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BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 3 StR 527/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 527/00

BESCHLUSS

vom

30. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am

30. Januar 2001 gemäß §§ 44, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlos-

sen:

1. Der Angeklagte wird auf seinen Antrag gegen die Versäu-

mung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Ur-

teil des Landgerichts Verden vom 7. Juni 2000 in den vori-

gen Stand wiedereingesetzt.

Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.

Damit ist der Beschluß des Landgerichts Verden vom

23. August 2000, mit dem die Revision verworfen worden ist,

gegenstandslos.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Verden vom 7. Juni 2000 im Maßregelausspruch mit

den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexu-

ellen Mißbrauch von Kindern sowie wegen der unerlaubten Abgabe von Betäu-

bungsmitteln an eine Person unter 18 Jahren in zwei Fällen unter Einbezie-

hung der Einzelstrafen aus einem gesamtstrafenfähigen Urteil zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Un-

terbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Beschluß

vom 23. August 2000 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten wegen

Versäumung der Revisionsbegründungsfrist als unzulässig verworfen.

Dem Angeklagten war auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die von ihm nicht verschuldete Versäumung der Frist zur Begrün-

dung der Revision zu bewilligen (§§ 44, 45, 46 StPO). Seine Revision, mit der

er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat allein zum Maßre-

gelausspruch Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

1. Die Überprüfung des Schuldspruchs und des Strafausspruchs hat kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Zur Begründung

verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesan-

walts in dessen Antragsschrift vom 15. November 2000. Insbesondere hat die

Strafkammer im Fall zum Nachteil des Kindes Andrea M. mit einer rechts-

fehlerfreien Begründung einen minder schweren Fall des Mißbrauchs eines

Kindes verneint. Durch die fehlerhafte, den rechtlichen Anforderungen nicht

genügende Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21

StGB und die hierauf beruhenden Strafrahmenmilderungen ist der Angeklagte

im Strafausspruch nicht beschwert.

2. Dagegen kann die Unterbringung des Angeklagten in einem psychia-

trischen Krankenhaus keinen Bestand haben.

a) Zur Begründung der Maßregelanordnung hat sich das Landgericht im

wesentlichen auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. W. - Facharzt für

Psychiatrie, Neurologie und Psychotherapie - gestützt. Nach dessen Darlegun-

gen sei die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seines Tuns in vollem

Umfang einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, zum Zeitpunkt aller

Taten wegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit derart einge-

schränkt gewesen, daß eine verminderte Schuldfähigkeit im Sinne des § 21

StGB vorgelegen habe. Beim Angeklagten liege eine narzißtische Persönlich-

keitsstörung mit massiven Selbstwertzweifeln und Versagensängsten verbun-

den mit einer Neigung zu kriminellen Handlungsweisen vor. Es bestünde eine

psychosexuelle Fehlentwicklung mit einer Fixierung auf der prägenitalen Ent-

wicklungsstufe, mit Bedürfnissen und Wünschen nach Nähe und Zärtlichkeit

sowie mit seit 1996 verstärkten pädophilen Neigungen. Beziehungswünschen

zu erwachsenen Frauen auf einer ebenbürtigen, harmonischen Ebene weiche

der Angeklagte aus Angst vor den als übermächtig erlebten Frauen und vor

seinen Unterlegenheitsgefühlen und Versagensängsten als Mann aus. In sei-

nem bisherigen Leben sei es ihm nicht gelungen, eine erwachsene, selbstver-

trauende, durchsetzungsfähige und verantwortungsbewußte männliche Identi-

tät zu entwickeln. Er projiziere sein Scheitern und die Verantwortung für sein

Handeln ständig auf andere. Dies deute auf eine ungenügend entwickelte Ge-

wissensinstanz als Ausdruck einer gravierenden psychischen Entwicklungs-

und Reifestörung hin. Hierbei werde die Befriedigung eigener Bedürfnisse und

Wünsche als vorrangig vor denen anderer behandelt. Es bestehe beim Ange-

klagten ein Mangel an verläßlichen moralischen Wertvorstellungen als Richtli-

nien für die Gestaltung und Regulierung zwischenmenschlichen Zusammenle-

bens. Die Gefahr der Wiederholung von sexuellen Übergriffen ergebe sich aus

der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten.

