Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 31.01.2001 – IV ZR 185/99

IV. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 31. Januar 2001 Heinekamp Justizsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein _____________________

AGBG § 9 Bk; AKB § 9a

Zur Wirksamkeit von Tarifänderungsklauseln in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtver-

sicherung.

BGH, Urteil vom 31. Januar 2001 - IV ZR 185/99 - OLG Celle LG Hannover

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-

zenden Richter Dr. Schmitz, die Richter Prof. Römer, Terno, Seiffert und

die Richterin Ambrosius auf die mündliche Verhandlung vom

31. Januar 2001

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

22. Juli 1999 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil er-

kannt worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der

14. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom

17. Februar 1998 wird in vollem Umfang zurückgewie-

sen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens

trägt der Kläger.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, der nach seiner Satzung

die

Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung

wahrnimmt.

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das unter ande-

rem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen anbietet. In ihren "Tarifbe-

stimmungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung (TB-KH, für bis

zum 31. Dezember 1994 geschlossene Verträge) Stand: 1. Januar 1995"

(im folgenden: TB-KH) verwendet die Beklagte unter anderem folgende

Klausel:

"6 d Änderung der Tarifbestimmungen

(1) Der Versicherer ist berechtigt, die im Tarif vorgesehe- nen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhältnis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung ge- währleistet ist und ein unabhängiger Treuhänder bestätigt, daß sie für die Art und Größe des Versicherungsrisikos be- stimmend sind und den anerkannten Grundsätzen der Ver- sicherungsmathematik und der Versicherungstechnik ent- sprechen.

(2) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der näch- sten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Mo- nat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht nach § 31 VVG belehrt."

Für die ab 1. Januar 1995 geschlossenen Verträge enthalten ihre

"Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung (TB) Stand 01/95 und

01/96" (im folgenden: TB) unter anderem die Regelung:

"6 b Einführung neuer Gefahrenmerkmale

(1) Der Versicherer ist berechtigt, in der Kraftfahrzeug- Haftpflicht- und der Fahrzeugversicherung die im Tarif vor- gesehenen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, wenn ein angemessenes Verhält- nis von Versicherungsbeitrag und Versicherungsleistung gewährleistet ist und ein unabhängiger Treuhänder bestä- tigt, daß sie für die Art und Größe des Versicherungsrisikos bestimmend sind und den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathematik und der Versicherungstechnik entsprechen.

(2) Änderungen nach Abs. 1 finden vom Beginn der näch- sten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versi- cherer dem Versicherungsnehmer die Änderung einen Mo- nat vor Inkrafttreten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht nach § 9b AKB belehrt."

Der Kläger hat von der Beklagten verlangt, es zu unterlassen,

(u.a.) diese oder inhaltlich gleiche Klauseln unter Meidung eines Ord-

nungsgeldes, ersatzweise von Ordnungshaft, in bezug auf Verträge über

eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu verwenden oder sich auf

diese Klauseln in bezug auf bereits geschlossene Verträge zu berufen,

es sei denn, gegenüber einem Kaufmann im Rahmen dessen Handelsge-

schäftes.

Das Landgericht hat die gegen diese Klauseln gerichtete Klage

abgewiesen, das Berufungsgericht (VersR 2000, 47) hat ihr insoweit

stattgegeben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte die Wiederher-

stellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

A. Das Berufungsgericht erachtet die Tarifbestimmungen der

Nr. 6d TB-KH und der Nr. 6b TB für unwirksam. Bei den Tarifbestimmun-

gen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des

§ 1 AGBG. Sie hielten einer Kontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, denn

sie benachteiligten die Versicherungsnehmer der Beklagten entgegen

den Geboten von Treu und Glauben unangemessen.

Die Beklagte könne sich bei der von ihr für "Altfälle" verwendeten

Klausel der Nr. 6d TB-KH nicht darauf berufen, daß diese in Einklang mit

Art. 16 § 8 des Dritten Gesetzes zur Durchführung versicherungsrechtli-

cher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom

21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630, 1667 - im folgenden: 3.DurchfG) stehe.

