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BGH Beschluss vom 29.01.2001 – II ZB 26/00

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

29. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Hesselberger,

Dr. Kurzwelly, Kraemer und die Richterin Münke

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des

15. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts München

vom

14. November

2000 wird

auf Kosten

des Beklagten

zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 37.964,49 DM

Gründe

I. Der Beklagte hat frist- und formgerecht am 20. September 2000 bei

dem Oberlandesgericht München Berufung eingelegt. Ein von seinem

Prozessbevollmächtigten per Telefax am 20. Oktober 2000 gestellter Antrag

auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist am 23. Oktober 2000

abgelehnt worden, "weil er keinerlei Begründung enthält". Mit am 24. Oktober

2000 eingegangenem Schriftsatz hat der Beklagte seine Berufung begründet

und wegen der Versäumung der Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand beantragt.

Den Wiedereinsetzungsantrag hat er damit gerechtfertigt, daß sein

Prozeßbevollmächtigter bereits mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2000, den

dieser am folgenden Tage selbst in den Briefkasten geworfen habe (Beweis:

dessen Zeugnis), um Fristverlängerung "wegen Arbeitsüberlastung" gebeten

habe. Dieser Schriftsatz sei bei Gericht offensichtlich nicht angekommen. Das

dem Gericht am 20. Oktober 2000 übermittelte Fristverlängerungsgesuch sei

vorsorglich gestellt worden, weil eine Verlängerungsbestätigung des Gerichts

bis dahin noch nicht vorgelegen habe.

Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückge-

wiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Hiergegen

wendet sich der Beklagte mit seiner

formell einwandfreien sofortigen

Beschwerde.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Nach § 233 ZPO setzt die Wiedereinsetzung voraus, daß die

Versäumung der Frist weder von der Partei selber noch von

ihrem

Prozeßbevollmächtigten

(§ 85 Abs. 2 ZPO) verschuldet war. Diese

Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

1. Der Beklagte hat nicht glaubhaft gemacht, daß ein begründeter

Fristverlängerungsantrag rechtzeitig vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist

zur Post gegeben worden

ist. Sein unter das Zeugnis seines

Prozeßbevollmächtigten gestellter Vortrag reicht auch in Verbindung mit der

Einreichung eines als Kopie des Schriftsatzes vom 16. Oktober 2000

bezeichneten Schriftstücks am 7. November 2000 zur Glaubhaftmachung der

Erstellung und rechtzeitigen Absendung eines ordnungsgemäß begründeten

Verlängerungsgesuchs nicht aus.

a) Mit dem Berufungsgericht ist in Ermangelung eines konkreten

gegenteiligen Vortrags des Beklagten davon auszugehen, daß in dem

Telefonat seines Vorsitzenden mit dem Prozeßbevollmächtigten des Beklagten

am 23. Oktober 2000 ein ordnungsgemäß mit einer Begründung versehenes

Verlängerungsgesuch vom 16. Oktober keine Erwähnung fand.

Die Nichterwähnung des angeblich bereits früher gefertigten und

versandten Schriftsatzes ist ein gewichtiges Indiz dafür, daß es ein solches

Gesuch

tatsächlich nicht gab. Nach der Lebenserfahrung hätte der

Prozeßbevollmächtigte des Beklagten anderenfalls ausdrücklich auf den

korrekt begründeten früheren Antrag hingewiesen. Der Anruf des Gerichts

bezweckte, ihm die bevorstehende Ablehnung des am 20. Oktober per Fax

eingegangenen Gesuchs wegen Fehlens jeder Begründung anzukündigen.

Nichts hätte daher näher gelegen, als daß er bei dieser Gelegenheit das

frühere Gesuch erwähnt hätte. Eine plausible Erklärung, weshalb das nicht

geschah, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

b) Gegen

die Erstellung

und Absendung

eines

früheren

Fristverlängerungsantrags spricht ferner die Kumulation der übrigen in der

angefochtenen Entscheidung angeführten Umstände, mögen diese auch, wie

der Beklagte meint,

jeweils

für sich genommen die Ablehnung des

Wiedereinsetzungsbegehrens nicht rechtfertigen können.

c) Es kommt hinzu, daß auch die unterschiedlichen Fassungen des dem

Gericht am 20. Oktober übermittelten Telefaxes und des angeblichen

Schriftsatzes vom 16. Oktober Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des

Beklagten wecken. Da die Anweisung, ein erneutes Verlängerungsgesuch zu

fertigen, wegen des unmittelbar bevorstehenden Fristablaufs eilig auszuführen

war, wäre eine Verwendung des nach dem Vortrag des Beklagten bereits

vorhandenen Antragstextes zu erwarten gewesen, allenfalls ergänzt um einen

auf die Wiederholung des Gesuchs hinweisenden Zusatz, jedenfalls ein mit

"wegen Arbeitsüberlastung" begründetes Gesuch.

2. Nach alledem hat der Beklagte nicht glaubhaft gemacht, daß es den

von ihm behaupteten früheren Antrag gegeben hat.

Röhricht

Hesselberger

Kurzwelly

Kraemer Münke