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BGH Beschluss vom 06.02.2001 – 4 StR 510/00
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Februar 2001 beschlossen:
1.
Die Revision des Nebenklägers Talat A. gegen das
Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 2000 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechts-
mittels zu tragen.
2.
Der Antrag des Nebenklägers auf Bewilligung von Pro-
zeßkostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für
das Revisionsverfahren wird abgelehnt.
Gründe:
1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags - begangen
an dem Vater des Nebenklägers - zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren
und neun Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Nebenkläger
mit seiner Revision, mit der er die Sachrüge erhebt und eine Verurteilung des
Angeklagten wegen Mordes erstrebt.
Das Rechtsmittel ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antrags-
schrift vom 18. Januar 2001 zutreffend ausgeführt hat, unbegründet im Sinne
des § 349 Abs. 2 StPO. Weder dem angefochtenen Urteil noch der Revisions-
begründung sind Anhaltspunkte für das Vorliegen von Mordmerkmalen zu ent-
nehmen.
2. Dem Antrag des Nebenklägers, ihm für das Revisionsverfahren Pro-
zeßkostenhilfe für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, kann
nicht entsprochen werden.
Soweit der Beschwerdeführer die Prozeßkostenhilfe für die Durchfüh-
rung seiner eigenen Revision begehrt, ist für die Bewilligung kein Raum. Es
besteht kein Rechtsschutzinteresse daran, ein sich bereits bei Antragstellung
als ersichtlich aussichtslos darstellendes Rechtsmittel durch Gewährung von
Prozeßkostenhilfe verfolgen zu können (vgl. BGHR StPO § 397 a Abs. 1 Pro-
zeßkostenhilfe 12; für ersichtlich unzulässige Rechtsmittel BGHR aaO Prozeß-
kostenhilfe 6 und 9).
Der Antrag wird aber auch abgelehnt, soweit der Nebenkläger der Revi-
sion des Angeklagten entgegentreten will; denn einer anwaltlichen Vertretung
des Nebenklägers bedarf es hierzu nicht, weil die Revision des Angeklagten im
Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet und deshalb durch Beschluß des
Senats vom heutigen Tage verworfen worden ist (vgl. BGHR StPO § 397 a
Abs. 1 Prozeßkostenhilfe 5).
3. Da die Revision des Nebenklägers erfolglos ist, trägt er gemäß § 473
Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten seines Rechtsmittels. Eine Erstattung der dem
Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt, da
auch dessen Revision erfolglos war (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3
Auslagenerstattung 1).
Maatz Kuckein Athing
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