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BGH Beschluss vom 31.01.2001 – XII ZR 271/98

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

31. Januar 2001

in dem Rechtsstreit

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,

Gerber und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1998 wird mit

der Maßgabe nicht angenommen, daß auf die Berufung der Be-

klagten das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1997

in Absatz 1 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert wird, daß

sich der dort zugesprochene Betrag von 123.314,92 DM auf

118.871,80 DM verringert.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat

im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-

gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE

54, 277).

1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß es sich bei der in § 3 c

des Mietvertrags übernommenen Verpflichtung nicht nur um die Pflicht zur Ko-

stenübernahme, sondern auch um die Pflicht zur Instandhaltung der Anlagen

handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich kein

Minderungsrecht der Beklagten.

2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zu

hohen Rückständen an Nebenkostenvorauszahlungen für Oktober bis Dezem-

ber 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 DM statt richtig monat-

lich 8.625 DM, beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil.

Tatsächlich war damit der gesamte monatliche Fehlbetrag gemeint, der sich

aus Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzte, da der Be-

klagte in diesen Monaten nur eine geminderte Miete und keine Nebenkosten-

vorauszahlungen leistete (siehe Aufstellung GA 454).

3. Das Urteil des Oberlandesgerichts enthält hinsichtlich der Nebenko-

sten für 1996 jedoch insoweit einen offensichtlichen Rechenfehler, als es

fälschlich eine Mehrwertsteuer von 25 % statt 15 % hinzugerechnet hat und

somit zu erhöhten Nebenkosten für die Monate Januar bis November 1996 ge-

langt ist. Richtig ergeben sich auf der Grundlage der tatsächlich abgerechneten

Nebenkosten (Aufstellung GA 282) für 1996 insgesamt 55.785,18 DM zuzüg-

lich 15 % Mehrwertsteuer = 64.152,95 DM, davon anteilig für Januar bis No-

vember 58.806,88 DM. Die Nebenkostenvorauszahlungen in 1996 betrugen,

berechnet für Januar bis November, einschließlich Mehrwertsteuer 63.250 DM.

In Höhe der Differenz von 4.443,12 DM war das Urteil gemäß § 319 ZPO zu

berichtigen, so daß sich noch eine Verurteilung von 118.871,80 DM ergab.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1

ZPO).

Streitwert: bis 90.000 DM.

Blumenröhr

Bundesrichterin Dr. Krohn Hahne ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr

Gerber Wagenitz