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BGH Beschluss vom 29.01.2001 – 2 StR 470/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexueller Nötigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2001
beschlossen:
Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs
gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revi-
sionsbegründung werden verworfen.
Gründe:
Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat
keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei sei-
ner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-
wertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.
Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2
StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt
sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Ab-
schluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag
auf Wiedereinsetzung unzulässig.
Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiell-
rechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001
nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sa-
che führen können.
Jähnke Detter Bode
Rothfuß Fischer