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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – 3 StR 537/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 537/00

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hannover vom 11. August 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu der Rüge, der Tatrichter habe eine Wahrunterstellung nicht ein-

gehalten, bemerkt der Senat ergänzend:

Das Landgericht hat die Beweisbehauptung, weder der Geschä-

digte K. noch der Zeuge M. hätten bei insgesamt

drei polizeilichen Vernehmungen bekundet, der Angeklagte habe

bei seiner Messerattacke ausgerufen "Ich bringe Dich um", als

wahr unterstellt. Mit dieser Wahrunterstellung setzt sich das Urteil

nicht in Widerspruch. Das Urteil stellt weder fest, daß einer der

Zeugen eine solche Äußerung bekundet, noch daß der Angeklagte

diese Worte bei der Tat geäußert hätte.

Zu einer Erörterung der Beweisbehauptung in den Urteilsgründen

war das Landgericht allein wegen der zugesagten Wahrunterstel-

lung hier nicht verpflichtet, denn die übrigen Feststellungen

drängten zu einer solchen Erörterung nicht

(vgl. Klein-

knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 71 m.w.Nachw.).

Vielmehr findet das Urteil rechtsfehlerfrei die Überzeugung vom

Tötungsvorsatz

in der Art der Stiche, insbesondere in der Wucht des Stiches, der

zu einer Knochenabsplitterung von 5,5 cm Länge am Oberarmkno-

chen des Opfers geführt hatte.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Kutzer Miebach Winkler

Pfister von Lienen