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BGH Beschluss vom 30.03.2000 – 4 StR 94/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
30. März 2000
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. März 2000 einstimmig
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bochum vom 12. November 1999 wird als unbegründet
verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revi-
sionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der
Schuldspruch dahin berichtigt, daß der Angeklagte der Verge-
waltigung schuldig ist: Das vom Angeklagten verwirklichte Re-
gelbeispiel des § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist im Urteilstenor als
Vergewaltigung zu bezeichnen (vgl. BGH NStZ 1998, 510,
511); der Umstand, daß das Landgericht die Strafe dem
Strafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen hat, ändert
hieran nichts.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Meyer-Goßner Kuckein Athing
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Ernemann
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