Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 31.01.2001 – 2 StR 506/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 beschlos-

sen:

Der Nebenklägerin W. wird für die Revisionsinstanz

Rechtsanwältin H. aus Fulda als Beistand bestellt.

Gründe

Die Nebenklägerin hat unter dem 20. November 2000 beantragt, ihr

auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung von

Rechtsanwältin H. zu bewilligen. Dieser Antrag ist als Antrag auf Be-

stellung eines Beistands (§ 397 a Abs. 1 StPO) auszulegen; er erweist sich in

dieser Auslegung auch als begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für

die Bestellung eines Beistands erfüllt sind (§ 397 a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 1

lit. a StPO).

Die beantragte Entscheidung würde sich erübrigen, wenn bereits das

Landgericht eine im Revisionsverfahren fortwirkende Beistandsbestellung vor-

genommen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Das Landgericht hat der Ne-

benklägerin vielmehr Prozeßkostenhilfe bewilligt.

Jähnke Detter Bode

Otten Elf