BGH Beschluss vom 31.01.2001 – 2 StR 506/00
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 beschlos-
sen:
Der Nebenklägerin W. wird für die Revisionsinstanz
Rechtsanwältin H. aus Fulda als Beistand bestellt.
Gründe
Die Nebenklägerin hat unter dem 20. November 2000 beantragt, ihr
auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von
Rechtsanwältin H. zu bewilligen. Dieser Antrag ist als Antrag auf Be-
stellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in
dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1
lit. a StPO).
Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das
Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vor-
genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Ne-
benklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Jähnke Detter Bode
Otten Elf