Denn bei dieser Norm handele es sich um eine Übergangsvorschrift, die

erkennbar nur die einmalige Änderung der Tarife für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode

an im Auge habe, während Nr. 6d TB-KH Änderungen der Tarife zeitlich

unbeschränkt zulasse. Unabhängig davon aber unterliege diese Tarifbe-

stimmung der Kontrolle nach § 9 AGBG. Letzteres gelte auch für Nr. 6b

TB, wobei insoweit Art. 16 § 8 3.DurchfG ohnehin nicht einschlägig sei.

Beide Tarifbestimmungen verstießen gegen § 9 AGBG. Das von

der Beklagten verwendete Tarifregelungswerk führe in zahlreichen mög-

lichen, im einzelnen nicht vorhersehbaren Fällen dazu, daß Versiche-

rungsnehmer nach Vertragsschluß durch Änderung vereinbarter Tarifbe-

dingungen schlechter gestellt werden könnten. Wann das geschehe, sei

nicht vorauszusehen; die Änderung könne jeden Versicherungsnehmer

treffen. Entscheidend sei aber, daß der in beiden Tarifbestimmungen

enthaltene generelle Vorbehalt, die im Tarif vorgesehenen Gefahren-

merkmale durch andere zu ersetzen oder neue hinzuzufügen, als nicht

hinreichend konkretisiert erscheine, der Beklagten vielmehr eine Art

Recht eingeräumt werde, Gefahrenmerkmale gleichsam zu erfinden und

sie einseitig in bereits bestehende Versicherungsverhältnisse einzubau-

en. Solcher - unübersichtlicher und unüberschaubarer - einseitiger Tari-

fänderungsmöglichkeiten bedürfe es aber nicht, weil Verträge über

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen ohnehin zum Ende des jeweili-

gen Versicherungsjahres gekündigt werden könnten. Das tariflich be-

stimmte Recht der Beklagten, Tarifänderungen durch Änderungen der

Gefahrenmerkmale vorzunehmen, werde auch nicht dadurch unbedenk-

lich, daß in beiden Tarifbestimmungen allgemein und formelhaft die Ge-

währleistung eines angemessenen Verhältnisses von Versicherungsbei-

trag und Versicherungsleistung gefordert werde. Gleiches gelte für den

Hinweis darauf, daß den anerkannten Grundsätzen der Versicherungs-

mathematik

und

-technik entsprochen werden müsse. Denn daß irgendwie geartete will-

kürliche Änderungen nicht in Betracht kommen könnten, sei selbstver-

ständlich. Auch der Hinweis der Beklagten auf die Einschaltung eines

unabhängigen Treuhänders gehe fehl, weil aus den Tarifbestimmungen

nicht ersichtlich sei, wie ein solcher ausgewählt und beauftragt werde.

Allein durch solche zusätzlichen Sicherheiten könne die durch die Klau-

seln geschaffene unangemessene Benachteiligung der Versicherungs-

nehmer nicht entschärft werden; letztlich führten die Regelungen nämlich

zu einer Art Entmündigung der Versicherungsnehmer, die der Beklagten

nicht mehr als gleichberechtigte Vertragspartner gegenüberstünden.

B. Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

I. Die Tarifänderungsklausel der Nr. 6d TB-KH ist wirksam.

1. Die von der Beklagten verwendete Tarifänderungsklausel für bis

zum 31. Dezember 1994 geschlossene Verträge über eine Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung ist zwar eine Tarifbestimmung, als solche aber

als Allgemeine Geschäftsbedingung der Beklagten im Sinne des § 1

AGBG anzusehen (vgl. Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - IV ZR

3/94 - VersR 1995, 328 unter II 1). Der Kontrolle nach dem AGB-Gesetz

unterliegen jedoch nach § 8 AGBG solche Allgemeinen Geschäftsbedin-

gungen nicht, die - als sogenannte deklaratorische Klauseln - nur das

wiedergeben, was ohnehin gesetzlich geregelt ist (vgl. Brandner in Ul-

mer/Brandner/Hensen, AGB-Gesetz 9. Aufl. § 8 Rdn. 1, 30; Römer,

NVersZ 1999, 97, 98).

