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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – XII ZB 205/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die

sofortige Beschwerde gegen den Beschluß

des

10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Köln

vom 6. November 2000 wird auf Kosten der Beklagten zurückge-

wiesen.

Beschwerdewert: 13.110,36 DM.

Gründe

Die sofortige Beschwerde ist nach § 238 Abs. 2, § 519 b Abs. 2 ZPO

statthaft und auch sonst zulässig; in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das ihr

am 10. Juli 2000 zugestellte Urteil des Familiengerichts zu Recht nach § 519 b

Abs. 1 ZPO verworfen, weil die Berufung nicht innerhalb der gemäß § 519

Abs. 2 Satz 3 ZPO bis Dienstag, den 10. Oktober 2000 verlängerten Frist be-

gründet worden ist.

2. Zu Recht hat das Berufungsgericht auch abgelehnt, der Beklagten

wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäu-

mung (unter anderem) der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung nur

dann zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist

einzuhalten. Ein Verschulden ihres Prozeßbevollmächtigten muß sich die Par-

tei dabei als eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Die

Beklagte hat nicht dargetan, daß ihren Prozeßbevollmächtigten an der Frist-

versäumung kein Verschulden trifft.

a) Der Prozeßbevollmächtigte mußte, worauf bereits das Oberlandesge-

richt zutreffend hingewiesen hat, sicherstellen, daß die Berufungsbegrün-

dungsfrist auch im Falle seiner krankheitsbedingten Abwesenheit - etwa durch

einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung - gewahrt werden

konnte. Dem Vortrag der Beklagten ist nicht zu entnehmen, daß ihr Prozeßbe-

vollmächtigter dieser Pflicht - generell oder für den konkreten Krankheitsfall -

nachgekommen ist. Die Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs be-

schränkt sich insoweit auf den Hinweis, die Kanzleiangestellte des Prozeßbe-

vollmächtigten habe diesen während seiner krankheitsbedingten Abwesenheit

am 9. und 10. Oktober 2000 "wegen verschiedener Sachen angerufen, dabei

aber diese Fristsache vergessen". Unklar bleibt nach diesem Vortrag, ob und

inwieweit sich der Prozeßbevollmächtigte gezielt über alle Vorgänge, bei de-

nen in dieser Zeit Fristen abzulaufen drohten, hat unterrichten lassen. Die

Formulierung des Wiedereinsetzungsgesuchs legt - im Gegenteil - die Vermu-

tung nahe, daß Anlaß und Gegenstand der Anrufe beim Prozeßbevollmächtig-

ten der Initiative und Auswahl der Kanzleiangestellten oblagen; mit einer sol-

chen Handhabung hätte der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten die ihm ob-

liegende Organisations- und Sorgfaltspflicht bei der Fristenwahrung indes nicht

erfüllt.

b) Auf den Vortrag der Beklagten, es lasse sich nachträglich nicht mehr

feststellen, wieso die Handakte über das vorliegende Verfahren, obschon am

4. Oktober mit einem Fristzettel für den 10. Oktober 2000 versehen, in der

Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten nicht rechtzeitig vor Fristablauf bemerkt

und die im Fristenkalender ordnungsgemäß für den 10. Oktober 2000 notierte

Berufungsbegründungsfrist gelöscht worden sei, kommt es danach nicht ent-

scheidend an. Im übrigen ist dieser Vortrag - auch für sich genommen - nicht

geeignet, ein Verschulden des Prozeßbevollmächtigten auszuschließen. So

wird in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs gemutmaßt, die Akte

mit dem Fristenzettel sei aufgrund von Bau- und Umräumarbeiten in der Praxis

"unbeabsichtigt unter anderen Akten verschwunden". Welche organisatori-

schen Vorkehrungen der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten getroffen hat,

um der - naheliegenden - Gefahr entgegenzuwirken, daß fristgebundene Vor-

gänge im Zusammenhang mit den Bau- und Umräumarbeiten außer Kontrolle

geraten, erhellt - wie das Oberlandesgericht zu Recht bemerkt - aus dieser Be-

gründung nicht. Ebenso vermag der Vortrag der Beklagten die Möglichkeit

nicht auszuräumen, daß organisatorische Unzulänglichkeiten bei der Aus-

gangskontrolle in der Kanzlei ihres Prozeßbevollmächtigten für die Versäu-

mung der Berufungsbegründungsfrist ursächlich geworden sind. So bleibt

schon unklar, wieso zwar - nach der Beschwerdeschrift - feststehen soll, daß

die für den 10. Oktober notierte Berufungsbegründungsfrist im Zeitpunkt der

Telefonate der Kanzleiangestellten mit dem Prozeßbevollmächtigten (am 9.

und 10. Oktober 2000) noch im Fristenkalender eingetragen war, in der Be-

gründung des Wiedereinsetzungsantrags jedoch als gesichert angesehen wird,

daß diese Frist noch am 10. Oktober 2000, wenn auch aus angeblich unge-

klärter Ursache, gelöscht worden ist. Zudem dürfen nach einer von der Be-

klagten vorgetragenen ständigen Anweisung des Prozeßbevollmächtigten "Fri-

sten

im

Terminkalender

erst

dann gelöscht werden ..., wenn die Akte zusammen mit einem von der Postein-

gangsstelle abgestempelten Aktenexemplar des Schriftsatzes vorliegt". Mit ei-

ner solchen Praxis ist jedoch eine verläßliche Ausgangskontrolle nicht ge-

währleistet; denn das Fristenbuch läßt nicht erkennen, ob ein fristgebundener

Vorgang noch erledigt werden muß oder ob er bereits erledigt ist und lediglich

die Empfangsbestätigung noch nicht vorliegt.

Blumenröhr ne

Bundesrichterin Dr. Krohn Hah-

ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

Gerber Wagenitz