BGH Urteil vom 25.01.2001 – VII ZR 446/99
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Januar 2001 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 635
Zur Darlegung eines Schadensersatzanspruches des Generalunternehmers, der
wegen vom Subunternehmer zu verantwortender Mängel mit dem Auftraggeber ei-
nen Prozeßvergleich geschlossen hat.
BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - VII ZR 446/99 - OLG Dresden LG Chemnitz
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. Haß, Dr. Kuffer, Dr. Kniffka und Wendt
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Dresden vom 8. Oktober 1999 im Ko-
stenpunkt und insoweit aufgehoben, als die zur Aufrechnung ge-
stellten Forderungen in Höhe von 48.135,63 DM und 7.585,87 DM
aberkannt worden sind.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfah-
rens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin war Subunternehmerin der Beklagten. Sie hat
42.183,18 DM Werklohn und Schadensersatz aus einem Vertrag über die Er-
richtung von Carports für verschiedene Bauvorhaben gefordert. Die Beklagte
hat die Abnahme und Abnahmefähigkeit bestritten, Mängel der Bauvorhaben
K. und A. gerügt und mit den daraus abgeleiteten Scha-
densersatzansprüchen die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Kläge-
rin ist die Beklagte zur Zahlung von 41.142,81 DM nebst Zinsen verurteilt wor-
den. In dieser Höhe hat das Berufungsgericht einen fälligen Zahlungsanspruch
der Klägerin bejaht. Die Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung aus
dem Bauvorhaben K. hat es zurückgewiesen, weil der Anspruch
nicht schlüssig dargelegt worden sei. Die Aufrechnung mit einer weiteren For-
derung aus dem Bauvorhaben A. hat es als verspätet angesehen. Der
Senat hat die Revision der Beklagten angenommen, soweit die zur Aufrech-
nung gestellten Forderungen aberkannt worden sind. Insoweit verfolgt die Be-
klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat im Umfang der Annahme Erfolg. Sie führt insoweit zur
Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Be-
rufungsgericht.
I. Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch
aus dem Bauvorhaben K.
1. Das Berufungsgericht meint, die Beklagte habe einen Schadenser-
satzanspruch auf Zahlung von 32.323,13 DM wegen der mangelhaften Her-
stellung der Carports beim Bauvorhaben K. nicht substantiiert dar-
gelegt. Es könne dahinstehen, ob die Werkleistung erhebliche Mängel aufwei-
se. Es fehle substantiiertes Vorbringen zur Höhe des durch die Mangelhaftig-
keit der Werkleistung entstandenen Schadens. Die Beklagte mache lediglich
geltend, die Bauherrin habe von ihr in einem Rechtsstreit Schadensersatz in
Höhe von 53.185,63 DM gefordert. In einem gerichtlichen Vergleich habe sich
die Beklagte zur Zahlung einer Vergleichssumme von 20.000 DM verpflichtet.
Die Kosten der Nachbesserungsarbeiten hätten die Vergleichssumme über-
stiegen. Darüber hinaus habe sie sich verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits
zu tragen. Diese beziffere sie mit 12.323,13 DM.
Dieses Vorbringen sei nicht hinreichend konkret. Den Vergleichsbetrag
könne die Beklagte nur als Schadensersatz fordern, wenn der von der Bauher-
rin geforderte Schadensbetrag ausschließlich auf eine mangelhafte Werklei-
stung der Klägerin zurückzuführen sei. Hierzu hätte es einer Aufstellung be-
durft, aus welcher hervorgehe, in welcher Höhe die Bauherrin für den jeweils
von ihr geltend gemachten Mangel Schadensersatz begehrt habe. Es sei nicht
auszuschließen, daß Schadensersatz auch wegen fehlerhafter Planung, Bera-
tung oder Lieferung der Beklagten verlangt worden sei. Die Beklagte könne
sich auch nicht auf Nachbesserungskosten in Höhe von 20.000 DM berufen,
weil diese nicht entstanden seien.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Berufungsge-
richt hat den Vortrag der Beklagten nicht richtig erfaßt (a). Es hat zudem über-
höhte Anforderungen an die Substantiierungslast gestellt (b).
a) Die Darstellung des Berufungsgerichts steht nicht im Einklang mit
dem Vortrag der Beklagten.
