Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 30.03.2000 – 4 StR 94/00

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 94/00

BESCHLUSS

vom

30. März 2000

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-

bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2000 einstimmig

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bochum vom 12. November 1999 wird als unbegründet

verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-

sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der

Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-

waltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte Re-

gelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als

Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510,

511); der Umstand, daß das Landgericht die Strafe dem

Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert

hieran nichts.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Meyer-Goßner Kuckein Athing

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:0)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:1)(cid:16)(cid:15)(cid:18)(cid:17)(cid:19)(cid:7)(cid:10)(cid:1)(cid:21)(cid:20)(cid:22)(cid:5)

Ernemann

(cid:23)