BGH Beschluß vom 25.01.2001 – VII ZR 193/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Januar 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Hausmann, Dr. Wiebel und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats
des Kammergerichts vom 11. Mai 1999 im Kostenpunkt und inso-
weit aufgehoben, als in Höhe von 38.703,20 DM zuzüglich Zinsen
zum Nachteil des Klägers entschieden worden ist (Schadensposi-
tionen "Balkone" 14.204,80 DM und "Pultdächer" 24.498,40 DM).
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt den beklagten Architekten auf Schadensersatz in An-
spruch. Im Revisionsverfahren geht es noch um Baumängel aufgrund von Pla-
nungsfehlern des Beklagten.
Der Kläger hat sich ein Zweifamilienhaus errichten lassen, das tatsäch-
lich aus zwei aneinander angelehnten Einfamilienhäusern besteht; er hat das
Anwesen in zwei Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Den vorderen
Hausteil hat der Kläger während der Bauarbeiten verkauft. Ansprüche der Er-
werber sowie ihrer Rechtsnachfolger, der gegenwärtigen Eigentümer, gegen
den Beklagten hat der Kläger sich abtreten lassen.
Neben etlichen anderen Ansprüchen und Schadenspositionen, die nicht
mehr Gegenstand des Verfahrens sind, hat der Kläger Schäden in Höhe von
22.000 DM geltend gemacht für Mängel der Konstruktion und Isolierung der
Balkone sowie weiterer 30.000 DM für Mängel der Pultdächer mit den dazu
gehörenden Regenrinnen.
Beide Vorinstanzen haben insoweit dem Kläger einen Schadensersatz-
anspruch zuerkannt, allerdings nur wegen der Mängel am hinteren, weiterhin
im Eigentum des Klägers stehenden Hausteiles und auch dort nur in geringerer
als der geltend gemachten Höhe. Das Landgericht hat 5.600 DM (Balkone) und
2.300 DM (Dach) zugesprochen, das Oberlandesgericht etwas darüber hinaus-
gehend jeweils 7.795,20 DM und 3.201,60 DM.
Der Senat hat die Revision des Klägers angenommen, soweit der Kläger
wegen Mängeln an den Balkonen und Pultdächern weitere 14.204,80 DM und
24.498,40 DM geltend macht.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist im Umfang der Annahme begründet.
I.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Sanierung der Balkone und
des Dachs am vorderen Hausteil keinen Schadensersatz zugesprochen. Es
hält den Kläger hinsichtlich der Mängel am verkauften vorderen Hausteil für
nicht aktivlegitimiert, da ihm insoweit kein Schaden entstanden sei. Bei Dop-
pelhäusern ständen grundsätzlich alle Bauteile in Sondereigentum. Das gelte
im Streitfall nicht nur für die Balkone, sondern wegen baulicher Trennung auch
für die Dächer. Sondereigentumsfähige Bauteile könnten zwar durch Vereinba-
rung zu Gemeinschaftseigentum gemacht werden; eine solche Vereinbarung
sei aber nicht vorgetragen worden. Die Abtretungen der Erwerber sowie der
jetzigen Eigentümer des vorderen Hausteiles an den Kläger nützten nichts, da
beide mangels Vertragsbeziehung zum Beklagten keine Ansprüche gegen die-
sen gehabt hätten. Der Kläger habe ferner nur unsubstantiiert vorgetragen, von
den Erwerbern wegen Baumängeln in Anspruch genommen worden zu sein;
außerdem habe er sich unstreitig durch Einbehalte bei Bauunternehmern
schadlos gehalten.
II.
Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Der Kläger ist auch hinsichtlich der Mängel an den Balkonen und am
Dach des vorderen Hausteiles zur Prozeßführung befugt und anspruchsbe-
rechtigt.
Die Balkone und das Dach des vorderen Hausteils stehen nicht im Son-
dereigentum Dritter. Die Grenzen des § 5 Abs. 2 WEG für die Begründung von
Sondereigentum gelten auch bei Wohnungseigentumsanlagen, die sich aus
mehreren Häusern zusammensetzen (BGH, Beschluß vom 3. April 1968 - V ZB
Niedenführ/Schulze, WEG, 5. Aufl., § 5 Rdn. 26). Für Bestand und Sicherheit
des Bauwerks notwendige Bauteile sind nicht sondereigentumsfähig. Zu diesen
Bauteilen gehören neben dem Dach unter anderem auch Bodenplatten von
Balkonen und die darauf angebrachte Isolierung (BGH, Urteil vom 21. Februar
1985 - VII ZR 72/84, BauR 1985, 314 = NJW 1985, 1551).
Infolge Abtretung der seinen ehemaligen und jetzigen Miteigentümern
gegen den Beklagten zustehenden Ansprüche kann der Kläger Zahlung an
sich verlangen.
2. Die Rügen der Revision zur Würdigung des Sachverständigengut-
achtens F. über Mängelbeseitigungskosten an Balkonen und Dächern hat
der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO). Aller-
dings hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen, welcher Auf-
wand danach zur Mängelbeseitigung auch am vorderen Hausteil erforderlich
ist.
Insoweit
ist
deshalb die Sache nach teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Der Umfang der Aufhebung und Zu-
rückverweisung ergibt sich aus der Differenz der in der Berufungsinstanz zu
den beiden Schadenspositionen geltend gemachten und zugesprochenen Be-
träge sowie hinsichtlich der Dachsanierung aus der Erklärung des Klägers in
der Revision, er mache insoweit noch weitere 24.498,40 DM geltend.
Ullmann Haß Hausmann
Wiebel Wendt