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BGH Beschluß vom 30.01.2001 – 1 StR 512/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Computerbetruges u.a.
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: nein
Veröffentlichung: ja
_______________________
StGB §§ 263a, 242, 53
Der Diebstahl einer Scheckkarte kann zu einem Computerbetrug (durch unbe-
rechtigtes Bewirken einer Bargeldauszahlung an einem Geldautomaten) in
Tatmehrheit stehen.
BGH, Beschluß vom 30. Januar 2001 - 1 StR 512/00 - LG Mannheim
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 4. Juli 2000 wird als unbegründet ver-
worfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen,
wegen versuchten Diebstahls sowie wegen Computerbetruges in 20 Fällen zu
einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und vier Monaten verurteilt, ihm die
Fahrerlaubnis entzogen und mehrere Gegenstände eingezogen. Die dagegen
gerichtete Revision des Angeklagten, die Verfahrensrügen und die Sachbe-
schwerde erhebt, hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO. Ergänzend zu den Ausführungen in der Antragsschrift des Gene-
ralbundesanwalts bedarf lediglich das vom Landgericht angenommene Konkur-
renzverhältnis zwischen den vollendeten Diebstählen von Scheckkarten und
den mit diesen begangenen Taten des Computerbetruges der Erörterung:
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts entwendete der mehrfach
einschlägig vorbestrafte Angeklagte vier Spindschlüssel des Thermariums in
Bad S. . Er bearbeitete diese, so daß sie zu einer Vielzahl von Spind-
schlössern paßten. Mit den Schlüsseln öffnete er sodann im Thermarium Spin-
de und entnahm diesen in mehreren Fällen, von denen zwei als Diebstahl ab-
geurteilt sind (Fälle 8 und 13 der Urteilsgründe), die Scheckkarte des Badega-
stes; zugleich verschaffte er sich Kenntnis von der zugehörigen persönlichen
Geheimzahl (PIN), die der Karteninhaber auf einem Zettel oder auf einer Visi-
tenkarte vermerkt hatte. Die in einem Falle (Fall 13) als Telefonnummer "ge-
tarnt" notierte Geheimzahl entschlüsselte er. Mit diesen Scheckkarten tätigte er
in der Folge an Geldautomaten in Süddeutschland und in Frankreich mehrere
Abhebungen (Fälle 9 bis 12 sowie 14 bis 22 der Urteilsgründe). Ebenso verfuhr
er in den Fällen 1 bis 7 mit einer Scheckkarte, die er in ähnlicher Weise ge-
stohlen und deren vom Karteninhaber codiert notierte Geheimzahl er gleichfalls
entschlüsselt hatte; jener Diebstahl ist indes nicht Gegenstand des Urteils. Um
sein Vorhaben leichter durchführen zu können, hatte der Angeklagte sich u.a.
zwei Magnetkartenlesegeräte und einen Laptop beschafft. Da er die Anzahl der
Fehlversuche bei seinen unberechtigten Abhebungen an Geldautomaten ge-
ring halten wollte, lag ihm daran, die auf den Magnetstreifen der Scheckkarten
gespeicherten Daten auszulesen, namentlich das Datum der letzten Verfügung
sowie das sogenannte Kartenlimit in Erfahrung zu bringen.
2. Die Annahme des Landgerichts, zwischen den Diebstählen (Fälle 8
und 13) und den sodann mit den dabei entwendeten Scheckkarten begange-
nen Taten des Computerbetruges (Fälle 9 bis 12, 14 bis 22) bestehe Tatmehr-
heit, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
a) Der Tatbestand des Computerbetruges (§ 263a StGB) steht zu dem-
jenigen des voraufgegangenen Diebstahls (§ 242 StGB) der jeweils unberech-
tigt eingesetzten Scheckkarte nicht etwa in Gesetzeskonkurrenz. Zwar soll
nach einer in der Literatur verbreiteten Auffassung der Diebstahl der Scheck-
karte als "mitbestrafte Vortat" hinter dem anschließend damit begangenen
Computerbetrug zurücktreten (Cramer in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl.
