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BGH Beschluß vom 06.02.2001 – 4 StR 11/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 11/01

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 17. August 2000, soweit der

Angeklagte verurteilt worden ist, mit den Feststellungen

aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in 83 Fällen, dabei in 30 Fällen in Tateinheit mit

unerlaubter gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjähri-

ge", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übri-

gen freigesprochen. Ferner hat es die Einziehung von Gegenständen angeord-

net.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und

materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Der Angeklagte veräußerte in der Zeit von Sommer 1998 bis zu seiner

Festnahme am 7. Juni 1999 an seine - zum Teil minderjährigen - Abnehmer

Haschisch in Mengen von einem bis zu sieben Gramm, "um damit längerfristig

und regelmäßig seinen damaligen Heroinkonsum zu finanzieren" (UA 16). Zwar

ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich dadurch - soweit

er wußte, daß seine Abnehmer noch nicht volljährig waren, in Tateinheit mit

gewerbsmäßiger unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige

- des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht, an

sich nicht zu beanstanden. Die von der Revision gegen die Strafbarkeit des

Handeltreibens mit Haschisch geltend gemachten verfassungsrechtlichen Be-

denken teilt der Senat nicht (vgl. BVerfGE 90, 145, 174 ff.; BVerfG NJW 1997,

1910). Die Verurteilung kann aber deshalb keinen Bestand haben, weil das

Landgericht das Konkurrenzverhältnis zwischen den einzelnen Verkaufsge-

schäften rechtsfehlerhaft beurteilt hat:

Sämtliche Betätigungen, die sich auf den Vertrieb derselben, in einem

Akt erworbenen Betäubungsmittel beziehen, sind als eine Tat des unerlaubten

Handeltreibens anzusehen, weil bereits der Erwerb und der Besitz von Betäu-

bungsmitteln, die zum Zweck gewinnbringender Weiterveräußerung bereitge-

halten werden, den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamt-

menge erfüllen, so daß auch die späteren Veräußerungsgeschäfte, soweit sie

dasselbe Rauschgift betreffen, als unselbständige Teilakte im Sinne einer Be-

wertungseinheit zu dieser Tat gehören (st. Rspr.; BGHSt 30, 28, 31; BGHR

BtMG § 29 Bewertungseinheit 13 m.w.N.). Eine solche Bewertungseinheit

kommt bei allen Absatzdelikten, also auch bei der Abgabe von Betäubungs-

mitteln an Minderjährige, in Betracht (BGH NStZ 1999, 192). Zwar ist es nicht

geboten, festgestellte Einzelverkäufe zu einer Bewertungseinheit zusammen-

zufassen, nur weil die nicht näher konkretisierte Möglichkeit besteht, daß sie

ganz oder teilweise aus einem Verkaufsvorrat stammen (vgl. BGH StV 1999,

431; BGHR BtMG § 29 Bewertungseinheit 14, jew. m.w.N.). Hier liegen aber

Hinweise vor, die dies nahelegen.

Nach den Feststellungen kaufte der Angeklagte das Haschisch bei "un-

bekannt gebliebenen Lieferanten" und verpackte es "sodann in marktüblichen

Einzelportionen, wobei er es - dem Grammpreis von 10,00 DM entsprechend -

in marktüblichen Kleindosen aufteilte". Dabei kam es ihm "entscheidend darauf

an, daß er auf längere Sicht mit seinen Haschischverkäufen kontinuierliche und

erhebliche Einkünfte erzielte, um somit seinen eigenen täglichen Heroinkon-

sum finanzieren zu können" (UA 11). Bereits diese Ausgangssituation legt es

nahe, daß der Angeklagte in dem Tatzeitraum jeweils größere Teilmengen Ha-

schisch kostengünstig erworben hat, um die durch den Weiterverkauf beab-

sichtigte Gewinnspanne erzielen zu können (vgl. BGH, Beschluß vom

16. November 2000 - 3 StR 457/00). Zudem hat der Angeklagte in den Fällen

II 1 der Urteilsgründe jeweils zugleich an drei Minderjährige Konsumeinheiten

von einem Gramm und in den Fällen II 3 und 5 der Urteilsgründe Haschisch in

Mengen von fünf bis sieben Gramm bzw. drei Gramm an seine Abnehmer ver-

kauft. Auch dies deutet darauf hin, daß sich zumindest einige Verkaufsakte auf

dieselbe Einkaufsmenge bezogen haben.

Die Beurteilung, ob selbständige Rauschgiftgeschäfte zu einer Bewer-

tungseinheit zusammenzufassen sind, ist zwar in erster Linie Sache des

Tatrichters, dessen Wertung vom Revisionsgericht nur auf Rechtsfehler hin zu

überprüfen ist (vgl. BGH NStZ 1997, 344; BGH, Beschluß vom 24. Juli 1997 –

4 StR 222/97 m. w. N.). Das Urteil verhält sich aber zu der Frage der Zusam-

menfassung einzelner Rauschgiftgeschäfte nicht. Da es sich insoweit revisi-

onsrechtlicher Überprüfung entzieht, kann die Verurteilung nicht bestehen blei-

ben.

2. Bedenken begegnet im übrigen auch die Annahme des Landgerichts,

die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren sei “nicht nur tat- und

schuldangemessen, sondern ausgesprochen milde”; denn nach den bisherigen

Feststellungen ist zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, daß er ins-

gesamt lediglich etwa 143 g Haschisch veräußerte.

In der neuen Hauptverhandlung wird die Unterbringung des Angeklagten

in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB erneut zu prüfen sein. Soweit das

Landgericht unter Hinweis auf die "plausiblen Ausführungen" des Sachverstän-

digen "wegen der inzwischen therapiebedingt eingetretenen Stabilisierung des

Angeklagten" das Bestehen einer Gefahr im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB ver-

neint hat, läßt sich dies nicht ohne weiteres mit den Feststellungen zu dem

Scheitern früherer Therapieversuche vereinbaren, zumal der Angeklagte sich

im Tatzeitraum trotz der Substitution mit Methadon täglich ein bis zwei Gramm

Heroin injizierte.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanovi

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