BGH Beschluss vom 30.01.2001 – 3 StR 548/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwaltes und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Januar 2001
gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Hannover vom 13. April 2000 wird das Verfahren, so-
weit es ihn betrifft, im Fall II. 12. der Urteilsgründe (Verurtei-
lung wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei) eingestellt;
im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens
und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-
kasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen; insoweit hat der Beschwerdeführer die ver-
bleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Im Fall II. 12. der Urteilsgründe wird die Verurteilung des Angeklagten
wegen versuchter gewerbsmäßiger Hehlerei von den getroffenen Feststellun-
gen nicht getragen. Allein dadurch, daß der Angeklagte sich gegenüber dem
Mitangeklagten J. bereit erklärte, einen zu diesem Zeitpunkt noch nicht
entwendeten PKW Daimler Benz 300 E TD nach dessen Beschaffung für
25.000,- DM zu übernehmen, hat er noch nicht zum Ankauf des Fahrzeugs
unmittelbar angesetzt (vgl. Ruß in LK 11. Aufl. § 259 Rdn. 40). In Betracht kä-
me danach allenfalls eine Beteiligung des Angeklagten an dem Diebstahl des
Fahrzeugs in Form der Anstiftung oder Beihilfe. Da die für diesen Fall vom
Landgericht verhängte Einzelstrafe gegenüber den vom Landgericht gegen den
Angeklagten für die acht Fälle der vollendeten gewerbsmäßigen Hehlerei aus-
gesprochenen Strafen nicht wesentlich ins Gewicht fällt, sieht der Senat davon
ab, die Sache bezüglich dieser Tat zur nochmaligen Verhandlung und Ent-
scheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Vielmehr stellt er insoweit
auf Antrag des Generalbundesanwaltes das Verfahren gegen den Angeklagten
gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.
Im übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der
Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten
ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Wegfall der vom Landgericht im Fall II. 12. der Urteilsgründe ausge-
sprochenen Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten führt nicht
zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe. Das Landgericht hat die Einzelstra-
fen straff zusammengezogen und eine maßvolle Gesamtstrafe von drei Jahren
und sechs Monaten gebildet. Der Senat kann ausschließen, daß das Landge-
richt ohne die im Fall II. 12. verhängte, niedrigste Einzelstrafe auf eine noch
geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Kutzer Miebach Winkler
von Lienen Becker