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BGH Beschluss vom 06.02.2001 – 4 StR 4/01
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen versuchten Mordes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General-
bundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 6. Februar 2001 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Essen vom 8. September 2000 im Straf-
ausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen versuchten Mordes in Ta-
teinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zehn
Jahren verurteilt. Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formel-
len und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachbeschwerde zum
Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349
Abs. 2 StPO.
1. Der Schuldspruch hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.
Soweit das Landgericht einen heimtückisch und aus niedrigen Beweggründen
versuchten Mord angenommen hat, kann der Senat den Schuldspruch jedoch
nur mit der Maßgabe bestätigen, daß das Mordmerkmal der niedrigen Beweg-
gründe entfällt.
a) Am Tattage ging die Angeklagte mit ihrem Ehemann, Ralf S. ,
von dem sie getrennt lebte, in seine Wohnung zurück, weil sie glaubte, sie ha-
be dort ihr Mobiltelefon liegen lassen. Ralf S. bemerkte, daß die Ange-
klagte heimlich sein Mobiltelefon an sich genommen hatte, und forderte sie auf,
es herauszugeben. Die Angeklagte weigerte sich und verlangte von ihrem
Ehemann die Herausgabe ihres Mobiltelefons. Ralf S. wollte das Mobil-
telefon der Angeklagten anrufen, um es zu finden. "Spätestens in diesem Mo-
ment wurde ihr klar, daß sich ihr Mobiltelefon nicht in der Wohnung, sondern
woanders befand und er im Begriffe war, sie nochmals bei einem Versuch, ihn
zu täuschen, zu entlarven. Sie fühlte sich in die Enge getrieben und wurde von
ihren negativen Gefühlen der Wut, der Mißgunst und des Hasses gegen ihren
Mann überflutet. Sie entschloß sich, ihn zu töten, um ihre Macht über ihn zu
demonstrieren". Die Angeklagte “zog insgeheim einen Dolch aus der Scheide
an ihrem Gürtel,... trat von hinten an Ralf S. (heran) und stach hinter-
rücks wortlos mit Wucht einmal auf seinen Rücken ein, um ihn zu töten, wobei
sie sich seiner aus seiner Arglosigkeit ergebenden Wehrlosigkeit gegenüber
diesem Angriff auf sein Leben bewußt war” (UA 11). Durch diesen Stich wurde
Ralf S. lebensgefährlich verletzt. Im Verlauf des Tatgeschehens erlitt er
insgesamt elf Stichverletzungen (UA 13).
b) Die Annahme des Landgerichts, die Angeklagte habe dabei nicht nur
heimtückisch, sondern auch aus niedrigen Beweggründen gehandelt, begegnet
durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Der Senat läßt offen, ob die Feststellungen objektiv die Voraussetzun-
gen auch dieses Mordmerkmals belegen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2 niedri-
ge Beweggründe 21; BGH NStZ 1998, 36).
Jedenfalls hat das Landgericht die subjektiven Voraussetzungen des
Handelns aus niedrigen Beweggründen nicht rechtsfehlerfrei belegt.
Hierzu gehört die Feststellung, daß sich der Täter bei der Tat der Um-
stände bewußt ist, die den Antrieb zum Handeln als besonders verwerflich er-
scheinen lassen, und daß er die Bedeutung seiner Beweggründe und Ziele für
die Bewertung der Tat erfaßt hat (st. Rspr., vgl. BGHSt 6, 329, 331; BGHR
StGB § 211 Abs. 2 niedrige Beweggründe 15, 16, 26). Soweit gefühlsmäßige
oder triebhafte Regungen in Betracht kommen, muß der Täter diese zudem
gedanklich beherrschen und willensmäßig steuern können (st. Rspr.; vgl.
BGHSt 28, 210, 212; BGHR aaO).
Das Landgericht hat dazu lediglich ausgeführt, die Angeklagte habe “ih-
re negativen Gefühle” reflektiert und sei sich “ihrer bewußt” gewesen (UA 20).
Damit ist aber unter den hier gegebenen Umständen nicht hinreichend darge-
tan, daß die Angeklagte diese Regungen auch gedanklich beherrschen und
steuern konnte, als sie sich spontan zur Ausführung der Tat entschloß. Zwar
hat das sachverständig beratene Landgericht ohne Rechtsfehler die Voraus-
setzungen des § 21 StGB verneint. Nach den hierzu getroffenen Feststellun-
gen besteht bei der Angeklagten aber "eine Neigung zu einem paranoiden Co-
gnitionsmodus in der Art, daß sie unterschiedslos selbst neutral Gemeintes als
gegen sich gerichtet deutet und als gegen sie gerichteten Angriff, Drohung
oder Kränkung erlebt" (UA 21). "Aufgrund ihrer paranoid gefärbten Art, die Din-
ge wahrzunehmen, fühlte sie sich stets - auch ohne objektiven Grund - ange-
griffen" (UA 24). Diese psychische Disposition der Angeklagten legt es nahe,
daß sie ihre gefühlsmäßigen Regungen nicht gedanklich beherrschen und wil-
lensmäßig steuern konnte, als sie sich entschloß, Ralf S. zu töten, weil
sie sich "in die Enge getrieben" fühlte und "von ihren negativen Gefühlen der
Wut, der Mißgunst und des Hasses gegen ihren Mann überflutet" wurde
(UA 11/24). Hiermit hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen.
Der Senat schließt aus, daß sich in einer neuen Hauptverhandlung noch
weitere Feststellungen zur inneren Tatseite treffen lassen, die mit genügender
Sicherheit die Annahme auch des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe
tragen, und bestätigt deshalb den Schuldspruch mit der Maßgabe, daß dieses
Mordmerkmal entfällt.
2. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil das Landgericht
ausdrücklich strafschärfend gewertet hat, daß die Angeklagte zwei Mordmerk-
male verwirklicht hat.
Die Revision beanstandet im übrigen zu Recht die Erwägung des Land-
gerichts, straferschwerend sei zu werten, daß die Angeklagte sich "bereits lan-
ge vor der Tat von ihren inneren negativen Einflüssen” habe treiben lassen und
daß sie "trotz anhaltender aggressiver Verstimmtheit einen Dolch mitgenom-
men" habe (UA 24/25). Nach den Feststellungen besaß die Angeklagte diesen
Dolch jedoch bereits "seit Jahren" und hatte ihn, seit sie allein lebte, häufig - in
einer Lederscheide am Gürtel oder am Hosenbund befestigt – getragen. Vor
der Tat hatte sie von dem Dolch keinen Gebrauch gemacht. Die Angeklagte
war zudem bei den vorangegangenen Auseinandersetzungen mit ihrem Ehe-
mann und mit dessen Lebensgefährtin nicht tätlich geworden. Bei dieser
Sachlage kann der Angeklagten allein das Mitführen des Messers nicht straf-
schärfend angelastet werden (vgl. BGH StV 1984, 21), zumal nicht festgestellt
ist, daß sie dies am Tattage zu anderen Zwecken als zu ihrer Verteidigung tat.
Maatz Kuckein Athing
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