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BGH Urteil vom 30.01.2001 – XI ZR 183/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 30. Januar 2001 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

BGB §§ 666, 675 Abs. 1; HGB § 257

Der Auskunftsanspruch des Inhabers eines Girokontos gegen das konto-

führende Kreditinstitut erlischt nicht mit Ablauf der handelsrechtlichen

Aufbewahrungsfrist, wenn das Kreditinstitut die zur Auskunftserteilung

benötigten Unterlagen über den Fristablauf hinaus aufbewahrt.

BGH, Urteil vom 30. Januar 2001 - XI ZR 183/00 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche

Verhandlung vom 30. Januar 2001 durch den Vorsitzenden Richter

Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Müller, Dr. Joeres und Dr. Wasser-

mann

für Recht erkannt:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden - unter Zu-

rückweisung der weitergehenden Rechtsmittel - das

Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 25. Mai 2000 aufgehoben und

das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts

Frankfurt am Main vom 18. Juni 1999 abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im übrigen wird festge-

stellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin

Auskunft über alle für Herrn E. S. vom 1. Januar 1977

bis zum 8. November 1990 über sein Konto ... sowie

sein Depot ... bei der Filiale E. der Beklagten abge-

wickelten Optionsgeschäfte (puts und calls) auf US-

amerikanische Aktien zu erteilen, Zug um Zug gegen

Erstattung der ihr dadurch entstehenden Kosten.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-

gen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht

ihres Ehemanns auf Auskunft über Börsentermingeschäfte aus den Jah-

ren 1977 bis 1990 in Anspruch.

Der Ehemann der Klägerin unterhält

seit Anfang der

1970er Jahre bei der Beklagten ein Girokonto und ein Depot, über die

er seit 1977 u.a. Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien abwik-

kelte. Die Beklagte übersandte ihm Abrechnungen über diese Ge-

schäfte sowie Kontoauszüge und -abschlüsse. Am 8. November 1990

unterzeichnete er erstmals eine Informationsschrift im Sinne des § 53

Abs. 2 BörsG.

Die Klägerin hat behauptet, ihr Ehemann habe durch die Opti-

onsgeschäfte Verluste in der Größenordnung von 300.000 DM erlitten.

Da die Geschäfte unverbindlich gewesen seien, bestehe ein Bereiche-

rungsanspruch gegen die Beklagte. Bevor ihr Ehemann Kenntnis von

diesem Anspruch erlangt habe, habe er sämtliche Kontoauszüge und

Abrechnungen über die Geschäfte vernichtet. Die Beklagte hat sich ge-

gen den Bereicherungsanspruch gewandt und die geforderte Auskunft

vor allem wegen des mit ihrer Erteilung verbundenen Zeit- und Arbeits-

aufwandes als unzumutbar abgelehnt.

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt, der

Klägerin Auskunft über die in der Zeit vom 1. Januar 1977 bis zum

8. November 1990 über das Girokonto und das Depot ihres Ehemannes

abgewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien zu er-

teilen, Zug um Zug gegen Erstattung der dadurch entstehenden Kosten.

Das Berufungsgericht (ZIP 2000, 1611) hat die Berufung der Beklagten

zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Be-

klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nur zu einem geringen Teil begründet.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung

im wesentlichen ausgeführt:

Die Klageforderung sei gemäß § 242 BGB begründet. Die Kläge-

rin habe dargelegt, daß sie in vertretbarer Weise über den Umfang ei-

nes Anspruches im Ungewissen sei, weil ihr einzelne Unterlagen nicht

(mehr) zur Verfügung stünden, ohne daß sie von einer sich aufdrän-

genden Möglichkeit der Information keinen Gebrauch gemacht habe.

Der Klägerin stehe dem Grunde nach ein Leistungsanspruch ge-

mäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu. Die Optionsgeschäfte seien gemäß

§ 53 BörsG unverbindlich, weil der Ehemann der Klägerin bei ihrem Ab-

schluß nicht börsentermingeschäftsfähig gewesen sei. Der Anspruch

sei nicht gemäß § 55 BörsG ausgeschlossen, weil der Ehemann der

Klägerin keine Leistungen auf bestimmte Börsentermingeschäfte er-

bracht habe. Die Klägerin könne auch den Differenzeinwand erheben,

weil die Geschäfte in Deutschland nicht zum Börsenterminhandel zu-

gelassen gewesen seien.