§ 263a Rdn. 16, 41; Günther in SK-StGB § 263a Rdn. 32; Kühl Strafrecht AT
3. Aufl. § 21 Rdn. 67; ebenso für den Fall, daß der Kontoinhaber berechtigter
Karteneigentümer ist: Tiedemann in LK 11. Aufl. § 263a Rdn. 84). Der Senat
tritt dieser Ansicht indessen nicht bei. Der Unwertgehalt der Taten des Ange-
klagten würde allein durch eine Verurteilung wegen Computerbetruges nur un-
vollkommen erfaßt. Durch beide Taten verwirklicht der Täter vielmehr eigen-
wertiges, selbständiges Unrecht. Der Diebstahl dient zwar nach seinem Tatplan
dem Ziel, die Voraussetzungen für die Begehung eines Computerbetruges zu
schaffen. Gleichwohl erweist sich der Diebstahl der Scheckkarte aber nicht nur
als Durchgangsstufe zur Begehung des Computerbetruges. Richtig ist, daß mit
dem Diebstahl der Scheckkarte und der Erlangung der Kenntnis von der per-
sönlichen Geheimzahl im Blick auf die Möglichkeit der unbefugten Nutzung
bereits eine Vermögensgefährdung eintreten kann, die durch den Gebrauch
der gestohlenen Scheckkarte am Geldautomaten weiter konkretisiert und zum
Schadenseintritt vertieft wird (vgl. BGH NStZ 1993, 283 zum Kreditkartenmiß-
brauch). Das ändert jedoch nichts daran, daß beide Delikte sich zunächst ge-
gen verschiedene Rechtsgüter und Rechtsgutsträger richten:
Mit dem Diebstahl der Scheckkarte verletzt der Täter das Eigentum ihres
Inhabers, wenn es diesem im Einzelfall übertragen ist. Er bricht zugleich des-
sen Gewahrsam, hier zumal unter den Voraussetzungen des besonders schwe-
ren Falles des Diebstahls wegen des Überwindens von Schutzvorrichtungen.
Auch der bloße Gewahrsamsinhaber ist aber Verletzter im Sinne des Dieb-
stahlstatbestandes (BGHSt 10, 400, 401). Mit dem Gewahrsamsbruch und der
Zueignung der Scheckkarte durch den Täter tritt indes noch kein Vermögens-
schaden ein, weil die Scheckkarte den wirtschaftlichen Wert, auf den mit ihrer
Nutzung zugegriffen werden kann, nicht selbst verkörpert; sie "verbrieft" keine
Forderung. Insoweit verhält es sich anders als etwa bei einem Sparkassenbuch
(vgl. BGHSt 35, 152, 156/157; vgl. zum Diebstahl eines Sparkassenbuches mit
anschließender Abhebung als "mitbestrafter Nachtat": BGH StV 1992, 272).
Begeht der Täter mit der entwendeten Scheckkarte einen Computerbe-
trug, greift er hingegen unmittelbar das Vermögen des betroffenen Geldinstituts
an. Das durch den Geldautomaten ausgezahlte Bargeld wird aus dem Vermö-
gen des Geldinstituts ausgefolgt (vgl. BGHSt 38, 120, 122 f.). Geschieht die
Auszahlung durch den Geldautomaten eines sog. fremden Geldinstituts, wird
sie dem kartenausgebenden
Institut zugerechnet
(vgl. Gößmann
in
Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch Bd. I § 54 Rdn. 15). Grund-
sätzlich hat die Bank gegenüber dem Kontoinhaber, auf dessen Konto ohne
seinen Auftrag oder sonstigen Rechtsgrund Belastungsbuchungen vorgenom-
men werden, keinen Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 670, 675 Abs. 1
BGB; denn die Auszahlung ist nicht aufgrund wirksamer Weisung des Berech-
tigten (im Sinne des § 665 BGB), sondern durch das Handeln eines Unbefug-
ten erfolgt (vgl. dazu BGH, XI. Zivilsenat, NJW 2001, 286; BGHZ 121, 98, 106).
Der Kontoinhaber hat Anspruch auf Rückbuchung. Dieser Rückbuchung kommt
indes lediglich rechtsbestätigende (deklaratorische) Bedeutung zu (BGHZ 121,
98, 106). Ob die Bank ihrerseits einen Ersatzanspruch gegen den Kontoinha-
ber wegen einer etwaigen Pflichtverletzung bei der Aufbewahrung von Scheck-
karte und schriftlich niedergelegter persönlicher Geheimzahl hat, ist eine Frage
des Einzelfalles, namentlich auch der regelmäßig in Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen vorgenommenen Risikoverteilung zwischen Kunde und Bank. Das
hat aber keinen Einfluß darauf, daß der Vermögensschaden zunächst unmittel-
bar bei der kontoführenden Bank eintritt. Dies gilt auch dann, wenn die den
Geldautomaten betreibende Bank nicht das kartenausgebende Institut ist.
Denn die automatenbetreibende (sog. fremde) Bank tritt nur als Erfüllungsge-
hilfe des kartenausgebenden Instituts auf; die Auszahlung ist - wie erwähnt -
der kartenausgebenden Bank zuzurechnen (vgl. Gößmann aaO Rdn. 15 f.). Die
im Rahmen eines Oneline-Verbundes autorisierten institutsübergreifenden
Verfügungen am Geldautomaten werden unverzüglich und beleglos beim kar-
tenausgebenden Institut per Lastschrift eingezogen. Eine Rückgabe der Last-
schrift etwa wegen Widerspruchs, fehlender Deckung oder aus anderen Grün-
den ist nicht möglich und unter den beteiligten Instituten abbedungen (Verein-
barung über das deutsche ec-Geldautomatensystem vom 1. Januar 1995, An-
lage 2, Richtlinien, Ziffer 8, zit. nach Gößmann in Schimansky/Bunte/Lwowski,
Bankrechts-Handbuch Bd. I, Anhang 7, 8 zu §§ 52-55).
