BGH Beschluss vom 25.01.2001 – III ZB 26/00
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
25. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Rinne und die Richter Dr. Wurm, Schlick, Dörr und Galke am 25. Januar
beschlossen:
Die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-
schluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. April
2000 - 23 W 7831/99 - wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-
gen.
Beschwerdewert: 95.000 DM
Gründe
I.
Im Zuge des geplanten Neubaues der Bundesautobahn A 71 und der
Eisenbahnstrecke E.-E. ist die Landesstraße LIO 48 zu überbrücken. Zur Er-
richtung der Ingenieurbauwerke für die beiden Neubauvorhaben muß die LIO
48 abgesenkt werden. Dies hat weiter zur Folge, daß die die LIO 48 in dem
abzusenkenden Bereich kreuzende, geraume Zeit vor dem Beitritt errichtete
Erdgasleitung des beklagten Energieversorgungsunternehmens verlegt werden
muß.
Da zwischen den klagenden Trägern der Neubauvorhaben, der Bundes-
republik Deutschland und der DB N. AG, und der Beklagten Streit darüber be-
steht, wer die Kosten der Leitungsänderung zu tragen hat, haben die Parteien
im Juni/August 1996 einen "Vorfinanzierungsvertrag" geschlossen. Darin ver-
pflichtete sich die Beklagte, die Leitungsänderung einschließlich der Erdarbei-
ten unverzüglich durchzuführen, während sich die Klägerinnen verpflichteten,
die entstehenden Kosten einstweilen vorzulegen.
Die Klägerinnen verlangen von der Beklagten Erstattung der von ihnen
entsprechend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Beträge.
Auf Rüge der Beklagten, die den Verwaltungsrechtsweg für gegeben
hält, hat das Landgericht vorab den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten
für zulässig erklärt. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Be-
klagten zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - weitere
Beschwerde der Beklagten.
II.
Die zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 GVG i.V.m. § 567 Abs. 4
Satz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis haben
die Vorinstanzen zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für
gegeben erachtet (§ 13 GVG).
1.
Das Kammergericht hat seine Entscheidung im wesentlichen auf die Er-
wägung gestützt, daß es Sache der ordentlichen Gerichte sei, über Rechtsan-
sprüche aus Eigentumsstörungen (§ 1004 BGB) und Leihverhältnissen (§§ 598
ff, insbesondere § 604 BGB) zu entscheiden. Diese Begründung trägt, wie die
Beschwerde zu Recht geltend macht, den Besonderheiten des Falles nicht hin-
reichend Rechnung.
Der Hinweis des Kammergerichts auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich an
die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, wonach sich die
Frage, ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versor-
gungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungs-
unternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der Straßen-
baulast, wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwen-
digen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegung
nur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzen
können, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auch
hier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGB
gesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123,
166, 167, 169 ff). Diese Rechtsprechung ist jedoch vor dem Hintergrund des
tradierten, dem Bundesfernstraßengesetz von Beginn an zugrundeliegenden
Systems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versor-
gungsunternehmen über die Nutzung von öffentlichen Straßen für die Errich-
tung und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu sehen. Um eine derartige
Fallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. Der Sachvortrag der Parteien
bietet keinerlei Anhalt dafür, daß zwischen ihnen - ausdrücklich oder auch nur
konkludent - eine Vereinbarung über die Nutzung öffentlichen Straßenraums
durch die Beklagte getroffen worden wäre. Die Nutzungsbefugnis der Beklag-
ten kann vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnung
über das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 (DDR-GBl. I S. 377) erteilten Son-
dernutzungsgenehmigung beruhen (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 29, 50 f).
2.
Soweit die Beschwerde die den Rechtsstreit prägenden Rechtssätze in
den Folgekostenbestimmungen des § 13 Abs. 3 der Straßenverordnung vom
22. August 1974 (DDR-GBl. I S. 515) und des § 48 Abs. 2 der Energieverord-
nung vom 1. Juni 1988 (DDR-GBl. I S. 89) sehen und hieraus die öffentlich-
rechtliche Natur des Rechtsstreits herleiten will, ist ihr nicht zu folgen.
Für die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Straßen, die der Gesetzge-
bungszuständigkeit des Bundes unterliegen, sind im Beitrittsgebiet seit dem
3. Oktober 1990 nach Anl. I Kap. XI Sachgeb. F Abschn. III Nr. 1 des Eini-
gungsvertrages allein die Vorschriften des Bundesfernstraßengesetzes maß-
gebend, nicht (mehr) die Bestimmungen des DDR-Straßenrechts. Bezüglich
der Straßen, die - wie hier die LIO 48 - in die Gesetzgebungszuständigkeit der
Länder fallen, hat zwar die DDR-Straßenverordnung bis zum Inkrafttreten des
jeweiligen Landesstraßengesetzes nach Anl. II Kap. XI Sachgeb. D Abschn. III
Nr. 1 des Einigungsvertrages noch als Landesrecht weitergegolten. Da aber mit
Inkrafttreten des Thüringer Straßengesetzes (ThürStrG) vom 7. Mai 1993
(GVBl. S. 273) am 14. Mai 1993 die Straßenverordnung außer Kraft getreten ist
(§ 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ThürStrG), sind für den hier interessierenden Zeitraum
die Vorschriften der DDR-Straßenverordnung keinesfalls mehr anwendbar, und
zwar unabhängig davon, ob die Frage der Folge- oder Folgekostenpflicht nach
Landes- oder nach Bundesrecht zu beurteilen ist.
