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BGH Beschluß vom 06.02.2001 – 4 StR 2/01

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 2/01

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Halle vom 9. Mai 2000

a)

im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Ange-

klagte der Vergewaltigung schuldig ist;

b)

im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung (Ver-

gewaltigung)" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten

verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen

Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen bedrängte der Angeklagte die mit ihm

nachmittags im Abteil eines Intercity-Zuges mitfahrende Stefanie E. sexuell.

Er zog die zum Gang gelegenen Vorhänge des Abteils zu, griff die überraschte

Frau an den Beinen und zog sie zu sich heran, so daß sie "mit ausgestreckten

Beinen auf den Sitzen zum Liegen kam". Sodann hielt er ihre Arme fest, küsste

sie, schob - als ihr Widerstand nachließ - ihre Oberkörperbekleidung hoch und

begann, "ihre Brüste mit seinen Händen zu kneten, an den Brustwarzen zu

saugen und in diese zu beißen". Nach etwa zwei bis drei Minuten kniete er sich

über sie, zog ihre Unterkörperbekleidung herab, rieb mit der Hand ihren Geni-

talbereich und führte einen Finger in ihre Scheide ein, den er dort etwa eine

Minute lang hin und her bewegte. Nachdem er seine eigene Unterkörperbe-

kleidung etwas heruntergezogen hatte, begann er, vor der Frau zu onanieren,

und versuchte anschließend, gewaltsam mit ihr den Beischlaf durchzuführen,

was ihm jedoch nicht gelang. Bei der Einfahrt des Zuges in einen Bahnhof

konnte die Geschädigte schließlich aus dem Abteil flüchten.

2. Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich zutreffend als "sexuelle

Nötigung in Form des Regelbeispiels der Vergewaltigung" (UA 8) gewürdigt

(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 [i.d.F. 6. StrRG] Vergewaltigung 1). Allerdings

hat der Schuldspruch (nur) wegen Vergewaltigung zu ergehen (vgl. BGH NStZ

1998, 510, 511; BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 94/00); dies stellt

der Senat klar.

3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er

sich "durch den fortwirkenden Widerstand der Geschädigten nicht von der

weiteren Tatausführung (hat) abhalten" lassen und daß eine "im Vergleich zu

anderen Sexualdelikten leicht überdurchschnittliche Dauer der Tatausführung

und Intensität der Gewaltanwendung" vorliege. Beide Erwägungen halten

rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Die erste läßt besorgen, daß die Stra f-

kammer dem Angeklagten strafschärfend anlastet, daß er die aus mehreren

Einzelhandlungen bestehende Tat begangen hat (Verstoß gegen § 46 Abs. 3

StGB), die zweite ist – wie die Revision zu Recht beanstandet – durch die Ur-

teilsfeststellungen nicht belegt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die -

im Hinblick auf die

festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe

(Spontantat, keine Vorstrafen, (Teil-) Geständnis, Reue) schuldunangemessen

hohe - Strafe auf den Strafzumessungsfehlern beruht. Sie muß daher neu fest-

gesetzt werden.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanoviæ Ern

emann