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BGH Beschluß vom 25.01.2001 – VII ZR 193/99

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 25. Januar 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die

Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats

des Kammergerichts vom 11. Mai 1999 im Kostenpunkt und inso-

weit aufgehoben, als in Höhe von 38.703,20 DM zuzüglich Zinsen

zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist (Schadensposi-

tionen "Balkone" 14.204,80 DM und "Pultdächer" 24.498,40 DM).

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-

rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz in An-

spruch. Im Revisionsverfahren geht es noch um Baumängel aufgrund von Pla-

nungsfehlern des Beklagten.

Der Kläger hat sich ein Zweifamilienhaus errichten lassen, das tatsäch-

lich aus zwei aneinander angelehnten Einfamilienhäusern besteht; er hat das

Anwesen in zwei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Den vorderen

Hausteil hat der Kläger während der Bauarbeiten verkauft. Ansprüche der Er-

werber sowie ihrer Rechtsnachfolger, der gegenwärtigen Eigentümer, gegen

den Beklagten hat der Kläger sich abtreten lassen.

Neben etlichen anderen Ansprüchen und Schadenspositionen, die nicht

mehr Gegenstand des Verfahrens sind, hat der Kläger Schäden in Höhe von

22.000 DM geltend gemacht für Mängel der Konstruktion und Isolierung der

Balkone sowie weiterer 30.000 DM für Mängel der Pultdächer mit den dazu

gehörenden Regenrinnen.

Beide Vorinstanzen haben insoweit dem Kläger einen Schadensersatz-

anspruch zuerkannt, allerdings nur wegen der Mängel am hinteren, weiterhin

im Eigentum des Klägers stehenden Hausteiles und auch dort nur in geringerer

als der geltend gemachten Höhe. Das Landgericht hat 5.600 DM (Balkone) und

2.300 DM (Dach) zugesprochen, das Oberlandesgericht etwas darüber hinaus-

gehend jeweils 7.795,20 DM und 3.201,60 DM.

Der Senat hat die Revision des Klägers angenommen, soweit der Kläger

wegen Mängeln an den Balkonen und Pultdächern weitere 14.204,80 DM und

24.498,40 DM geltend macht.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Sanierung der Balkone und

des Dachs am vorderen Hausteil keinen Schadensersatz zugesprochen. Es

hält den Kläger hinsichtlich der Mängel am verkauften vorderen Hausteil für

nicht aktivlegitimiert, da ihm insoweit kein Schaden entstanden sei. Bei Dop-

pelhäusern ständen grundsätzlich alle Bauteile in Sondereigentum. Das gelte

im Streitfall nicht nur für die Balkone, sondern wegen baulicher Trennung auch

für die Dächer. Sondereigentumsfähige Bauteile könnten zwar durch Vereinba-

rung zu Gemeinschaftseigentum gemacht werden; eine solche Vereinbarung

sei aber nicht vorgetragen worden. Die Abtretungen der Erwerber sowie der

jetzigen Eigentümer des vorderen Hausteiles an den Kläger nützten nichts, da

beide mangels Vertragsbeziehung zum Beklagten keine Ansprüche gegen die-

sen gehabt hätten. Der Kläger habe ferner nur unsubstantiiert vorgetragen, von

den Erwerbern wegen Baumängeln in Anspruch genommen worden zu sein;

außerdem habe er sich unstreitig durch Einbehalte bei Bauunternehmern

schadlos gehalten.

II.

Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

1. Der Kläger ist auch hinsichtlich der Mängel an den Balkonen und am

Dach des vorderen Hausteiles zur Prozeßführung befugt und anspruchsbe-

rechtigt.

Die Balkone und das Dach des vorderen Hausteils stehen nicht im Son-

dereigentum Dritter. Die Grenzen des § 5 Abs. 2 WEG für die Begründung von

Sondereigentum gelten auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus

mehreren Häusern zusammensetzen (BGH, Beschluß vom 3. April 1968 - V ZB

14/67, BGHZ 50, 56, 57 ff; Weitnauer, WEG, 8. Aufl., § 5 Rdn. 19, § 3 Rdn. 72;

Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 26). Für Bestand und Sicherheit

des Bauwerks notwendige Bauteile sind nicht sondereigentumsfähig. Zu diesen

Bauteilen gehören neben dem Dach unter anderem auch Bodenplatten von

Balkonen und die darauf angebrachte Isolierung (BGH, Urteil vom 21. Februar

1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314 = NJW 1985, 1551).

Infolge Abtretung der seinen ehemaligen und jetzigen Miteigentümern

gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche kann der Kläger Zahlung an

sich verlangen.

2. Die Rügen der Revision zur Würdigung des Sachverständigengut-

achtens F. über Mängelbeseitigungskosten an Balkonen und Dächern hat

der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Aller-

dings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, welcher Auf-

wand danach zur Mängelbeseitigung auch am vorderen Hausteil erforderlich

ist.

Insoweit

ist

deshalb die Sache nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an

das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Umfang der Aufhebung und Zu-

rückverweisung ergibt sich aus der Differenz der in der Berufungsinstanz zu

den beiden Schadenspositionen geltend gemachten und zugesprochenen Be-

träge sowie hinsichtlich der Dachsanierung aus der Erklärung des Klägers in

der Revision, er mache insoweit noch weitere 24.498,40 DM geltend.

Ullmann Haß Hausmann

Wiebel Wendt