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BGH Beschluss vom 29.01.2001 – 2 StR 470/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 470/00

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexueller Nötigung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2001

beschlossen:

Die Anträge des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs

gegen den Beschluß des Senats vom 20. Dezember 2000 und auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Revi-

sionsbegründung werden verworfen.

Gründe:

Der Antrag des Angeklagten auf Nachholung rechtlichen Gehörs hat

keinen Erfolg. Die Voraussetzungen des § 33 a StPO liegen nicht vor. Bei sei-

ner Entscheidung hat der Senat keine Tatsachen oder Beweisergebnisse ver-

wertet, zu denen der Angeklagte nicht gehört worden ist.

Gegen die Verwerfung der Revision durch Beschluß nach § 349 Abs. 2

StPO ist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich. Es handelt

sich um eine rechtskräftige Sachentscheidung, die das Verfahren zum Ab-

schluß gebracht hat (BGHSt 17, 94; st. Rspr.). Schon deswegen ist der Antrag

auf Wiedereinsetzung unzulässig.

Im übrigen hätte auch eine inhaltliche Berücksichtigung der materiell-

rechtlichen Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 17. Januar 2001

nicht zu einer anderen, dem Angeklagten günstigeren Entscheidung in der Sa-

che führen können.

Jähnke Detter Bode

Rothfuß Fischer