Da dem Ehemann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Opti-

onsgeschäfte im Zeitpunkt der Vernichtung der Kontounterlagen und

Abrechnungen nicht bekannt gewesen sei, habe er keinen Grund ge-

habt, diese Unterlagen länger aufzubewahren. Die Klägerin begehre

lediglich Auskunft über diese Geschäfte und nicht umfassende Rech-

nungslegung über das Girokonto und das Depot, über die auch andere

Geschäfte abgewickelt worden seien.

Die Auskunftserteilung sei der Beklagten möglich und zumutbar.

Die Beklagte habe sich nicht auf die Unmöglichkeit der Auskunftsertei-

lung berufen, sondern nur vorgetragen, sie gehe davon aus, daß die

zur Auskunftserteilung benötigten Unterlagen zumindest teilweise ver-

nichtet seien. Der mit der Suche nach diesen Unterlagen verbundene

Arbeits- und Zeitaufwand mache die Auskunft nicht unzumutbar, zumal

die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Erstattung der ihr da-

durch entstehenden Kosten erteilen müsse.

II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen

Punkten stand.

1. Rechtliche Grundlage der Klageforderung ist nicht § 242 BGB,

sondern § 666 BGB i.V. mit § 675 Abs. 1 BGB. Nach diesen Vorschrif-

ten hat der Inhaber eines Girokontos gegen das kontoführende Kredit-

institut einen Auskunftsanspruch, der auch Vorgänge, über die das

Kreditinstitut den Kunden bereits unterrichtet hat, betrifft, und der nicht

nur die Erteilung von Kontoauszügen, sondern auch zusätzliche Aus-

künfte umfaßt, soweit sie zur Überprüfung der Richtigkeit einzelner Bu-

chungen erforderlich sind (BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 - III ZR 144/84,

WM 1985, 1098, 1099; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski,

Bankrechts-Handbuch § 47 Rdn. 50). Einen solchen Anspruch macht

die Klägerin hinsichtlich der über das Girokonto ihres Ehemannes ab-

gewickelten Optionsgeschäfte auf US-amerikanische Aktien geltend.

Das Begehren der Klägerin ist auf einzelne Buchungen beschränkt und

erstreckt sich entgegen der Ansicht der Revision nicht auf eine umfas-

sende Rechnungslegung im Sinne einer erneuten erschöpfenden Dar-

legung sämtlicher Kontobewegungen, auf die kein Anspruch besteht

(BGH, Urteil vom 4. Juli 1985 aaO S. 1100).

2. § 666 BGB setzt keinen weitergehenden Anspruch voraus,

dessen Vorbereitung die begehrte Auskunft dienen soll (BGHZ 107,

104, 108). Ob ein eigenes rechtliches Interesse der Klägerin an der

Geltendmachung des ihr abgetretenen Auskunftsanspruchs erforderlich

ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt MDR 1966, 503), bedarf keiner Entschei-

dung, weil die Klägerin ein solches Interesse hat. Sie benötigt die Aus-

künfte zur Geltendmachung eines etwaigen Bereicherungsanspruches

gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, den ihr Ehemann zusammen mit allen

anderen Ansprüchen gegen die Beklagte ebenfalls an sie abgetreten

hat. Der Ehemann der Klägerin hatte, soweit die Optionsgeschäfte auf

US-amerikanische Aktien mit Verlusten endeten, einen Bereicherungs-

anspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen die Beklagte, weil die

Geschäfte unverbindlich waren.

