BGH Beschluss vom 29.01.2001 – II ZB 26/00
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
29. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,
Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des
15. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München
vom
14. November
2000 wird
auf Kosten
des Beklagten
zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 37.964,49 DM
Gründe
I. Der Beklagte hat frist- und formgerecht am 20. September 2000 bei
dem Oberlandesgericht München Berufung eingelegt. Ein von seinem
Prozessbevollmächtigten per Telefax am 20. Oktober 2000 gestellter Antrag
auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist am 23. Oktober 2000
abgelehnt worden, "weil er keinerlei Begründung enthält". Mit am 24. Oktober
2000 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet
und wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand beantragt.
Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit gerechtfertigt, daß sein
Prozeßbevollmächtigter bereits mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2000, den
dieser am folgenden Tage selbst in den Briefkasten geworfen habe (Beweis:
dessen Zeugnis), um Fristverlängerung "wegen Arbeitsüberlastung" gebeten
habe. Dieser Schriftsatz sei bei Gericht offensichtlich nicht angekommen. Das
dem Gericht am 20. Oktober 2000 übermittelte Fristverlängerungsgesuch sei
vorsorglich gestellt worden, weil eine Verlängerungsbestätigung des Gerichts
bis dahin noch nicht vorgelegen habe.
Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-
wiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen
wendet sich der Beklagte mit seiner
formell einwandfreien sofortigen
Beschwerde.
II. Die Beschwerde ist nicht begründet.
Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die
Versäumung der Frist weder von der Partei selber noch von
ihrem
Prozeßbevollmächtigten
(§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet war. Diese
Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
1. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß ein begründeter
Fristverlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist
zur Post gegeben worden
ist. Sein unter das Zeugnis seines
Prozeßbevollmächtigten gestellter Vortrag reicht auch in Verbindung mit der
Einreichung eines als Kopie des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2000
bezeichneten Schriftstücks am 7. November 2000 zur Glaubhaftmachung der
Erstellung und rechtzeitigen Absendung eines ordnungsgemäß begründeten
Verlängerungsgesuchs nicht aus.
a) Mit dem Berufungsgericht ist in Ermangelung eines konkreten
gegenteiligen Vortrags des Beklagten davon auszugehen, daß in dem
Telefonat seines Vorsitzenden mit dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten
am 23. Oktober 2000 ein ordnungsgemäß mit einer Begründung versehenes
Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober keine Erwähnung fand.
Die Nichterwähnung des angeblich bereits früher gefertigten und
versandten Schriftsatzes ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß es ein solches
Gesuch
tatsächlich nicht gab. Nach der Lebenserfahrung hätte der
Prozeßbevollmächtigte des Beklagten anderenfalls ausdrücklich auf den
korrekt begründeten früheren Antrag hingewiesen. Der Anruf des Gerichts
bezweckte, ihm die bevorstehende Ablehnung des am 20. Oktober per Fax
eingegangenen Gesuchs wegen Fehlens jeder Begründung anzukündigen.
Nichts hätte daher näher gelegen, als daß er bei dieser Gelegenheit das
frühere Gesuch erwähnt hätte. Eine plausible Erklärung, weshalb das nicht
geschah, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
b) Gegen
die Erstellung
und Absendung
eines
früheren
Fristverlängerungsantrags spricht ferner die Kumulation der übrigen in der
angefochtenen Entscheidung angeführten Umstände, mögen diese auch, wie
der Beklagte meint,
jeweils
für sich genommen die Ablehnung des
Wiedereinsetzungsbegehrens nicht rechtfertigen können.
c) Es kommt hinzu, daß auch die unterschiedlichen Fassungen des dem
Gericht am 20. Oktober übermittelten Telefaxes und des angeblichen
Schriftsatzes vom 16. Oktober Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des
Beklagten wecken. Da die Anweisung, ein erneutes Verlängerungsgesuch zu
fertigen, wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs eilig auszuführen
war, wäre eine Verwendung des nach dem Vortrag des Beklagten bereits
vorhandenen Antragstextes zu erwarten gewesen, allenfalls ergänzt um einen
auf die Wiederholung des Gesuchs hinweisenden Zusatz, jedenfalls ein mit
"wegen Arbeitsüberlastung" begründetes Gesuch.
2. Nach alledem hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, daß es den
von ihm behaupteten früheren Antrag gegeben hat.
Röhricht
Hesselberger
Kurzwelly
Kraemer Münke