Art. 16 § 8 3.DurchfG schafft eine gesetzliche Befugnis des Kraft-

fahrzeug-Haftpflichtversicherers zur Änderung der Tarife (Prämie und

Tarifbestimmungen) unter den in der Vorschrift näher bezeichneten Vor-

aussetzungen und Grenzen. Deshalb kommt es schon für die Kontroll-

befugnis und den Kontrollumfang nach dem AGB-Gesetz darauf an, wel-

che Bedeutung und welche Reichweite dieser Vorschrift zukommt.

2. a) Art. 16 § 8 3.DurchfG lautet:

"Auf die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes beste- henden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverhältnisse finden Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmun- gen) für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von Be- ginn der nächsten Versicherungsperiode an Anwendung, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Tari- fänderungen unter Kenntlichmachung der Unterschiede des alten und neuen Tarifs spätestens einen Monat vor Inkraft- treten mitteilt und ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht belehrt. Das gleiche gilt für Versicherungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 1994 zu den von der Aufsichtsbe- hörde vor dem 29. Juli 1994 genehmigten Versicherungs- bedingungen geschlossen werden."

b) Aus der Vorschrift ergibt sich zunächst, daß der Versicherer,

sofern er mit Wirkung für die vor Inkrafttreten des Gesetzes (29. Juli

1994) und die bis zum 31. Dezember 1994 geschlossenen Verträge (im

folgenden: Stichtagsaltverträge) eine Änderung der Tarife herbeiführen

will, dies allein gestützt auf die gesetzliche Regelung - also ohne Tari-

fänderungsklausel - bewirken kann, wenn er den mit ihr bestimmten An-

forderungen genügt. Das schließt jedoch nicht von vornherein aus, daß

der Versicherer - gestützt auf Art. 16 § 8 3.DurchfG - ebenso berechtigt

sein kann, zum Zwecke der Änderung der Tarife auch eine Tarifände-

rungsklausel in die Stichtagsaltverträge einzuführen, denn eine Tarifän-

derungsklausel betrifft materiell und von ihrem Regelungsziel her nichts

anderes als eine "Änderung der Tarife". Voraussetzung ist aber insoweit,

daß Art. 16 § 8 3.DurchfG eine zeitlich und der Zahl nach unbeschränkte

Befugnis des Versicherers zur Änderung der Tarife in Stichtagsaltverträ-

gen begründet. Davon ist - entgegen der Auffassung des Berufungsge-

richts - auszugehen.

aa) Der Wortlaut des Art. 16 § 8 3.DurchfG vermag die Annahme,

die Vorschrift gewähre dem Versicherer lediglich die Befugnis zu einer

nur einmaligen Änderung der Tarife vom Beginn der nächsten Versiche-

rungsperiode an, nicht zu rechtfertigen. Denn das Merkmal "Beginn der

nächsten Versicherungsperiode" ist - wie insbesondere Wandt (VersR

2000, 129, 132) zutreffend hervorgehoben hat - bereits Teil der Rechts-

folge der Regelung. Die Vorschrift bestimmt, daß Änderungen der Tarife

- erfüllt der Versicherer die weiterhin genannten Voraussetzungen - vom

Beginn der nächsten Versicherungsperiode an wirksam werden. Die

Wendung "vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an" befristet

demgemäß nicht die Änderungsbefugnis, sondern bestimmt den Zeit-

punkt, zu dem die Tarifänderung in Stichtagsaltverträgen wirksam wird.

Legt demnach schon der Wortlaut der Norm eine Auslegung dahin nahe,

daß der Versicherer in bezug auf Stichtagsaltverträge zu mehrfachen

Änderungen der Tarife berechtigt ist, so bestätigt insbesondere der Sinn

und Zweck der Regelung eine solche Auslegung.

bb) Art. 16 § 8 3.DurchfG stellt eine Überleitungsvorschrift dar. Ihr

Sinn und Zweck erschließt sich deshalb insbesondere auch aus der Be-

trachtung der Rechtslage, die vor ihrem Eingreifen bestand und die

Übergangsregelung erforderlich machte.

Mit Inkrafttreten des Dritten Gesetzes zur Durchführung versiche-

rungsrechtlicher Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaf-

ten

(Durchführungsgesetz)

ist

in

der

Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung die Bedingungsgenehmigung ebenso entfallen

wie die bisher im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) vorgesehene be-

hördliche Genehmigung der Tarife und die darauf aufbauende Tarifver-

ordnung des Bundesministers der Wirtschaft (vgl. Schwintowski, VersR

1994, 646; Lemor, Versicherungswirtschaft 1994, 1133). Mit dem Wegfall

der behördlichen Genehmigung der Tarife ist zugleich dem bislang gel-

tenden Regelungsgefüge zur Änderung der Tarife mit Wirkung für beste-

hende Verträge die Grundlage entzogen worden. Denn nach § 10 PflVG

a.F. fand - nach Genehmigung einer Tarifänderung - "der geänderte Ta-

rif auch auf die in diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverhält-

nisse von Beginn der nächsten Periode ab Anwendung". Dieser gesetzli-

chen Vorschrift entsprach die vertragliche Regelung in § 9a Abs. 1 AKB

88 insoweit, als "Änderungen ... der Tarife für die Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung ... auf die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ver-

sicherungsverhältnisse von Beginn der nächsten Versicherungsperiode

ab Anwendung (finden), es sei denn, daß in dem Tarif oder bei der Er-

teilung der Genehmigung etwas anderes bestimmt wird". § 9a AKB 88

setzte also die Tarifgenehmigung voraus und hat mit ihrem Wegfall die

Grundlage verloren.

Bis zum Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes gab es

also - durch die Besonderheiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversiche-

rung gerechtfertigte (Senatsurteil vom 1. März 1974 - IV ZR 195/72 -

VersR 1974, 459) - Tarifänderungsregelungen, nach denen sich - geneh-

migte - Tarifänderungen ohne weiteres auf bestehende Verträge aus-

wirkten, und zwar hinsichtlich jeder Änderung, solange der Versiche-

rungsvertrag Bestand hatte. Das Inkrafttreten des Dritten Durchfüh-

rungsgesetzes führte demgemäß - was Änderungen der Tarife anlangte -

bei zu diesem Zeitpunkt bereits bestehenden Versicherungsverhältnis-

sen wegen des Wegfalls der Tarifgenehmigung zu einer Regelungslücke.

Darauf, diese auszufüllen, ist Art. 16 § 8 3.DurchfG erkennbar gerichtet,

wenn er dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer die Befugnis einräumt,

Änderungen der Tarife (Prämie und Tarifbestimmungen) mit Wirkung für

die Stichtagsaltverträge vorzunehmen. Das ergibt sich auch aus der

amtlichen Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung (BT-

Drucks. 12/6959 S. 115), in der es heißt:

"In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung werden die Versicherer nach Wegfall der Tarifgenehmigung und Auf- hebung der Tarifverordnung neue Tarifstrukturen entwik- keln. Es ist deshalb notwendig, um einen ununterbroche- nen Versicherungsschutz zu gewährleisten, eine Anpas- sungsmöglichkeit der bestehenden Versicherungsverhält- nisse an neue Tarifstrukturen zu ermöglichen. Die Belange der Versicherungsnehmer werden dadurch gewahrt, daß ihnen zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Tarifände- rung ein Kündigungsrecht zusteht."

cc) Dieser Hintergrund der Überleitungsvorschrift stützt die An-

nahme, daß dem Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer mit ihr die Befugnis

eingeräumt werden sollte, Änderungen der Tarife mit Wirkung für Stich-

tagsaltverträge vorzunehmen, solange diese Versicherungsverträge be-

stehen, die Befugnis sich also nicht nur in einer einmaligen Tarifände-

rung erschöpft. Die Tarifänderungsregelungen vor Inkrafttreten des

Dritten Durchführungsgesetzes, die mehrfache Änderungen mit Wirkung

für bestehende Versicherungsverhältnisse zuließen, fanden ihre Recht-

fertigung

in

den

Besonderheiten

der

Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherung, die in erster Linie dem Schutz der Verkehrsop-

fer, aber auch der Bewahrung des Versicherungsnehmers vor existenz-

gefährdenden Haftpflichtansprüchen dient. Diesem Schutzzweck ent-

sprach der dem Versicherer auferlegte Abschlußzwang, der es seiner-

seits gebot, dem Versicherer ein kostendeckendes Beitragsaufkommen

zu sichern. Letzterem trug eine Tarifänderungsmöglichkeit Rechnung,

die gesetzlich in § 10 PflVG a.F. und vertraglich in § 9a AKB 88 ihren

Niederschlag gefunden hatte (vgl. eingehend dazu Senatsurteil vom

1. März 1974 aaO). An dieser Ausgangslage - daß gerade die Besonder-

heiten der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung eine Veränderbarkeit

der Tarife auch für bestehende Versicherungsverhältnisse erfordern -

hat sich für die von Art. 16 § 8 3.DurchfG betroffenen Stichtagsaltverträ-

ge im Grundsatz nichts geändert. Das zeigt sich beispielhaft etwa darin,

daß gemäß Art. 16 § 4 3.DurchfG grundsätzlich auch die Vorschriften

des zum 21. Juli 1994 geänderten Pflichtversicherungsgesetzes auf be-

reits bestehende Versicherungsverhältnisse Anwendung finden. Die auf-

grund des Pflichtversicherungsgesetzes erlassene Kraftfahrzeug-

Pflichtversicherungsverordnung sieht in ihrem § 10 aber vor, daß unter

anderem Änderungen der auch den Versicherungsumfang betreffenden

Verordnung und Änderungen der Mindesthöhe der Versicherungssumme

(vgl. § 4 PflVG) auf bestehende Versicherungsverträge Anwendung fin-

den

(vgl.

Jacobsen

in

Feyock/

Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, KfzPflVV, § 10 Rdn. 4). Schon

an dieser Besonderheit der Pflichtversicherung wird deutlich, daß sie auf

der anderen Seite - der Seite des Versicherers - eine Veränderbarkeit

der Tarife erfordert, um diese ihrerseits an die Entwicklung des Kraftver-

kehrs und der damit verbundenen Schäden anzugleichen. Demgemäß

entspricht es Sinn und Zweck des Art. 16 § 8 3.DurchfG, dem Versiche-

rer die Befugnis zu Änderungen der Tarife für Stichtagsaltverträge zu

gewähren, solange diese Verträge bestehen.

Dem steht nicht entgegen, daß in der amtlichen Begründung zum

Regierungsentwurf (aaO) die mit Art. 16 § 8 3.DurchfG gewährte Tari-

fänderungsbefugnis mit der Entwicklung neuer Tarifstrukturen durch die

Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherer in Verbindung gebracht worden ist.

Denn daraus ist lediglich zu entnehmen, daß die Stichtagsaltverträge ge-

rade auch mit Blick auf die Einführung dieser neuen Strukturen Ände-

rungen zugänglich gemacht werden sollten, nicht aber, daß die Ände-

rungsbefugnis nur einmal gewährt und auf den Beginn der nächsten Ver-

sicherungsperiode befristet werden sollte.

Im Ergebnis

ist somit davon auszugehen, daß Art. 16 § 8

3.DurchfG dem Versicherer die Befugnis einräumt, Tarife von Stichtags-

altverträgen zu ändern, solange diese Versicherungsverhältnisse beste-

hen (Wandt, aaO und VersR 1997, 1219, 1220 f.; Feyock in Feyock/

Jacobsen/Lemor, aaO PflVG Anh. I Rdn. 4 ff.; Lemor, aaO; Stiefel/

Hofmann, Kraftfahrtversicherung 17. Aufl. vor § 1 AKB, Rdn. 24). Die

Vorschrift deckt demgemäß grundsätzlich auch die Einführung einer all-

gemeinen Tarifänderungsklausel in Stichtagsaltverträge, soweit eine

solche Klausel den in der Vorschrift bestimmten weiteren Anforderungen

genügt.

c) Art. 16 § 8 3.DurchfG bindet die Änderungsbefugnis des Versi-

cherers für bis zum 31. Dezember 1994 geschlossene Kraftfahrzeug-

Haftpflichtversicherungsverträge lediglich daran, daß der Versicherer

dem Versicherungsnehmer die Tarifänderungen unter Kenntlichmachung

der Unterschiede von altem und neuem Tarif spätestens einen Monat vor

Inkrafttreten mitteilt und

ihn schriftlich über sein Kündigungsrecht

(Art. 16 § 5 3.DurchfG i.V. mit § 31 VVG) belehrt. Mitteilung der Ände-

rung und Belehrung über das Kündigungsrecht allein sind demgemäß

Voraussetzungen der Änderungsbefugnis, in deren Folge die Änderung

beginnend mit der nächsten Versicherungsperiode Anwendung findet.

Art. 16 § 8 3.DurchfG bindet die Änderungsbefugnis des Versicherers

dagegen nicht an weitere inhaltliche Vorgaben etwa derart, daß erst bei

deren Vorliegen das Recht zur Änderung der Tarife zur Entstehung ge-

langt.

3. Stellt nach dieser Auslegung von Art. 16 § 8 3.DurchfG die

streitbefangene Klausel der Nr. 6d TB-KH nur eine inhaltliche Wiederga-

be dessen dar, was der Gesetzgeber mit Art. 16 § 8 3.DurchfG ohnehin

geregelt hat, wäre die Klausel gemäß § 8 AGBG einer Inhaltskontrolle

nach §§ 9 bis 11 AGBG entzogen. Dafür spricht, daß Nr. 6d Abs. 1 TB-

KH im Kern nicht mehr als die Befugnis des Versicherers zu einer Ände-

rung des Tarifs mit Wirkung für Stichtagsaltverträge regelt, und Abs. 2

der Klausel entsprechend Art. 16 § 8 3.DurchfG die Voraussetzungen ei-

ner wirksamen Änderung - nämlich deren Mitteilung binnen bestimmter

Frist und die Belehrung über das Kündigungsrecht - sowie den Zeitpunkt

des Wirksamwerdens der Änderung bestimmt. Die Frage kann indessen

hier auf sich beruhen. Denn selbst wenn man in Nr. 6d Abs. 1 TB-KH ei-

ne Art. 16 § 8 3.DurchfG ergänzende oder modifizierende Klausel sieht,

der Inhaltskontrolle also unterwirft, ist eine unangemessene Benachteili-

gung des Versicherungsnehmers und mithin ein Verstoß gegen § 9

AGBG nicht festzustellen. Die Klausel entspricht vielmehr den wesentli-

chen Grundgedanken der Regelung, die der Gesetzgeber mit Art. 16 § 8

3.DurchfG getroffen hat.

Soweit Nr. 6d Abs. 1 TB-KH den Versicherer für berechtigt erklärt,

die im Tarif vorgesehenen Gefahrenmerkmale durch andere zu ersetzen

oder neue hinzuzufügen, stellt die Wahrnehmung dieses Rechts nichts

anderes dar als eine Tarifänderung, die Art. 16 § 8 3.DurchfG dem Ver-

sicherer in bezug auf Stichtagsaltverträge erlaubt, solange diese Verträ-

ge Bestand haben. Da Art. 16 § 8 3.DurchfG die Tarifänderungsbefugnis

des Versicherers über die fristgebundene Mitteilung der Änderung und

die Belehrung über das Kündigungsrecht hinaus nicht an inhaltliche Vor-

aussetzungen bindet oder etwa auf bestimmte Tarifmerkmale begrenzt,

führt Nr. 6d Abs. 1 TB-KH nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers

über die gesetzliche Regelung hinaus. Die Beklagte macht mit Nr. 6d

Abs. 1 TB-KH von der gesetzlichen Befugnis vielmehr nur und insoweit

Gebrauch, als sie die Änderung des Tarifs auf das Ersetzen oder das

Hinzufügen neuer Gefahrenmerkmale begrenzt. Der Bestimmung beson-

derer Umstände, die die Änderungsbefugnis auslösen, bedurfte es ent-

sprechend Art. 16 § 8 3.DurchfG nicht. Erst recht stellt es keine Abwei-

chung zum Nachteil des Versicherungsnehmers dar, wenn Nr. 6d Abs. 1

TB-KH die Änderungsbefugnis an die Gewährleistung eines angemesse-

nen Verhältnisses von Beitrag und Versicherungsleistung und an die Be-

stätigung eines unabhängigen Treuhänders darüber knüpft, daß die Ge-

fahrenmerkmale für die Art und Größe des versicherten Risikos bestim-

mend sind und den anerkannten Grundsätzen der Versicherungsmathe-

matik und -technik entsprechen. Denn diese ergänzenden Vorausset-

zungen bewirken keine Benachteiligung der Interessen des Versiche-

rungsnehmers, sie sind vielmehr im Ansatz darauf gerichtet, die Interes-

sen beider Parteien einem sachgerechten Ausgleich zuzuführen.

Nr. 6d TB-KH erweist sich demgemäß als wirksam.

II. Die Tarifänderungsklausel der Nr. 6b TB hält - soweit sie auf

Verträge über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Anwendung

findet - einer Kontrolle nach § 9 AGBG stand.

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist die Klausel nur, soweit sie auf

Verträge über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Anwendung

findet. Die Klausel betrifft solche Verträge, die ab dem 1. Januar 1995

geschlossen worden sind. Damit unterfällt diese Tarifänderungsklausel

nicht dem Anwendungsbereich von Art. 16 § 8 3.DurchfG.

Nr. 6b TB stellt - ebenso wie Nr. 6d TB-KH - eine Allgemeine Ge-

schäftsbedingung der Beklagten im Sinne des § 1 AGBG dar; als solche

unterliegt sie - worüber die Parteien auch nicht streiten - der Kontrolle

nach § 9 AGBG.

2. Die Tarifänderungsklausel der Nr. 6b TB hält dieser Kontrolle

stand. Dabei kann es auf sich beruhen, ob - wie die Beklagte meint - der

Vorschrift des Art. 16 § 8 3.DurchfG in diesem Rahmen Leitbildfunktion

(§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG) zukommt, die Klausel also in erster Linie an

dieser gesetzlichen Bestimmung zu messen ist. Denn selbst wenn man

das verneint, ist nicht festzustellen, daß die Tarifänderungsklausel den

Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben un-

angemessen benachteiligt (§ 9 Abs. 1 AGBG).

a) Die mit der streitbefangenen Klausel eröffnete Möglichkeit, den

Tarif

in bestehenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsverträgen

durch das Ersetzen oder das Hinzufügen neuer Gefahrenmerkmale zu

ändern, entspricht berechtigten Interessen des Versicherers, die sich

aus den Besonderheiten und dem Charakter der Versicherung als

Pflichtversicherung ableiten. Sie dient in erster Linie dem Schutz der

Geschädigten, der Verkehrsopfer, daneben aber auch dem Schutz des

Versicherten vor einer Existenzgefährdung durch gegen ihn gerichtete

Haftpflichtansprüche. Dieser Ausrichtung der Versicherung entspricht es,

daß nicht nur der Halter des Kraftfahrzeugs zu ihrem Abschluß ver-

pflichtet ist (§ 1 PflVG), sondern auch das Versicherungsunternehmen

einem weitgehenden Kontrahierungszwang unterworfen ist (§ 5 Abs. 4

PflVG), ihm also eine Risikoauswahlmöglichkeit nur in sehr engen Gren-

zen eingeräumt ist. Zur Sicherstellung eines dem Zweck der Pflichtversi-

cherung entsprechenden Schutzes hat zudem der Umfang des zu gewäh-

renden Versicherungsschutzes öffentlich-rechtlichen Vorgaben

(§ 4

PflVG

i.V.

mit

den

Vorschriften

der

Kraftfahrzeug-

Pflichtversicherungsverordnung - KfzPflVV -) zu entsprechen, die sich

unter anderem über den sachlichen Deckungsumfang, über zulässige

Ausschlüsse, über die Vereinbarkeit von Obliegenheiten verhalten, aber

auch Mindestversicherungssummen festlegen. Nach § 10 KfzPflVV fin-

den darauf bezogene Änderungen auch auf bestehende Versicherungs-

verhältnisse Anwendung.