a) Die Unverbindlichkeit der Optionsgeschäfte hängt, anders als

die Revision meint, nicht davon ab, ob der Ehemann der Klägerin bis

zum 2. Januar 1986 als im Handelsregister eingetragener persönlich

haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft gemäß § 53

Abs. 1 BörsG a.F. börsentermingeschäftsfähig war. Die Optionsge-

schäfte sind auf jeden Fall gemäß § 762 Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB un-

verbindlich. Sie waren nicht nur Börsentermingeschäfte (BGHZ 94, 262,

264), sondern auch Differenzgeschäfte, weil der Ehemann der Klägerin

und die Beklagte sie in der Absicht geschlossen haben, daß der verlie-

rende Teil den Unterschied zwischen dem vereinbarten Preis und dem

Börsenpreis zur Lieferzeit zahlen solle (vgl. BGHZ 58, 1, 2; BGH, Urteil

vom 16. März 1981 - II ZR 110/80, WM 1981, 711).

b) Der Differenzeinwand ist, auch soweit der Ehemann der Kläge-

rin bis zum 2. Januar 1986 börsentermingeschäftsfähig gewesen sein

sollte, nicht gemäß § 58 Satz 1 BörsG in der damals geltenden Fas-

sung ausgeschlossen. Dem steht entgegen, daß die Optionsgeschäfte

auf US-amerikanische Aktien nicht gemäß § 50 BörsG zum Börsenter-

minhandel in Deutschland zugelassen waren (BGHZ 58, 1, 4 ff.; BGH,

Urteile vom 16. März 1981 - II ZR 110/80, WM 1981, 711 und 25. Mai

1981 - II ZR 172/80, WM 1981, 758).

§ 58 BörsG ist zwar durch das am 1. August 1989 in Kraft getre-

tene Gesetz zur Änderung des Börsengesetzes vom 11. Juli 1989

(BGBl. I 1989 S. 1412) dahingehend geändert worden, daß börsenter-

mingeschäftsfähige Personen den Differenzeinwand nicht mehr erhe-

ben können. Der Ehemann der Klägerin war aber nach dem unstreitigen

Parteivortrag jedenfalls seit dem 3. Januar 1986 nicht mehr börsenter-

mingeschäftsfähig, so daß nach diesem Zeitpunkt geschlossene Opti-

onsgeschäfte sowohl gem. § 53 Abs. 1 BörsG als auch gem. § 762

Abs. 1 Satz 1, § 764 BGB unverbindlich sind.

c) Der an die Klägerin abgetretene Bereicherungsanspruch ihres

Ehemannes ist weder gem. § 55 BörsG noch gem. § 762 Abs. 1 Satz 2,

§ 764 BGB ausgeschlossen. An Leistungen im Sinne der § 762 Abs. 1

Satz 2, § 764 BGB sind dieselben Anforderungen zu stellen wie an Lei-

stungen im Sinne des § 55 BörsG (vgl. BGHZ 105, 263, 269; BGH, Ur-

teil vom 15. Oktober 1979 - II ZR 144/78, WM 1979, 1381, 1383). Diese

Anforderungen sind nicht erfüllt.

Erforderlich ist eine Leistung auf ein bestimmtes Börsentermin-

geschäft. Belastungsbuchungen aufgrund unverbindlicher Geschäfte,

Verrechnungen aufgrund einer antizipierten Vereinbarung bei einem

Kontokorrentkonto sowie das Schweigen auf einen Rechnungsabschluß

stellen keine Leistungen dar (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 3. Februar

1998 - XI ZR 33/97, WM 1998, 545, 546 f. m.w.Nachw.). Ausreichend

ist zwar eine Bareinzahlung auf ein Girokonto, verbunden mit der aus-

drücklichen Erklärung des Kontoinhabers, daß eine bestimmte, zuvor

entstandene Verbindlichkeit endgültig getilgt werden solle (OLG Hamm

ZIP 1996, 2067, 2069, bestätigt durch BGH, Nichtannahme-Beschluß

vom 29. April 1997 - XI ZR 243/96).

Daran fehlt es hier aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehler-

frei festgestellt hat. Die Einzahlung von 150.000 DM auf das Girokonto

durch den Ehemann der Klägerin am 15. Juni 1980, auf die sich die Be-

klagte beruft, ist nicht zur Erfüllung eines bestimmten Optionsgeschäf-

tes geleistet worden. Auch die von der Beklagten angeführte Aufnahme

eines Darlehens zur Rückführung des Debetsaldos, die monatlichen

Zahlungen in Höhe von 5.000 DM auf diesen Saldo und die Bitte des

Ehemannes der Klägerin vom 8. Dezember 1982 um vorübergehende

Aussetzung der Tilgung hatten keinen Bezug zu einem konkreten Opti-

onsgeschäft.

d) Die Revision wendet gegen den Anspruch gemäß § 812 Abs. 1

Satz 1 BGB ohne Erfolg ein, die Klägerin habe nicht vorgetragen, wel-

che - ihren Anspruch mindernden - Gewinne ihr Ehemann aus anderen

Börsentermingeschäften erzielt habe. Der Anspruch gemäß § 812

Abs. 1 Satz 1 BGB ist zwar kontokorrentgebunden. Bei der Geltendma-

chung eines kreditorischen Saldos kann sich ein Kläger aber darauf

beschränken, ein Saldoanerkenntnis und danach eingetretene Ände-

rungen vorzutragen. Passivposten hat er in diesen Vortrag nur einzu-

beziehen, soweit sie unstreitig sind (BGHZ 105, 263, 265; Senatsurteil

vom 28. Mai 1991 - XI ZR 214/90, WM 1991, 1294, 1295). Im vorlie-

genden Fall ist zwischen den Parteien nicht unstreitig, daß der Ehe-

mann der Klägerin Gewinne aus anderen Börsentermingeschäften er-

zielt hat. Die Beklagte hat solche Geschäfte nicht einmal konkret dar-

gelegt.

3. Die Beklagte kann dem Auskunftsanspruch auch nicht mit Er-

folg entgegenhalten, sie habe dem Ehemann der Klägerin Kontoauszü-

ge und Abrechnungen über die Geschäfte erteilt, über die die Klägerin

Auskunft begehrt.

a) Auch ein Kunde, der von seinem Kreditinstitut bereits über be-

stimmte Vorgänge unterrichtet worden ist, kann hierüber erneut Aus-

kunft verlangen, wenn er glaubhaft macht, daß ihm die erteilten Infor-

mationen verloren gegangen sind und dem Kreditinstitut die erneute

Auskunftserteilung noch möglich und zumutbar ist (BGHZ 107, 104,

109). Dieses Recht ist nicht auf den Fall beschränkt, daß dem Kunden

die Unterlagen ohne sein Verschulden abhanden gekommen sind. So-

fern sein Auskunftsverlangen nicht mutwillig oder mißbräuchlich er-

scheint, ist es unerheblich, wie und warum er in die Lage geraten ist,

erneut um Auskunft bitten zu müssen (vgl. Senatsurteil vom 28. April

1992 - XI ZR 193/91, WM 1992, 977, 979; Gößmann, in: Hellner/Steuer,

Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 2/85 a).

b) Gemessen hieran steht dem Auskunftsanspruch der Klägerin

nicht entgegen, daß ihr Ehemann selbst die Unterlagen über die Opti-

onsgeschäfte vernichtet hat. Da er von einem etwaigen Bereicherungs-

anspruch keine Kenntnis hatte, sondern annahm, die Unterlagen nicht

mehr zu benötigen, kann das Auskunftsbegehren trotz vorheriger Ver-

nichtung der Unterlagen nicht als mutwillig oder mißbräuchlich angese-

hen werden. Die Beklagte hat nicht konkret vorgetragen, daß der Ehe-

mann der Klägerin die Unverbindlichkeit der Geschäfte bereits vor der

erstmaligen Unterzeichnung einer

Informationsschrift gemäß § 53

Abs. 2 BörsG kannte. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin

vom 26. April 2000, aus dem die Revision Gegenteiliges herleiten will,

ist erst nach Schluß der mündlichen Verhandlung beim Berufungsge-

richt eingegangen und von diesem bei seiner Entscheidung rechtsfeh-

lerfrei nicht berücksichtigt worden.

c) Die Auskunftserteilung ist der Beklagten nach den rechtsfeh-

lerfreien Feststellungen des Berufungsgerichtes möglich und zumutbar.

Die Beklagte hat die Möglichkeit der Auskunftserteilung nicht bestritten.

Ihr Vortrag, sie nehme an, daß die zur Auskunftserteilung benötigten

Unterlagen zumindest teilweise vernichtet seien, reicht hierfür gem.

§ 138 Abs. 4 ZPO nicht aus, da die Beklagte sich durch Nachforschun-

gen in ihrem eigenen Unternehmensbereich Gewißheit verschaffen

kann (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93, WM 1994,

2192, 2194).

Da die Beklagte nicht substantiiert behauptet hat, die Unterlagen

seien tatsächlich vernichtet worden, ist die Auskunftserteilung nicht

durch den etwaigen Ablauf handelsrechtlicher Aufbewahrungsfristen

unzumutbar geworden. Allein der Fristablauf berechtigt ein auskunfts-

pflichtiges Kreditinstitut nicht, sein Wissen auskunftsberechtigten Kun-

den vorzuenthalten (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 aaO,

S. 2194).

Die Erteilung der Auskunft ist auch nicht wegen der mit der Su-

che nach den Unterlagen verbundenen Arbeit unzumutbar. Dies gilt

selbst dann, wenn sich die Unterlagen, wie die Beklagte geltend macht,

nicht an einem Ort, sondern in verschiedenen Niederlassungen und Fi-

lialen im ganzen Bundesgebiet befinden. Auch die Notwendigkeit, jede

einzelne Buchung im Laufe der vierzehnjährigen Kontoentwicklung von

1977 bis 1990 daraufhin zu überprüfen, ob sie unter die begehrte Aus-

kunft fällt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem durch diese Um-

stände verursachten Aufwand wird dadurch Rechnung getragen, daß

die Beklagte die Auskunft nur Zug um Zug gegen Kostenerstattung er-

teilen muß. Einen nachvollziehbaren Grund, der die Verweigerung der

Auskunft trotz der von der Klägerin angebotenen Kostenerstattung

rechtfertigen könnte, hat die Beklagte nicht vorgetragen (vgl. Balzer,

EWiR 2000, 1041, 1042).

4. Die vom Berufungsgericht bestätigte Verurteilung der Beklag-

ten zur Auskunftserteilung ist allerdings insofern rechtsfehlerhaft, als

die Zug-um-Zug-Einschränkung nicht bestimmt genug ist und infolge-

dessen das Urteil keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Kosten

für die Erteilung der Auskunft sind nicht, wie es erforderlich ist

(BGHZ 125, 41, 44), so genau bestimmt, daß sie zum Gegenstand einer

Leistungsklage gemacht werden könnten. Eine Bezifferung der Kosten

ist zur Zeit nicht möglich, weil die Höhe der zu erstattenden Kosten von

der für die Suche nach den einschlägigen Unterlagen aufzuwendenden

Zeit abhängt. Diese steht erst nach Abschluß der Arbeiten fest.

Dieser von der Revision nicht gerügte Mangel ist im Revisions-

verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen (BGHZ 11, 192, 194; 45,

287 f.; 125, 41, 44). Gleichwohl ist die Klage nicht als unzulässig ab-

zuweisen; denn dem Leistungsantrag der Klägerin ist bei interessenge-

rechter Auslegung hilfsweise ein zulässiger Feststellungsantrag zu ent-

nehmen (vgl. BGHZ 125, 41, 45), der die Verpflichtung der Beklagten

zur Auskunftserteilung Zug-um-Zug gegen Kostenerstattung zum Ge-

genstand hat.

III.

Das Berufungsurteil war daher aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).

Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der

Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) und das Leistungs-

urteil des Landgerichts in ein Feststellungsurteil abändern. Da diese

Änderung nur die Urteilsart betrifft und das Rechtsschutzbegehren der

Klägerin in der Sache uneingeschränkt begründet ist, waren die Kosten

des Rechtsstreits in vollem Umfang der Beklagten aufzuerlegen (§ 92

Nobbe Siol Müller

Joeres Wassermann