Diese hat behauptet, die auf Werklohn verklagte Bauherrin habe erheb-
liche Mängel der Carports gerügt. Wegen der Mängel sei sie genötigt gewesen,
in einem Vergleich mit der Bauherrin ihre eigene Werklohnforderung von
53.185,83 DM um 33.185,83 DM zu mindern. Sie habe sich zu dem Vergleich
gezwungen gesehen, da die Nachbesserungsarbeiten wesentlich teurer gewe-
sen wären. Die Beklagte hat weitere Schadenspositionen, Kosten für gelieferte
Bleche und Stirnbretter, Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten und Zinsen in
Höhe von zusammen 14.950,00 DM errechnet und einen Gesamtschaden von
48.135,63 DM ermittelt. Sie hat davon die mittlerweile rechtskräftig zuerkannte
Werklohnforderung
von
15.812,50 DM
für
das Bauvorhaben K.
abgezogen und mit dem Restbetrag von 32.323,13 DM die Aufrechnung erklärt.
Entgegen der Darstellung des Berufungsgerichts macht die Beklagte
somit eine aus verschiedenen Schadenspositionen bestehende Gegenforde-
rung in Höhe von insgesamt 48.135,63 DM geltend. Diese reduziert sich durch
die Verrechnung mit dem Werklohn für das Bauvorhaben K. auf
32.323,13 DM. In Höhe dieses Betrages wird die Aufrechnung gegen die For-
derungen der Klägerin aus den anderen Bauvorhaben erklärt.
b) Die Forderung von 48.135,63 DM kann nicht deshalb als unsubstan-
tiiert zurückgewiesen werden, weil die Höhe nicht schlüssig dargelegt sei. Der
Vortrag der Beklagten geht eindeutig dahin, die von ihr im einzelnen bezeich-
neten Mängel seien ausschließlich von der Klägerin zu verantworten und die
Beklagte sei allein wegen dieser Mängel genötigt gewesen, den Vergleich zu
schließen. Das Berufungsgericht verneint die Schlüssigkeit dieses Vortrags mit
Vermutungen, die durch den Parteivortrag nicht veranlaßt sind. Mit dem Ver-
gleich sollten nach der Behauptung der Beklagten die Gewährleistungsansprü-
che aus den von der Bauherrin gerügten, allein von der Klägerin zu verant-
wortenden Mängeln abgegolten werden. Einer Aufstellung, aus welcher her-
vorgeht, in welcher Höhe die Bauherrin für den jeweils von ihr geltend ge-
machten Mangel Schadensersatz verlangt, bedarf es nicht.
II. Aufrechnung mit einer Schadensersatzforderung
aus dem Bauvorhaben A.
1. Das Berufungsgericht präkludiert die im Schriftsatz vom 30. Juli 1999
erklärte Aufrechnung mit einem Schadensersatzanspruch
in Höhe von
7.585,87 DM unter Anwendung des § 296 Abs. 2 ZPO. Das entsprechende
Vorbringen sei verspätet. Die notwendige Beweisaufnahme würde den Rechts-
streit verzögern. Die Verspätung beruhe auf grober Nachlässigkeit.
2. Auch insoweit kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben.
Es kann dahinstehen, ob die Aufrechnung aus grober Nachlässigkeit
verspätet erklärt worden ist. Es kommt jedenfalls nicht zu einer dadurch veran-
laßten Verzögerung des Rechtsstreits, weil die Sache wegen der fehlerhaften
Behandlung der Aufrechnung mit dem Anspruch über 48.135,63 DM erneut
vom Berufungsgericht zu verhandeln ist.
III.
Das Berufungsurteil ist aufzuheben, soweit die zur Aufrechnung gestell-
ten Forderungen aberkannt worden sind. In diesem Umfang ist die Sache an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die notwendigen Feststel-
lungen zur Begründetheit der Forderungen treffen kann. Die Beklagte hat Ge-
legenheit klar zu stellen, in welcher Reihenfolge die Aufrechnungen jeweils
gegen die verschiedenen Werklohnforderungen erklärt werden (vgl. BGH, Ur-
teil vom 27. Oktober 1999 - VIII ZR 184/98, NJW 2000, 958 = WM 2000, 380).
Ullmann Haß Kuffer
Kniffka Wendt