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BGH Beschluß vom 06.02.2001 – 4 StR 2/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 2/01
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Halle vom 9. Mai 2000
a)
im Schuldspruch dahin klargestellt, daß der Ange-
klagte der Vergewaltigung schuldig ist;
b)
im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgeho-
ben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "sexueller Nötigung (Ver-
gewaltigung)" zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es un-
begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Nach den Feststellungen bedrängte der Angeklagte die mit ihm
nachmittags im Abteil eines Intercity-Zuges mitfahrende Stefanie E. sexuell.
Er zog die zum Gang gelegenen Vorhänge des Abteils zu, griff die überraschte
Frau an den Beinen und zog sie zu sich heran, so daß sie "mit ausgestreckten
Beinen auf den Sitzen zum Liegen kam". Sodann hielt er ihre Arme fest, küsste
sie, schob - als ihr Widerstand nachließ - ihre Oberkörperbekleidung hoch und
begann, "ihre Brüste mit seinen Händen zu kneten, an den Brustwarzen zu
saugen und in diese zu beißen". Nach etwa zwei bis drei Minuten kniete er sich
über sie, zog ihre Unterkörperbekleidung herab, rieb mit der Hand ihren Geni-
talbereich und führte einen Finger in ihre Scheide ein, den er dort etwa eine
Minute lang hin und her bewegte. Nachdem er seine eigene Unterkörperbe-
kleidung etwas heruntergezogen hatte, begann er, vor der Frau zu onanieren,
und versuchte anschließend, gewaltsam mit ihr den Beischlaf durchzuführen,
was ihm jedoch nicht gelang. Bei der Einfahrt des Zuges in einen Bahnhof
konnte die Geschädigte schließlich aus dem Abteil flüchten.
2. Das Landgericht hat das Geschehen rechtlich zutreffend als "sexuelle
Nötigung in Form des Regelbeispiels der Vergewaltigung" (UA 8) gewürdigt
(vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 2 [i.d.F. 6. StrRG] Vergewaltigung 1). Allerdings
hat der Schuldspruch (nur) wegen Vergewaltigung zu ergehen (vgl. BGH NStZ
1998, 510, 511; BGH, Beschluß vom 30. März 2000 - 4 StR 94/00); dies stellt
der Senat klar.
3. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben.
Die Strafkammer hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, daß er
sich "durch den fortwirkenden Widerstand der Geschädigten nicht von der
weiteren Tatausführung (hat) abhalten" lassen und daß eine "im Vergleich zu
anderen Sexualdelikten leicht überdurchschnittliche Dauer der Tatausführung
und Intensität der Gewaltanwendung" vorliege. Beide Erwägungen halten
rechtlicher Nachprüfung nicht stand: Die erste läßt besorgen, daß die Stra f-
kammer dem Angeklagten strafschärfend anlastet, daß er die aus mehreren
Einzelhandlungen bestehende Tat begangen hat (Verstoß gegen § 46 Abs. 3
StGB), die zweite ist – wie die Revision zu Recht beanstandet – durch die Ur-
teilsfeststellungen nicht belegt. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die -
im Hinblick auf die
festgestellten gewichtigen Strafmilderungsgründe
(Spontantat, keine Vorstrafen, (Teil-) Geständnis, Reue) schuldunangemessen
hohe - Strafe auf den Strafzumessungsfehlern beruht. Sie muß daher neu fest-
gesetzt werden.
Maatz Kuckein Athing
Solin-Stojanoviæ Ern
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