BGH Urteil vom 06.02.2001 – VI ZR 339/99
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Verkündet am: 6. Februar 2001 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
BGB § 252 Satz 2, § 843
a) Zur Ermittlung des Erwerbsschadens eines selbständigen Unternehmers.
b) Wird der Berechnung des Erwerbsschadens die Bruttolohnmethode zugrunde
gelegt, so müssen, wenn sich der Geschädigte die Einkünfte aus einer anderwei-
tigen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen muß, von dem hypothetischen Bruttover-
dienst die anderweitig erzielten Bruttobezüge abgezogen werden.
BGH, Urteil vom 6. Februar 2001 - VI ZR 339/99 - OLG Nürnberg
LG Regensburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. Februar 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter
Dr. von Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. August 1999 aufgeho-
ben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zu-
rückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, der bei einem Verkehrsunfall am 24. Juli 1994 erheblich
verletzt wurde, verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Un-
fallverursachers Ersatz von Verdienstausfall. Die Einstandspflicht der Beklag-
ten für die Unfallfolgen ist zwischen den Parteien außer Streit.
Vor dem Unfall war der Kläger als Rohrleitungsbauer tätig. Er macht
geltend, wegen der bei dem Unfall erlittenen Schulterverletzung habe er diese
Tätigkeit nicht wieder aufnehmen können. Nach einer vorübergehenden an-
derweitigen Tätigkeit ist der Kläger seit dem 1. April 1997 als Hausmeister in
einem Altenheim mit einem monatlichen Nettoverdienst von 1.787,64 DM be-
schäftigt.
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 10.300 DM nebst
Zinsen verurteilt und dem Kläger ab 1. April 1996 eine monatliche Rente von
3.700 DM, ab 1. Juli 1996 eine solche von 5.150 DM und ab 1. April 1997 bis
längstens 1. März 2011 eine monatliche Rente von 3.342,36 DM zugespro-
chen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat
die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision
der Beklagten, mit der sie weiterhin die volle Abweisung der Klage erstrebt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, aufgrund der von der Beklagten in den Vo-
rinstanzen nicht angegriffenen ärztlichen Feststellungen stehe fest, daß der
Kläger seinen Betrieb als selbständiger Rohrleitungsbauer infolge der bei dem
Unfall erlittenen Verletzungen nicht mehr fortführen könne. Bei Ermittlung des
durch die Betriebsaufgabe entstandenen Einkommensverlustes sei an die Ge-
schäftsentwicklung in den letzten drei Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen.
Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte könne ohne weiteres angenommen
werden, daß der Kläger weiterhin ungefähr die früheren Gewinne erzielt hätte.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht den
Erwerbsschaden des Klägers für die Jahre 1996 bis zum Eintritt in das Renten-
alter 2011 auf monatlich 5.150 DM geschätzt. Dabei hat es berücksichtigt, daß
der Kläger im wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig gewesen sei.
Von dem so festgestellten Erwerbsschaden hat das Berufungsgericht den Net-
toverdienst in Höhe von 1.787,64 DM abgezogen, den der Kläger seit dem
1. April 1997 aufgrund einer anderweitigen Erwerbstätigkeit erzielt, und hat ihm
ab diesem Zeitpunkt einen monatlichen Rentenbetrag von 3.342,36 DM zuge-
sprochen.
II.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision nicht stand.