Ein nach den Energieverordnungen der DDR begründetes und gemäß
Anl. II Kap. V Sachgeb. D Abschn. III Nr. 4 Buchst. b Satz 1 bis zum 31. De-
zember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw.
-kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie
§ 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall des
allgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen)
Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücks
in bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB (Senatsurteil BGHZ 144,
29, 31 f). Die Bestimmungen der §§ 29 ff, 48 EnVO 1988, auf die sich die Be-
klagte beruft, lassen sich daher, entgegen der Auffassung der Beschwerde,
allenfalls für die privatrechtliche Natur der Rechtsstreitigkeit anführen.
3.
Der Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Ener-
gieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauern-
den) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der DDR beruhen kann,
ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 FStrG zum
Ausdruck gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durch
eine Straßenänderung nach der Wiedervereinigung notwendig werdende Ver-
legung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der Straßen-
baulast, sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind (BGHZ
144, 29, 45; 138, 266, 274 f). Damit hat der Senat die Folgekostenpflicht aus
einer Gesamtschau von Bestimmungen entnommen, die teils für eine öffentlich-
rechtliche (§ 8 Abs. 2 a und 8 FStrG), teils für eine privatrechtliche (§ 8 Abs. 10
FStrG) Einstufung der in Rede stehenden Nutzungsform sprechen. Diese
zeichnet sich vor allem dadurch aus, daß sie nach dem bei ihrer Begründung
geltenden DDR-Straßenrecht als öffentlich-rechtliche Sondernutzung anzuse-
hen war, während sie nach dem heute maßgeblichen Rechtssystem der Bun-
desrepublik als privatrechtlich zu qualifizieren ist.
Angesichts dieses für die Einstufung der Rechtsstreitigkeit als privat-
oder öffentlich-rechtlich ambivalenten Befundes ist nach Auffassung des Se-
nats für die Rechtswegbestimmung maßgeblich darauf abzustellen, daß nach
dem Rechtssystem der Bundesrepublik die ordentlichen Gerichte dazu berufen
sind, aus Anlaß einer Straßenänderung zwischen Baulastträgern und Energie-
versorgungsunternehmen entstehende Streitigkeiten über Folge- und Folgeko-
stenpflichten zu entscheiden. Soweit ersichtlich ist das bisher auch hinsichtlich
der das Beitrittsgebiet betreffenden Rechtsstreitigkeiten so gehandhabt wor-
den, mag dabei auch die Rechtswegfrage noch nicht problematisiert worden
sein oder sich für die Rechtsmittelgerichte im Hinblick auf § 17 a Abs. 5 GVG
noch nicht gestellt haben. Danach hält es der Senat für richtig, daß die ordent-
lichen Gerichte aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe zur Ent-
scheidung über derartige Folgekostenstreitigkeiten berufen sind (vgl. Senats-
urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 60/87 - NJW 1988, 1264; a.A. für die
vorliegende Fallgestaltung Grupp, in: Marschall/Schroeter/Kastner, Bundes-
fernstraßengesetz, 5. Aufl. § 8 Rn. 55).
Für den Bereich des Landesrechts fällt für die Rechtswegzuständigkeit
der ordentlichen Gerichte weiter entscheidend ins Gewicht, daß nach der
Übergangsbestimmung des § 52 Abs. 8 Satz 1 ThürStrG nach früherem Recht
bewilligte Sondernutzungen an Straßen nicht ohne weiteres auch künftig als
solche zu behandeln sind, sondern anhand der Bestimmungen des Thüringer
Straßengesetzes zu ermitteln ist, ob sie als Sondernutzung im Sinne des § 18
ThürStrG weitergelten oder - was hier allein in Frage kommt - in sonstige Nut-
zungen im Sinne des § 23 ThürStrG übergeleitet werden (vgl. die amtliche Be-
gründung zu § 52 ThürStrG, LT-Drucks. 1/1739 S. 53).
III.
Alle bisher vom Senat entschiedenen Fälle, die einen Folgekostenstreit
wegen der straßenbaubedingten Verlegung einer Energieversorgungsleitung
im Beitrittsgebiet zum Gegenstand hatten, waren so gelagert, daß die Lei-
tungsverlegung durch den Ausbau der "Nutzungsstraße" erforderlich geworden
war. Vorliegend besteht die Besonderheit, daß die die Verlegung der vorhan-
denen Erdgasleitung notwendig machende Absenkung der LIO 48 nicht infolge
des geplanten Ausbaues dieser Straße, sondern wegen des Neubaues einer
Bundesautobahn und einer Bahnstrecke in Angriff genommen wurde (sog.
Drittveranlassung, vgl. Bauer, in: Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., Kap. 27
Rn. 34 ff). Die Frage, ob wegen dieser von der Beschwerde herausgestellten
Besonderheit die Folgekostenpflicht anders als in den bisher getroffenen Se-
natsent-
scheidungen zu beurteilen ist, betrifft die Begründetheit der Klage und ist daher
hier nicht zu beantworten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß dieser Umstand
bei der Abgrenzung der Rechtswege von Bedeutung sein könnte.
Rinne
Wurm
Schlick
Dörr
Galke