BGH Beschluss vom 31.01.2001 – XII ZR 271/98
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
31. Januar 2001
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. Januar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Krohn, Dr. Hahne,
Gerber und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 7. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 8. September 1998 wird mit
der Maßgabe nicht angenommen, daß auf die Berufung der Be-
klagten das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 15. April 1997
in Absatz 1 des Entscheidungssatzes dahin abgeändert wird, daß
sich der dort zugesprochene Betrag von 123.314,92 DM auf
118.871,80 DM verringert.
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO in der Ausle-
gung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 - BVerfGE
54, 277).
1. Die Auslegung des Oberlandesgerichts, daß es sich bei der in § 3 c
des Mietvertrags übernommenen Verpflichtung nicht nur um die Pflicht zur Ko-
stenübernahme, sondern auch um die Pflicht zur Instandhaltung der Anlagen
handelt, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Daher ergibt sich kein
Minderungsrecht der Beklagten.
2. Soweit die Revision geltend macht, daß das Berufungsgericht von zu
hohen Rückständen an Nebenkostenvorauszahlungen für Oktober bis Dezem-
ber 1995 ausgegangen sei, nämlich monatlich 12.450 DM statt richtig monat-
lich 8.625 DM, beruht dies lediglich auf einer falschen Bezeichnung im Urteil.
Tatsächlich war damit der gesamte monatliche Fehlbetrag gemeint, der sich
aus Miete und Nebenkostenvorauszahlungen zusammensetzte, da der Be-
klagte in diesen Monaten nur eine geminderte Miete und keine Nebenkosten-
vorauszahlungen leistete (siehe Aufstellung GA 454).
3. Das Urteil des Oberlandesgerichts enthält hinsichtlich der Nebenko-
sten für 1996 jedoch insoweit einen offensichtlichen Rechenfehler, als es
fälschlich eine Mehrwertsteuer von 25 % statt 15 % hinzugerechnet hat und
somit zu erhöhten Nebenkosten für die Monate Januar bis November 1996 ge-
langt ist. Richtig ergeben sich auf der Grundlage der tatsächlich abgerechneten
Nebenkosten (Aufstellung GA 282) für 1996 insgesamt 55.785,18 DM zuzüg-
lich 15 % Mehrwertsteuer = 64.152,95 DM, davon anteilig für Januar bis No-
vember 58.806,88 DM. Die Nebenkostenvorauszahlungen in 1996 betrugen,
berechnet für Januar bis November, einschließlich Mehrwertsteuer 63.250 DM.
In Höhe der Differenz von 4.443,12 DM war das Urteil gemäß § 319 ZPO zu
berichtigen, so daß sich noch eine Verurteilung von 118.871,80 DM ergab.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1
ZPO).
Streitwert: bis 90.000 DM.
Blumenröhr
Bundesrichterin Dr. Krohn Hahne ist im Urlaub und verhindert zu unterschreiben. Blumenröhr
Gerber Wagenitz