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BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 1 StR 586/00

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 586/00

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Januar 2001 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Ravensburg vom 29. Juni 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Soweit der Beschwerdeführer die Strafzumessungserwägungen

des Landgerichts beanstandet, bemerkt der Senat ergänzend zu

den Ausführungen des Generalbundesanwalts:

Es gibt zwar Fallgestaltungen der Vergewaltigung, bei denen es

nicht strafschärfend ins Gewicht fallen kann, daß der Ge-

schlechtsverkehr ungeschützt und mit Samenerguß in der Schei-

de stattfand. Das gilt insbesondere dann, wenn - wovon im vorlie-

genden Fall auszugehen ist - die Tat unmittelbar aus einer länger

dauerenden Beziehung heraus begangen wurde; hier kann es an

einem erhöhten Schuldvorwurf deshalb fehlen, weil der Täter auf-

grund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon ausgegangen

ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine unerwünschte

Schwangerschaft getroffen und in ihrer Beziehung bei unge-

schütztem Geschlechtsverkehr keine erhöhte Gefahr der Infektion

mit gefährlichen Krankheiten gesehen hat (BGHR StGB § 177

Abs. 1 Strafzumessung 10; BGH NStZ 1999, 505).

Hiergegen hat das Landgericht jedoch nicht verstoßen. Indem es

als schulderhöhend gewertet hat, daß der Angeklagte "auch unter

Ausnutzung der schutzlosen Lage der Geschädigten den Ge-

schlechtsverkehr bis zum Samenerguß ausgeführt" hat, hat es er-

sichtlich nicht die Gefahr einer unerwünschten Schwangerschaft

oder die erhöhte Gefahr einer HIV-Infektion durch ungeschützten

Geschlechtsverkehr im Blickfeld gehabt. Es hat vielmehr - recht-

lich einwandfrei - entscheidend zum einen darauf abgestellt, daß

der Angeklagte neben der Gewaltanwendung auch noch die

schutzlose Lage der Geschädigten ausgenutzt hat, und zum an-

deren, daß er den Geschlechtsverkehr bis zur Vollendung durch-

geführt hat, was für die Geschädigte mit einer zusätzlichen De-

mütigung verbunden war. Hinzu kommt, daß durch die zwischen-

zeitlich erfolgte Heirat des Angeklagten, die dieser vor der Ge-

schädigten verheimlicht hatte und die ihr erst unmittelbar vor der

Tat bekannt geworden ist, eine grundlegende Veränderung im

Verhältnis der beiden eingetreten war.

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