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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – 3 StR 537/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 31. Januar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 11. August 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu der Rüge, der Tatrichter habe eine Wahrunterstellung nicht ein-
gehalten, bemerkt der Senat ergänzend:
Das Landgericht hat die Beweisbehauptung, weder der Geschä-
digte K. noch der Zeuge M. hätten bei insgesamt
drei polizeilichen Vernehmungen bekundet, der Angeklagte habe
bei seiner Messerattacke ausgerufen "Ich bringe Dich um", als
wahr unterstellt. Mit dieser Wahrunterstellung setzt sich das Urteil
nicht in Widerspruch. Das Urteil stellt weder fest, daß einer der
Zeugen eine solche Äußerung bekundet, noch daß der Angeklagte
diese Worte bei der Tat geäußert hätte.
Zu einer Erörterung der Beweisbehauptung in den Urteilsgründen
war das Landgericht allein wegen der zugesagten Wahrunterstel-
lung hier nicht verpflichtet, denn die übrigen Feststellungen
drängten zu einer solchen Erörterung nicht
(vgl. Klein-
knecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 244 Rdn. 71 m.w.Nachw.).
Vielmehr findet das Urteil rechtsfehlerfrei die Überzeugung vom
Tötungsvorsatz
in der Art der Stiche, insbesondere in der Wucht des Stiches, der
zu einer Knochenabsplitterung von 5,5 cm Länge am Oberarmkno-
chen des Opfers geführt hatte.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Kutzer Miebach Winkler
Pfister von Lienen