner ge-
schiedenen Ehefrau, der inzwischen rechtskräftig verurteilten H
, auf deren Veranlassung herbeigeführt zu haben. Täter sei vielmehr ein
Fernsehmechaniker, der seiner geschiedenen Ehefrau aus deren Bekann-
tenkreis zwecks Vortäuschung eines technischen Defekts am Fernsehgerät
als Brandursache vermittelt worden sei. Dies sei auch der mit H
gut bekannten Zeugin W bekannt, die ihr Wissen über die Brandstiftung
und den Täter jedoch nicht preisgebe, weil sie auf die Rückzahlung eines
H gewährten Darlehens aus der Versicherungssumme hoffe.
In diesem Zusammenhang hat der Angeklagte den Beweisantrag ge-
stellt, den Ehemann der Zeugin W zu hören, der bekunden werde, seine
Ehefrau habe H im Hinblick auf die erwartete Versicherungslei-
stung darlehensweise in mehreren Teilbeträgen weit mehr als 100.000 DM
zur Verfügung gestellt. Das Landgericht hat die Beweiserhebung mit der Be-
gründung abgelehnt, die behauptete Beweistatsache könne so behandelt
werden, als wäre sie wahr.
In den Urteilsgründen ist das Landgericht jedoch vom Gegenteil der
als wahr unterstellten Tatsache ausgegangen, indem es sich in der Beweis-
würdigung auf die Aussage der Zeugin W stützt, H nur
geringfügige Beträge geliehen zu haben. Ersichtlich auch aufgrund eines
mangelnden Motivs für eine Falschaussage hat die Strafkammer die Aussa-
ge der Zeugin für glaubhaft gehalten, sie habe keine Kenntnis von der
Brandlegung durch einen Dritten. Einer vom Landgericht auf das Brandereig-
nis bezogenen Äußerung der Zeugin Weißer in einem abgehörten Telefonat
mit einer Freundin etwa zwei Wochen nach der Tat, in der die Zeugin W
behauptet hatte, sie wisse, daß der Angeklagte “nicht mit ins Spiel gekom-
men” sei, hat das Landgericht daher keine den Angeklagten entlastende Be-
deutung beigemessen. Zwar hat es in diesem Zusammenhang mit Recht
darauf hingewiesen, daß die am Tatabend in der Wohnung von H
anwesende Zeugin W infolge starker Alkoholisierung nur sehr
eingeschränkt wahrnehmungsfähig gewesen sei. Ihr Wissen, daß nicht der
Angeklagte, sondern ein Dritter der Brandstifter war, kann sie aber nicht not-
wendig nur durch eigene Wahrnehmung erlangt haben, sondern beispiels-
weise auch durch entsprechende Informationen der eng mit ihr befreundeten
H . Mit dieser sich aufdrängenden Möglichkeit hat sich das
Landgericht – naheliegend im Blick auf die der Wahrunterstellung widerspre-
chenden Angaben der Zeugin W – nicht auseinandergesetzt.
Auf diesem Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO kann das Urteil beru-
hen, zumal das Landgericht die Verurteilung des Angeklagten im wesentli-
chen auf die belastende Aussage der Zeugin N gestützt und sich
auch in diesem Zusammenhang mit einer als wahr unterstellten Tatsache
nicht in der gebotenen Weise auseinandergesetzt hat:
Nachdem sich der Angeklagte von seinen früheren Arbeitgebern, den
Eheleuten N , im Streit über diesen zugefügte erhebliche finan-
zielle Verluste getrennt hatte, erstattete die Zeugin N Anzeige ge-
gen den Angeklagten. Sie behauptete, der Angeklagte habe ihr gegenüber
sowohl die Brandstiftung als auch seine Beteiligung an Raubüberfällen in der
Schweiz gestanden. Das Landgericht hat ihre – vom Angeklagten bestritte-
ne – Aussage für glaubhaft gehalten, obwohl die Zeugin – ebenso wie ihr
zum Zeitpunkt der ersten belastenden Äußerungen in Strafhaft einsitzender
Ehemann – vorbestraft ist, nach eigenen Angaben die von der Versicherung
ausgesetzte Belohnung von 50.000 DM sowie einen Schutz vor strafrechtli-
chen Ermittlungen aufgrund von “Gegenanzeigen” des Angeklagten ange-
strebt hatte. Eine gezielte Falschbelastung zur Befriedigung von Rachege-
fühlen hat es ausdrücklich ausgeschlossen. Angesichts der übereinstimmen-
den Interessenlage der Eheleute N hätte sich das Landgericht bei
dieser Wertung jedoch mit der von ihm als wahr unterstellten, in engem zeit-
lichen Zusammenhang mit der Anzeigenerstattung stehenden Drohung des
Ehemannes gegenüber einem Freund des Angeklagten auseinandersetzen
müssen, er werde sich an dem Angeklagten rächen. Dies gilt umsomehr, als
die Beweisaufnahme trotz entsprechender Nachforschungen keine Anhalts-
punkte für eine vom Angeklagten gegenüber der Zeugin N angeb-
lich ebenfalls eingestandene Beteiligung an Raubüberfällen in der Schweiz
ergeben hat.
Harms Häger Tepperwien
Raum Brause