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BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 3 StR 527/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-
deführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am
30. Januar 2001 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-
sen:
1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-
mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-
teil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 2000 in den vori-
gen Stand wiedereingesetzt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
Damit ist der Beschluß des Landgerichts Verden vom
23. August 2000, mit dem die Revision verworfen worden ist,
gegenstandslos.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Verden vom 7. Juni 2000 im Maßregelausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von
Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexu-
ellen Mißbrauch von Kindern sowie wegen der unerlaubten Abgabe von Betäu-
bungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen unter Einbezie-
hung der Einzelstrafen aus einem gesamtstrafenfähigen Urteil zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Un-
terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluß
vom 23. August 2000 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen
Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.
Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die von ihm nicht verschuldete Versäumung der Frist zur Begrün-
dung der Revision zu bewilligen (§§ 44, 45, 46 StPO). Seine Revision, mit der
er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat allein zum Maßre-
gelausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.
1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Begründung
verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-
walts in dessen Antragsschrift vom 15. November 2000. Insbesondere hat die
Strafkammer im Fall zum Nachteil des Kindes Andrea M. mit einer rechts-
fehlerfreien Begründung einen minder schweren Fall des Mißbrauchs eines
Kindes verneint. Durch die fehlerhafte, den rechtlichen Anforderungen nicht
genügende Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21
StGB und die hierauf beruhenden Strafrahmenmilderungen ist der Angeklagte
im Strafausspruch nicht beschwert.
2. Dagegen kann die Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-
trischen Krankenhaus keinen Bestand haben.
a) Zur Begründung der Maßregelanordnung hat sich das Landgericht im
wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. - Facharzt für
Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie - gestützt. Nach dessen Darlegun-
gen sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns in vollem
Umfang einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt aller
Taten wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit derart einge-
schränkt gewesen, daß eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21
StGB vorgelegen habe. Beim Angeklagten liege eine narzißtische Persönlich-
keitsstörung mit massiven Selbstwertzweifeln und Versagensängsten verbun-
den mit einer Neigung zu kriminellen Handlungsweisen vor. Es bestünde eine
psychosexuelle Fehlentwicklung mit einer Fixierung auf der prägenitalen Ent-
wicklungsstufe, mit Bedürfnissen und Wünschen nach Nähe und Zärtlichkeit
sowie mit seit 1996 verstärkten pädophilen Neigungen. Beziehungswünschen
zu erwachsenen Frauen auf einer ebenbürtigen, harmonischen Ebene weiche
der Angeklagte aus Angst vor den als übermächtig erlebten Frauen und vor
seinen Unterlegenheitsgefühlen und Versagensängsten als Mann aus. In sei-
nem bisherigen Leben sei es ihm nicht gelungen, eine erwachsene, selbstver-
trauende, durchsetzungsfähige und verantwortungsbewußte männliche Identi-
tät zu entwickeln. Er projiziere sein Scheitern und die Verantwortung für sein
Handeln ständig auf andere. Dies deute auf eine ungenügend entwickelte Ge-
wissensinstanz als Ausdruck einer gravierenden psychischen Entwicklungs-
und Reifestörung hin. Hierbei werde die Befriedigung eigener Bedürfnisse und
Wünsche als vorrangig vor denen anderer behandelt. Es bestehe beim Ange-
klagten ein Mangel an verläßlichen moralischen Wertvorstellungen als Richtli-
nien für die Gestaltung und Regulierung zwischenmenschlichen Zusammenle-
bens. Die Gefahr der Wiederholung von sexuellen Übergriffen ergebe sich aus
der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten.
b) Bereits der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß beim Angeklagten
sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des
§ 21 StGB beeinträchtigt gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Überprüfung
nicht Stand. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig ange-
wandt werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/Fischer, StGB
50. Aufl. § 21 Rdn. 3). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst
dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat,
während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet
seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit - wie hier - das Unrecht seines
Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; BGHR
StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.).
c) Weiterhin sind die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts
nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu recht-
fertigen. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht
nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-
schränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet.
In diesem Zustand muß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat begangen ha-
ben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaf-
ten Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem kausalen symptomati-
schen Zusammenhang steht (BGH NStZ 1999, 128, 129 m.w.Nachw.). Dabei
können nicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlaß für eine Unter-
bringung gemäß § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften
seelischen Störungen entsprechen. Es bedarf einer Gesamtschau der Täter-
persönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störun-
gen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie
krankhafte seelische Störungen stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt
34, 22, 28; BGH NStZ 1999, 612, 613). In diesem Zusammenhang ist insbe-
sondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur
Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen
halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für
strafbares Verhalten ist (vgl. BGH NStZ 1997, 383; BGHR StGB § 63 Zustand
26).
Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Sie belegen eine
erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht, da
die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie
ihrer Entwicklung und des Gewichts der Störungen fehlt. Aufgrund der be-
schriebenen Persönlichkeitsstörungen läßt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob
sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen - mit Ausnahme
der weniger gewichtigen - entsprechen und als länger dauernde Umstände den
Zustand des Täters wiederspiegeln. Die Ausführungen des Landgerichts be-
schränken sich weitgehend darauf, das vom Sachverständigen gewonnene
Ergebnis der ärztlichen Begutachtung zu referieren und sich diesem "aus eige-
ner Überzeugung" anzuschließen, ohne weitere maßgebliche Umstände in die
Betrachtung einzubeziehen. So setzt sich die Kammer nicht damit auseinander,
daß der vielfach vorbestrafte Angeklagte nur einmal wegen einer Sexualstraf-
tat, nämlich im Jahre 1991 wegen exhibitionistischer Handlungen, verurteilt
worden ist. Sie befaßt sich auch nicht ausreichend mit der Frage, ob zwischen
den abgeurteilten Sexualstraftaten und den Persönlichkeitsstörungen ein kau-
saler, symptomatischer Zusammenhang besteht oder ob die sexuellen Über-
griffe nicht Ausdruck einer vorübergehenden Lebenskrise sind. Das Fehlen der
gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten führt des
weiteren dazu, daß es für die vom Landgericht im Rahmen des § 63 StGB an-
gestellte Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich weiterer Sexualstraftaten an ei-
ner tragfähigen Grundlage mangelt (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1983,
350; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 2 und 3).
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker