BGH Beschluss vom 31.01.2001 – XII ZB 205/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die
sofortige Beschwerde gegen den Beschluß
des
10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln
vom 6. November 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-
wiesen.
Beschwerdewert: 13.110,36 DM.
Gründe
Die sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2 ZPO
statthaft und auch sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das ihr
am 10. Juli 2000 zugestellte Urteil des Familiengerichts zu Recht nach § 519 b
Abs. 1 ZPO verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 519
Abs. 2 Satz 3 ZPO bis Dienstag, den 10. Oktober 2000 verlängerten Frist be-
gründet worden ist.
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch abgelehnt, der Beklagten
wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäu-
mung (unter anderem) der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung nur
dann zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist
einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Par-
tei dabei als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die
Beklagte hat nicht dargetan, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Frist-
versäumung kein Verschulden trifft.
a) Der Prozeßbevollmächtigte mußte, worauf bereits das Oberlandesge-
richt zutreffend hingewiesen hat, sicherstellen, daß die Berufungsbegrün-
dungsfrist auch im Falle seiner krankheitsbedingten Abwesenheit - etwa durch
einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung - gewahrt werden
konnte. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß ihr Prozeßbe-
vollmächtigter dieser Pflicht - generell oder für den konkreten Krankheitsfall -
nachgekommen ist. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs be-
schränkt sich insoweit auf den Hinweis, die Kanzleiangestellte des Prozeßbe-
vollmächtigten habe diesen während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit
am 9. und 10. Oktober 2000 "wegen verschiedener Sachen angerufen, dabei
aber diese Fristsache vergessen". Unklar bleibt nach diesem Vortrag, ob und
inwieweit sich der Prozeßbevollmächtigte gezielt über alle Vorgänge, bei de-
nen in dieser Zeit Fristen abzulaufen drohten, hat unterrichten lassen. Die
Formulierung des Wiedereinsetzungsgesuchs legt - im Gegenteil - die Vermu-
tung nahe, daß Anlaß und Gegenstand der Anrufe beim Prozeßbevollmächtig-
ten der Initiative und Auswahl der Kanzleiangestellten oblagen; mit einer sol-
chen Handhabung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die ihm ob-
liegende Organisations- und Sorgfaltspflicht bei der Fristenwahrung indes nicht
erfüllt.
b) Auf den Vortrag der Beklagten, es lasse sich nachträglich nicht mehr
feststellen, wieso die Handakte über das vorliegende Verfahren, obschon am
4. Oktober mit einem Fristzettel für den 10. Oktober 2000 versehen, in der
Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt
und die im Fristenkalender ordnungsgemäß für den 10. Oktober 2000 notierte
Berufungsbegründungsfrist gelöscht worden sei, kommt es danach nicht ent-
scheidend an. Im übrigen ist dieser Vortrag - auch für sich genommen - nicht
geeignet, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. So
wird in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gemutmaßt, die Akte
mit dem Fristenzettel sei aufgrund von Bau- und Umräumarbeiten in der Praxis
"unbeabsichtigt unter anderen Akten verschwunden". Welche organisatori-
schen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten getroffen hat,
um der - naheliegenden - Gefahr entgegenzuwirken, daß fristgebundene Vor-
gänge im Zusammenhang mit den Bau- und Umräumarbeiten außer Kontrolle
geraten, erhellt - wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt - aus dieser Be-
gründung nicht. Ebenso vermag der Vortrag der Beklagten die Möglichkeit
nicht auszuräumen, daß organisatorische Unzulänglichkeiten bei der Aus-
gangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für die Versäu-
mung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sind. So bleibt
schon unklar, wieso zwar - nach der Beschwerdeschrift - feststehen soll, daß
die für den 10. Oktober notierte Berufungsbegründungsfrist im Zeitpunkt der
Telefonate der Kanzleiangestellten mit dem Prozeßbevollmächtigten (am 9.
und 10. Oktober 2000) noch im Fristenkalender eingetragen war, in der Be-
gründung des Wiedereinsetzungsantrags jedoch als gesichert angesehen wird,
daß diese Frist noch am 10. Oktober 2000, wenn auch aus angeblich unge-
klärter Ursache, gelöscht worden ist. Zudem dürfen nach einer von der Be-
klagten vorgetragenen ständigen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten "Fri-
sten
im
Terminkalender
erst
dann gelöscht werden ..., wenn die Akte zusammen mit einem von der Postein-
gangsstelle abgestempelten Aktenexemplar des Schriftsatzes vorliegt". Mit ei-
ner solchen Praxis ist jedoch eine verläßliche Ausgangskontrolle nicht ge-
währleistet; denn das Fristenbuch läßt nicht erkennen, ob ein fristgebundener
Vorgang noch erledigt werden muß oder ob er bereits erledigt ist und lediglich
die Empfangsbestätigung noch nicht vorliegt.
Blumenröhr ne
Bundesrichterin Dr. Krohn Hah-
ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr
Gerber Wagenitz