b) Bereits der Ausgangspunkt des Landgerichts, daß beim Angeklagten

sowohl die Einsichts- als auch die Steuerungsfähigkeit erheblich im Sinne des

§ 21 StGB beeinträchtigt gewesen seien, hält revisionsrechtlicher Überprüfung

nicht Stand. Beide Alternativen des § 21 StGB können nicht gleichzeitig ange-

wandt werden (st. Rspr., vgl. BGHSt 40, 341, 349; Tröndle/Fischer, StGB

50. Aufl. § 21 Rdn. 3). Eine verminderte Einsichtsfähigkeit ist strafrechtlich erst

dann von Bedeutung, wenn sie das Fehlen der Einsichtsfähigkeit zur Folge hat,

während die Schuld des Angeklagten nicht gemindert wird, wenn er ungeachtet

seiner erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit - wie hier - das Unrecht seines

Tuns zum Tatzeitpunkt tatsächlich eingesehen hat (BGHSt 40, 341, 349; BGHR

StGB § 21 Einsichtsfähigkeit 6 m.w.Nachw.).

c) Weiterhin sind die Feststellungen und Wertungen des Landgerichts

nicht geeignet, die Anordnung der Unterbringung gemäß § 63 StGB zu recht-

fertigen. Diese setzt die positive Feststellung eines länger andauernden, nicht

nur vorübergehenden Defekts voraus, der zumindest eine erhebliche Ein-

schränkung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB begründet.

In diesem Zustand muß der Angeklagte eine rechtswidrige Tat begangen ha-

ben, die auf den die Annahme der §§ 20, 21 StGB rechtfertigenden dauerhaf-

ten Defekt zurückzuführen ist, d. h. mit diesem in einem kausalen symptomati-

schen Zusammenhang steht (BGH NStZ 1999, 128, 129 m.w.Nachw.). Dabei

können nicht pathologisch bedingte Störungen nur dann Anlaß für eine Unter-

bringung gemäß § 63 StGB sein, wenn sie in ihrem Gewicht den krankhaften

seelischen Störungen entsprechen. Es bedarf einer Gesamtschau der Täter-

persönlichkeit und ihrer Entwicklung, um feststellen zu können, ob die Störun-

gen des Täters sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen Folgen wie

krankhafte seelische Störungen stören, belasten oder einengen (vgl. BGHSt

34, 22, 28; BGH NStZ 1999, 612, 613). In diesem Zusammenhang ist insbe-

sondere zu untersuchen, ob in der Person des Angeklagten letztlich nicht nur

Eigenschaften und Verhaltensweisen hervortreten, die sich im Rahmen dessen

halten, was bei schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für

strafbares Verhalten ist (vgl. BGH NStZ 1997, 383; BGHR StGB § 63 Zustand

26).

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht. Sie belegen eine

erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB nicht, da

die erforderliche Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten sowie

ihrer Entwicklung und des Gewichts der Störungen fehlt. Aufgrund der be-

schriebenen Persönlichkeitsstörungen läßt sich nicht zuverlässig beurteilen, ob

sie in ihrem Gewicht den krankhaften seelischen Störungen - mit Ausnahme

der weniger gewichtigen - entsprechen und als länger dauernde Umstände den

Zustand des Täters wiederspiegeln. Die Ausführungen des Landgerichts be-

schränken sich weitgehend darauf, das vom Sachverständigen gewonnene

Ergebnis der ärztlichen Begutachtung zu referieren und sich diesem "aus eige-

ner Überzeugung" anzuschließen, ohne weitere maßgebliche Umstände in die

Betrachtung einzubeziehen. So setzt sich die Kammer nicht damit auseinander,

daß der vielfach vorbestrafte Angeklagte nur einmal wegen einer Sexualstraf-

tat, nämlich im Jahre 1991 wegen exhibitionistischer Handlungen, verurteilt

worden ist. Sie befaßt sich auch nicht ausreichend mit der Frage, ob zwischen

den abgeurteilten Sexualstraftaten und den Persönlichkeitsstörungen ein kau-

saler, symptomatischer Zusammenhang besteht oder ob die sexuellen Über-

griffe nicht Ausdruck einer vorübergehenden Lebenskrise sind. Das Fehlen der

gebotenen Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten führt des

weiteren dazu, daß es für die vom Landgericht im Rahmen des § 63 StGB an-

gestellte Gefährlichkeitsprognose hinsichtlich weiterer Sexualstraftaten an ei-

ner tragfähigen Grundlage mangelt (vgl. BGHSt 27, 246, 248; BGH NJW 1983,

350; BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 2 und 3).

Kutzer Miebach Winkler

von Lienen Becker