Der unmittelbar bei der Bank eingetretene Vermögensschaden wird
durch einen etwaigen Schadensersatzanspruch der Bank gegen den Karten-
und Kontoinhaber nicht in rechtserheblicher Weise kompensiert und so
- gleichsam mit seiner Entstehung - auf den Kontoinhaber verlagert. Für den
Tatbestand des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) ist anerkannt, daß in eine solche
saldierende Betrachtung nur Vermögensbewegungen einzubeziehen sind, wel-
che unmittelbar durch die in Rede stehende Vermögensverfügung herbeige-
führt werden. Das gilt entsprechend auch für den Fall der unbefugten Einwir-
kung auf einen Datenverarbeitungsvorgang (§ 263a StGB). Ein Schadenser-
satzanspruch ist unter den hier gegebenen Umständen regelmäßig eine unsi-
chere Rechtsposition, die den Vermögensverlust durch die Auszahlung nicht
sogleich vollends auszugleichen geeignet wäre (vgl. zum Maßstab für eine
Schadenskompensation BGH StV 1995, 254). Deshalb kommt es für den vor-
liegenden Fall nicht darauf an, ob solche Ansprüche der Banken entstanden
sind oder nicht.
Da die Taten sich nach allem gegen verschiedene Rechtsgüter unter-
schiedlicher Rechtsgutsträger richten, würde eine Verurteilung nur unter dem
einen rechtlichen Gesichtspunkt des Computerbetruges den Unwert des Ge-
samtgeschehens nicht abgelten (so im Ergebnis auch Weber JZ 1987, 215,
217; vgl. weiter Ranft JuS 1997, 19, 23). Schließlich kann auch keine Rede
davon sein, daß der Computerbetrug regelmäßig und typischerweise im Zu-
sammenhang mit dem Scheckkartendiebstahl geschähe. Das verdeutlicht
schon der Blick auf die bei solchen Delikten ebenfalls nicht seltene Vorge-
hensweise der Fälschung einer Scheckkarte (vgl. den BGHSt 38, 120 zugrun-
deliegenden Fall). Eine das Unrecht des Diebstahls konsumierende Wirkung
der Verurteilung wegen Computerbetruges kommt also auch unter diesem
Aspekt nicht in Betracht (vgl. zu den Anforderungen bei sogenannter mitabge-
goltener Begleittat auch Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. vor §§ 52 ff. Rdn. 116
bis 131). Daraus erhellt, daß in beiden Taten eigengeartetes Unrecht gründet.
Gerade das ausgeklügelte Vorgehen des Angeklagten verdeutlicht, daß beiden
Schritten seines Handelns in besonderer Weise unrechtsprägender Charakter
zukommt. Um der erschöpfenden Bestimmung seiner Schuld willen muß das
auch im Schuldspruch Ausdruck finden.
Für dieses Ergebnis spricht weiter, daß dem Unrecht der strafbaren Er-
langung der Scheckkarte - vor der unbefugten Abhebung am Geldautomaten -
sehr unterschiedliches Gewicht zukommen kann. Vom einfachen Diebstahl bis
zu demjenigen unter den Voraussetzungen des § 243 Abs. 1 StGB oder des
§ 244 StGB sind Fallgestaltungen denkbar, die sich in der bei der Tatausfüh-
rung aufzuwendenden kriminellen Energie erheblich unterscheiden. Im Einzel-
fall kann das kriminelle Schwergewicht des Gesamtgeschehens sogar auf der
Erlangung der Scheckkarte liegen. Die Verneinung von Gesetzeseinheit - auch
beim einfachen Diebstahl - führt dazu, daß schwierige Abgrenzungen, ob das
Unrecht der "Begleittat" durch die Verurteilung nach § 263a StGB als abgegol-
ten erscheint oder nicht, vermieden werden. Der richtige Ort, das begangene
Unrecht zueinander ins Verhältnis zu setzen und zu gewichten ist die Strafzu-
messung. In geeigneten Fällen mag auch nach den §§ 154, 154a StPO verfah-
ren werden.
b) Auch sonst begegnet die Annahme von Tatmehrheit hier keinen
rechtlichen Bedenken. Die Ausführungshandlungen der Taten überschneiden
sich in objektiver Hinsicht nicht. Zwischen den Tatorten der Diebstähle und der
anschließenden Fälle des Computerbetruges lagen zum Teil große Entfernun-
gen. Daß der Diebstahl der Scheckkarte jeweils die Voraussetzung für die Be-
gehung des Computerbetruges war und der Angeklagte schon bei dem Stehlen
der Karten ein einheitliches Ziel verfolgte, ändert an der Beurteilung nichts. Ein
einheitlicher Tatplan begründet für sich gesehen keine Tateinheit (vgl. dazu
Stree in Schönke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 52 Rdn. 6 mit Rechtsprechungs-
nachweisen).
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer ist nach Beschlußfassung er- krankt und daher an der Unter- schriftsleistung verhindert.
Wahl Wahl Schluckebier
Hebenstreit Schaal