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BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 3 StR 514/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 514/00

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Mordes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 24. Februar 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den

Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

1. Befangenheit des Schöffen F. (RB S. 173-238)

Die Rüge der Befangenheit des Schöffen F. ist unbegründet.

Der Schöffe wäre befangen, wenn er eine Äußerung gemacht

hätte, aus der sich aus der Sicht eines verständigen Angeklagten

ergäbe, daß er sich unabhängig von den noch zu erhebenden

Beweisen bereits endgültig hinsichtlich der Tatschuld des Ange-

klagten festgelegt hätte. Dies ist nicht wahrscheinlich gemacht.

Der genaue Inhalt seiner Äußerung ist nicht rekonstruierbar. Der

Schöffe bestreitet, über das vorliegende Verfahren mit den Zeu-

gen S. und G. gesprochen zu haben. Diese geben un-

terschiedliche Darstellungen über das behauptete Gespräch.

2. Lückenhafte Beweiswürdigung (RB S. 594 - 1027)

Soweit die Verletzung formellen Rechts beanstandet wird, ist die

Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO). Der Beschluß des Landge-

richts vom 18. Februar 1999, mit dem der auf Art. 6 Abs. 3

Buchst. b MRK gestützte Antrag, die Hauptbelastungszeugin nicht

zu vernehmen, zurückgewiesen wurde, wird in wesentlichen Tei-

len nicht mitgeteilt. Entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-

rers in seiner Replik war die Wiedergabe der Absätze 4 und 5 des

genannten Beschlusses auch nicht entbehrlich. Die in diesen Ab-

sätzen vorgenommene rechtliche Beurteilung ist nämlich in dem

Beschluß vom 28. Januar 1999 nicht vollständig enthalten. Dies

zeigt ein Vergleich der beiden Beschlüsse.

Im übrigen fehlt es an der Wiedergabe des Gerichtsbeschlusses,

der auf den weiteren Antrag, mit dem wiederum der Vernehmung

der Hauptbelastungszeugin wiedersprochen wurde - diesmal ge-

stützt auf einen Verstoß gegen §§ 136 a, 163 a StPO -, ergangen

ist. Darüber hinaus teilt die Verteidigung den Inhalt zweier weite-

rer Anträge mit der selben Zielrichtung vom selben Tage sowie

die daraufhin ergangenen Gerichtsbeschlüsse nicht mit.

Auch soweit der Sache nach insoweit die Verletzung materiellen

Rechts beanstandet wird, zeigt die Revision einen Rechtsfehler

nicht auf. Mit dem Umstand, daß die Zeugin M. vor der Haupt-

verhandlung mannigfach vernommen wurde, hat sich das Landge-

richt in den Urteilsgründen ebenso auseinandergesetzt wie mit

der Frage, welche Tatdetails sie unmittelbar von dem Angeklag-

ten erfahren hat. Damit, daß in der früher ausgesetzten Hauptver-

handlung dem Zeugenbeistand der Zeugin M. ein Aktenordner

mit Protokollen u.a. auch von Vernehmungen der Zeugin M.

zur Einsicht für einen Tag zur Verfügung gestellt wurde, brauchte

sich das Landgericht nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen

auseinanderzusetzen. Weder den Urteilsgründen noch dem Vor-

trag der Revision ist nämlich zu entnehmen, ob und wenn ja in

welcher Form die Zeugin M. in diesem Zusammenhang über-

haupt Kenntnis von dem schriftlich niedergelegten Inhalt ihrer frü-

heren Vernehmungen erlangt hat.

3. Allgemeine Sachrüge

Das Landgericht hat im Fall II 2 der Urteilsgründe zugunsten des

Angeklagten einen zu den beiden Morden in Tateinheit stehenden

Diebstahl im besonders schweren Fall angenommen, der wegen

seiner geringeren Strafdrohung die beiden Morde nicht zur Ta-

teinheit verklammern könne. Der Senat hat erwogen, ob eine den

Angeklagten möglicherweise begünstigende Klammerwirkung ge-

geben sein könnte, wenn die Voraussetzungen der §§ 251, 252

StGB vorlägen. Er hat diese Frage jedoch verneint, weil die Straf-

kammer nicht hat feststellen können, daß die Ermordung der bei-

den Frauen dem Angeklagten (auch) dazu diente, sich im Besitz

der zuvor eingesteckten Beute zu erhalten.

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker