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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – 1 ARs 2/01

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 ARs 2/01

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit dem Anfrageschreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2001 - 4 StR 414/00

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 gemäß

§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre-

chung des Senats.

Gründe:

Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00)

beabsichtigt zu entscheiden:

"Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem

Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß

§ 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies

gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfah-

ren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im

Anschluß an BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78)."

Der 4. Strafsenat hat dem 5. Strafsenat die Frage vorgelegt, ob dieser

an seinem entgegenstehenden Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 -

festhalte. Er hat den 1. Strafsenat um Mitteilung gebeten, ob dessen Recht-

sprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht, gegebenenfalls ob

an solcher Rechtsprechung festgehalten wird.

Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung

des Senats.

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