1. Mit Erfolg bekämpft die Revision die Auffassung des Berufungsge-
richts, die Beklagte habe in den Vorinstanzen die ärztliche Feststellung nicht
angegriffen, der Kläger habe infolge der bei dem Unfall 1994 erlittenen Verlet-
zungen seinen Betrieb als Rohrleitungsbauer nicht mehr fortführen können. Die
Beklagte hat - wie die Revision zu Recht geltend macht - in ihrer Berufungsbe-
gründung bestritten, daß nach der Operation im Jahre 1977 eine weitere Min-
derung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall von 1994 verursacht worden sei
und daß die ärztlich festgestellten Schäden und Dauerfolgen so erheblich sei-
en, daß eine Tätigkeit als Rohrleitungsbauer bis zur Vollendung des
65. Lebensjahres nicht mehr möglich sei. Das Berufungsgericht hat im Tatbe-
stand des Urteils auch selbst die Frage, ob der Kläger seine Tätigkeit als selb-
ständiger Rohrleitungsbauer infolge der 1994 bei dem Unfall erlittenen Verlet-
zungen nicht wieder aufgenommen habe oder ob dies vielmehr mit der Opera-
tion von 1977 zusammenhänge, als streitig dargestellt. Seine Auffassung, die
Beklagte habe die ärztliche Feststellung nicht angegriffen, daß der Kläger in-
folge der Unfallverletzungen von 1994 seinen Betrieb nicht mehr weiterführen
könne, und an der Kausalität des Unfalls für die geltend gemachten Schäden
bestehe daher kein Zweifel, findet danach in dem Sachvortrag der Beklagten
keine Stütze. Die Beklagte hat ferner bestritten, daß eine vollständige Beseiti-
gung der Beweglichkeitseinschränkungen durch therapeutische bzw. chiro-
praktische Maßnahmen nicht möglich sei. Unter diesen Umständen hätte das
Berufungsgericht daher den hierzu in der Berufungsbegründung gestellten Be-
weisantrag nicht übergehen dürfen.
2. Die Angriffe der Revision gegen die Berechnung des Erwerbsscha-
dens sind hingegen nur teilweise begründet.
a) Nicht zu beanstanden ist, daß das Berufungsgericht den Kläger bei
der Ermittlung des Erwerbsschadens als selbständigen Unternehmer eingestuft
hat. Das greift die Revision ohne Erfolg mit dem Hinweis an, bei dem Kläger
habe es sich um einen Scheinselbständigen gehandelt.
Das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung
der Arbeitnehmerrechte vom 19. Dezember 1998 hat in Bezug auf sogenannte
Scheinselbständige in § 7 SGB IV als Abs. 4 eine tatsächliche Vermutung ein-
gefügt, nach der bei erwerbsmäßig tätigen Personen vermutet wird, daß sie
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, wenn mindestens zwei der dort genann-
ten Merkmale einer arbeitnehmerähnlichen Person vorliegen. Eines dieser
Merkmale besteht darin, daß der Betreffende regelmäßig und im wesentlichen
nur für einen Auftraggeber tätig ist (Nr. 2) oder daß er für Beschäftigte typische
Arbeitsleistungen erbringt, insbesondere Weisungen des Arbeitgebers unter-
liegt und in die Arbeitsorganisation eingegliedert ist (Nr. 3). Das Berufungsge-
richt hält mit Rücksicht darauf, daß der Kläger überwiegend für ein Unterneh-
men tätig war, für möglich, daß bei ihm einzelne Merkmale einer arbeitneh-
merähnlichen Person gemäß § 7 Abs. 4 SGB IV vorgelegen haben. Es sieht die
Vermutung dieser Vorschrift jedoch im Streitfall als widerlegt an, weil der Klä-
ger vor dem Unfall von allen Beteiligten als Selbständiger behandelt und des-
halb auch zur Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt worden sei, während
Sozialabgaben niemals von ihm verlangt worden seien. Der Kläger sei eben
nur überwiegend für eine Firma tätig gewesen, er habe auch für andere Unter-
nehmen gearbeitet, wenn seine wichtigste Auftraggeberin gerade keine Aufträ-
ge für ihn gehabt habe.
Der Revision ist zuzugeben, daß diese Begründung in mehrfacher Hin-
sicht Bedenken begegnet, denn die Tatsache, daß der Kläger (möglicherweise
fälschlich) zur Einkommen- und Gewerbesteuer veranlagt wurde und von ihm
keine Sozialabgaben verlangt worden sind, besagt nichts darüber, ob er bei
zutreffender Klassifizierung - jedenfalls nach der ab 1. Januar 1999 geltenden
Regelung des § 7 Abs. 4 SGB IV - steuer- und sozialversicherungsrechtlich
anders behandelt werden müßte. Auch der Umstand, daß der Kläger gelegent-
lich auch für andere Firmen tätig wurde, legt die Annahme nahe, daß er im we-
sentlichen für einen Auftraggeber tätig war und damit jedenfalls das Merkmal
der Nr. 2 für eine arbeitnehmerähnliche Person in § 7 Abs. 4 SGB IV erfüllte.
