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BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 1 StR 586/00
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ravensburg vom 29. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-
digen Auslagen zu tragen.
Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessungserwägungen
des Landgerichts beanstandet, bemerkt der Senat ergänzend zu
den Ausführungen des Generalbundesanwalts:
Es gibt zwar Fallgestaltungen der Vergewaltigung, bei denen es
nicht strafschärfend ins Gewicht fallen kann, daß der Ge-
schlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in der Schei-
de stattfand. Das gilt insbesondere dann, wenn - wovon im vorlie-
genden Fall auszugehen ist - die Tat unmittelbar aus einer länger
dauerenden Beziehung heraus begangen wurde; hier kann es an
einem erhöhten Schuldvorwurf deshalb fehlen, weil der Täter auf-
grund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon ausgegangen
ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte
Schwangerschaft getroffen und in ihrer Beziehung bei unge-
schütztem Geschlechtsverkehr keine erhöhte Gefahr der Infektion
mit gefährlichen Krankheiten gesehen hat (BGHR StGB § 177
Abs. 1 Strafzumessung 10; BGH NStZ 1999, 505).
Hiergegen hat das Landgericht jedoch nicht verstoßen. Indem es
als schulderhöhend gewertet hat, daß der Angeklagte "auch unter
Ausnutzung der schutzlosen Lage der Geschädigten den Ge-
schlechtsverkehr bis zum Samenerguß ausgeführt" hat, hat es er-
sichtlich nicht die Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft
oder die erhöhte Gefahr einer HIV-Infektion durch ungeschützten
Geschlechtsverkehr im Blickfeld gehabt. Es hat vielmehr - recht-
lich einwandfrei - entscheidend zum einen darauf abgestellt, daß
der Angeklagte neben der Gewaltanwendung auch noch die
schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt hat, und zum an-
deren, daß er den Geschlechtsverkehr bis zur Vollendung durch-
geführt hat, was für die Geschädigte mit einer zusätzlichen De-
mütigung verbunden war. Hinzu kommt, daß durch die zwischen-
zeitlich erfolgte Heirat des Angeklagten, die dieser vor der Ge-
schädigten verheimlicht hatte und die ihr erst unmittelbar vor der
Tat bekannt geworden ist, eine grundlegende Veränderung im
Verhältnis der beiden eingetreten war.
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