Dieser am Schutz des Geschädigten, gleichermaßen aber auch an

den Interessen des Versicherungsnehmers ausgerichteten Ausgestaltung

des Versicherungsschutzes steht das - auch aus Sicht des Versiche-

rungsnehmers - berechtigte Interesse des Versicherers gegenüber, für

diesen Versicherungsschutz angemessene Prämien zu erlangen. Dieses

Interesse bedingt die Änderbarkeit von Prämien und Tarifbestimmungen

mit Wirkung für bereits bestehende Verträge. Das zeigt sich schon dar-

an, daß - wie dargelegt - auch die Ausgestaltung des Versicherungs-

schutzes durch Eingriffe des Gesetz- und Verordnungsgebers mit Wir-

kung für bestehende Verträge geändert werden kann. Es zeigt sich aber

auch mit Blick auf die Gestaltung der Tarifbestimmungen - und hier ins-

besondere auf die Gefahrenmerkmale -, die insbesondere der ständigen

Fortentwicklung des Kraftverkehrs und den dadurch bedingten Änderun-

gen bei Zahl und Art der vom Versicherungsschutz erfaßten Schäden

Rechnung tragen müssen. Denn erst aus der Entwicklung der Schäden

kann der Versicherer erkennen, welche Gefahrenmerkmale für die Be-

messung der Prämie von Bedeutung sind. Demgemäß entspricht auch

die streitbefangene Tarifänderungsklausel berechtigten Interessen des

Versicherers.

Dem steht nicht entgegen, daß der Versicherer eine Änderung von

Prämie oder Tarifbestimmungen auch mit einer Änderungskündigung

Rechnung tragen könnte. Jedenfalls in der Kraftfahrzeug-Haftpflicht-

versicherung überwiegt demgegenüber das Interesse - auch des Versi-

cherungsnehmers - an einem ununterbrochen fortbestehenden Versiche-

rungsschutz (vgl. auch Begründung zum Regierungsentwurf zu Art. 16

§ 8 3.DurchfG aaO), der mit der Tarifänderungsklausel gewahrt bleibt.

b) Die Klausel führt auch nicht zu einer so einseitigen Bevorzu-

gung der Interessen des Haftpflichtversicherers, daß unter diesem

Blickwinkel von einer unangemessenen Benachteiligung des Versiche-

rungsnehmers auszugehen wäre. Eine solche einseitige Interessenwahr-

nehmung ergibt sich - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts -

insbesondere nicht aus der offenen Ausgestaltung der Klausel, die ohne

Benennung von Gefahrenmerkmalen im einzelnen deren Austausch oder

das Hinzufügen neuer erlaubt. Denn die Vielzahl möglicher, vielfach dif-

ferenzierter Gefahrenmerkmale (vgl. dazu auf der Grundlage des bis

zum

29. Juli

1994

geltenden

Rechts

Jacobsen

in

Feyock/Jacobsen/Lemor, aaO AKB § 9a Rdn. 3) und die von der Scha-

densentwicklung abhängige Ausprägung neuer Gefahrenmerkmale ma-

chen eine erschöpfende Aufzählung aller denkbaren Gefahrenmerkmale

in einer Änderungsklausel, die dennoch die Verständnismöglichkeiten

eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers wahrt, kaum möglich.

Das gilt erst recht, wenn die Klausel zudem auch erst aus der Schadens-

oder Marktentwicklung abzuleitende Voraussetzungen für eine Tarifän-

derung abstrakt benennen soll. Der Versicherungsnehmer wird deshalb

bei einer solchen Sachlage durch eine nur den Gegenstand der mögli-

chen Änderung bezeichnende Änderungsklausel nicht unangemessen

benachteiligt, zumal seinen berechtigten Interessen durch die Regelung

in Nr. 6b Abs. 2 TB Rechnung getragen wird. Sie hindert das Wirksam-

werden einer Tarifänderung innerhalb des Jahres, für den der Vertrag

über eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ohnehin (zunächst) ab-

geschlossen wird (vgl. § 5 PflVG), weil die Änderung erst mit Beginn der

nächsten Versicherungsperiode Anwendung findet. Sie verlangt für das

Wirksamwerden der Änderung deren Mitteilung, also den Hinweis auf

den Unterschied von altem und neuem Tarif, binnen bestimmter Frist und

macht die Änderung dadurch für den Versicherungsnehmer durchschau-

bar. Sie schützt zudem den Versicherungsnehmer, der sich gegen die

Änderung zur Wehr setzen will, durch die als Wirksamkeitserfordernis

ausgestaltete Belehrung über sein Kündigungsrecht. Im übrigen unter-

liegen auch aufgrund der Änderungsklausel eingeführte Tarifbedingun-

gen ihrerseits der Inhaltskontrolle.

c) In einer Gesamtabwägung dieser Umstände ist deshalb nicht

festzustellen, daß die Klausel der Nr. 6b TB zu einer unangemessenen

Benachteiligung des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 Abs. 1

AGBG führt.

Dr. Schmitz Prof. Römer Terno

Seiffert Ambrosius