Indessen wird die gesetzliche Vermutung für eine arbeitnehmerähnliche
Beschäftigung erst bei Vorliegen eines weiteren Merkmals dieser Vorschrift
begründet. Den Feststellungen des Berufungsgerichts lassen sich keine An-
haltspunkte für ein solches weiteres Merkmal entnehmen, insbesondere nicht
dafür, was hier allein in Betracht gezogen werden könnte, daß der Kläger ge-
mäß Nr. 3 für Beschäftigte typische Arbeitsleistungen erbracht hat, insbeson-
dere Weisungen des Auftraggebers unterlag und in die Arbeitsorganisation
seiner Auftraggeberin eingegliedert war. Auch die Revision macht nicht gel-
tend, daß das Berufungsgericht etwa dahingehenden Vortrag des Klägers in
den Vorinstanzen übergangen habe. Sie räumt im Gegenteil ein, daß der
Sachverständige den Akten keine sicheren Hinweise auf eine Scheinselbstän-
digkeit habe entnehmen können. Eine Verpflichtung des Gerichts, den Kläger
auf die Notwendigkeit weiteren Sachvortrags in dieser Richtung hinzuweisen
(§ 139 ZPO), bestand nicht. Die Qualifizierung des Klägers als selbständiger
Unternehmer kann daher revisionsrechtlich nicht beanstandet werden.
b) Unbegründet sind ferner die Angriffe der Revision gegen die Ermitt-
lung des dem Kläger als selbständigem Unternehmer entgangenen und künftig
noch entgehenden Gewinns.
aa) Rechtlich bedenkenfrei hat das Berufungsgericht aus den Erträgnis-
sen des klägerischen Betriebs in den letzten Jahren vor dem Unfall auf den
Gewinn geschlossen, den der Kläger ohne den Unfall voraussichtlich erzielt
hätte. Ist der Erwerbsschaden eines selbständig Tätigen festzustellen, so wird
es im Rahmen der §§ 252 BGB, 287 ZPO in der Regel erforderlich und ange-
bracht sein, an die Geschäftsentwicklung und die Geschäftsergebnisse in den
letzten Jahren vor dem Unfall anzuknüpfen (Senatsurteil vom 10. Dezember
1996 - VI ZR 268/95 - VersR 1997, 453 zu 2 a; vgl. auch Senatsurteile vom
31. März 1992 - VI ZR 143/91 - VersR 1992, 973; vom 6. Juli 1993 - VI ZR
228/92 - VersR 1993, 1284, 1285; vom 27. Oktober 1998 - VI ZR 322/97 -
VersR 1999, 106, 107).
Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie meint nur, der Sach-
verständige M. und ihm folgend das Berufungsgericht hätten sich nicht damit
begnügen dürfen, die Gewinnerzielung lediglich in den letzten 2 1/2 Jahren vor
dem Unfall zu ermitteln, sondern hätten noch einige Jahre vor 1992 in die Prü-
fung mit einbeziehen müssen. Dem kann jedoch nicht gefolgt werden.
Allgemeine Regeln darüber, welcher Zeitraum vor dem Unfall als
Grundlage der Prognose für die künftige (hypothetische) Geschäftsentwicklung
heranzuziehen ist, lassen sich nicht aufstellen. Es muß vielmehr dem Tatsa-
chengericht im Rahmen des § 287 ZPO überlassen bleiben, den nach den je-
weiligen Umständen des Falles erforderlichen Prüfungsrahmen zu bestimmen.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, ein weiteres Zurückgehen als hier ver-
biete sich in aller Regel schon deshalb, weil im selben Maße der notwendige
Zukunftsbezug der Prognose immer mehr verlorengehe, ist unter den konkre-
ten Gegebenheiten des Streitfalles rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revisi-
on zeigt jedenfalls keine Umstände auf, die es hätten geboten erscheinen las-
sen, der Ermittlung des Geschäftsergebnisses in den Jahren vor dem Unfall
einen größeren Zeitraum zugrunde zu legen. