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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – 1 ARs 2/01
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
hier: Anfragebeschluß des 4. Strafsenats vom 21. Dezember 2000 in Verbindung mit dem Anfrageschreiben des Senatsvorsitzenden vom 17. Januar 2001 - 4 StR 414/00
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 gemäß
§ 132 Abs. 3 Satz 3 GVG beschlossen:
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtspre-
chung des Senats.
Gründe:
Der 4. Strafsenat (Beschluß vom 21. Dezember 2000 - 4 StR 414/00)
beabsichtigt zu entscheiden:
"Ein nach dem letzten Wort des Angeklagten und unmittelbar vor dem
Urteil verkündeter Beschluß über die Teileinstellung des Verfahrens gemäß
§ 154 Abs. 2 StPO ist Teil der abschließenden Entscheidung des Gerichts; dies
gilt auch dann, wenn durch den Einstellungsbeschluß über einen das Verfah-
ren insgesamt betreffenden Hilfsbeweisantrag mittelbar mitentschieden wird (im
Anschluß an BGH, Urt. v. 21. Februar 1979 - 2 StR 473/78)."
Der 4. Strafsenat hat dem 5. Strafsenat die Frage vorgelegt, ob dieser
an seinem entgegenstehenden Beschluß vom 12. April 1983 - 5 StR 162/83 -
festhalte. Er hat den 1. Strafsenat um Mitteilung gebeten, ob dessen Recht-
sprechung der beabsichtigten Entscheidung entgegensteht, gegebenenfalls ob
an solcher Rechtsprechung festgehalten wird.
Die beabsichtigte Entscheidung widerspricht nicht der Rechtsprechung
des Senats.
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