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BGH Beschluss vom 25.01.2001 – V ZR 24/00

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

25. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Januar 2001 durch die

Richter Tropf, Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Lemke und Dr. Gaier

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 30. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 3. Dezember 1999 wird nicht

angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Antrag der Klägerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt.

Streitwert: 174.008,16 DM

Gründe

I.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554b ZPO).

Die Revision hat im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.

Der Begründung des Berufungsgerichts zur Abweisung des Widerkla-

geantrages zu 1 tritt der Senat allerdings nicht bei. Entgegen der Ansicht des

Berufungsgerichts, das insoweit den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil

folgt, umfaßt die Abtretung nicht - zur Sicherung etwaiger Rentenrückstände -

die gesamte Mietforderung über den Betrag der monatlich fälligen Rente hin-

aus. Nach II. A der Abtretungsurkunde vom 28. Oktober 1994 sind die Mietfor-

derungen ausdrücklich nur in Höhe der jeweiligen Rente erfüllungshalber ab-

getreten. Soweit in der Vorbemerkung der Abtretungsurkunde von dem Ziel der

Sicherstellung künftiger Rentenforderungen die Rede ist, wird noch im selben

Satz klargestellt, daß die Abtretung nur "in Höhe der Rentenforderungen" er-

folgt.

Allerdings steht der Beklagten ein Freigabeanspruch (§ 812 BGB) des-

halb nicht zu, weil die Klägerin bereits die geschuldete Erklärung abgegeben

hat und damit Erfüllung eingetreten ist. Zwar hat die Klägerin eine Freigabeer-

klärung unter Benennung des Beklagten als Berechtigten abgelehnt, gleichzei-

tig aber im Schriftsatz vom 17. Juni 1998 geäußert, daß sie über den Betrag

von 15.844,50 DM hinaus, "keine weiteren eigenen Rechte an dem dann noch

verbleibenden hinterlegten Restbetrag geltend machen wird". Diese Erklärung

reicht - in Verbindung mit dem Prozeßvergleich vom 3. Juni 1998, an dem sich

die Klägerin trotz des Widerrufs insoweit festhalten lassen will, als sie "auch

weiterhin" keine Rechte an dem 15.844,50 DM übersteigenden Betrag geltend

macht - für den Nachweis aus, der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 HinterlO Voraus-

setzung einer Herausgabeverfügung der Hinterlegungsstelle ist. Sie läßt er-

kennen, daß die Klägerin die Herausgabe bewilligen will (vgl. Bülow/Mecke/

Schmidt, HinterlO, 3. Aufl., § 13 Rdn. 28). Unschädlich ist, daß die Bewilligung

nicht die Beklagte als Berechtigte nennt; denn die Erklärung kann auch ganz

allgemein gehalten und auf Herausgabe "an den, den es angeht" gerichtet sein

(vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO, § 13 Rdn. 29). Dem steht die Rechtspre-

chung, die von einem Anspruch auf Einwilligung in die Auszahlung an den Be-

rechtigten ausgeht (vgl. BGHZ 35, 165, 170), nicht entgegen. Grundlage für

den mit diesem Inhalt formulierten Anspruch ist nämlich ebenfalls § 13 Abs. 2

Nr. 1 HinterlO, wobei lediglich der sicherste, jeden Zweifel ausschließende

Weg eines Nachweises gewählt wurde. Die Prozeßvollmacht reicht, wenn wie

hier der herauszugebende Betrag Gegenstand des Rechtsstreits ist, für die

Bewilligung regelmäßig aus (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO, § 13 Rdn. 23, 4)

und ist durch die Aufnahme des Prozeßbevollmächtigten in die Niederschrift

über den Prozeßvergleich nachgewiesen (vgl. Bülow/Mecke/Schmidt, aaO,

§ 13 Rdn. 23, 4).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

II.

Prozeßkostenhilfe kann der Klägerin nicht gewährt werden, weil die

wirtschaftlichen Voraussetzungen für deren Bewilligung nicht gegeben sind.

Die Klägerin hat nach § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen einzusetzen und damit

auch ihr Sparguthaben, von dem ihr allerdings nach §§ 115 Abs. 2 Satz 2; 88

BSHG; 1 Nr. 1 DurchführungsVO zu § 88 Abs. 2 Nr. 8 BSHG ein Betrag von

4.500 DM verbleiben muß. Das danach der Klägerin für das Revisionsverfah-

ren

noch

zur

Verfügung stehende Sparguthaben reicht zur Begleichung der ihr entstande-

nen Kosten aus.

Tropf

Krüger

Klein

Lemke

Gaier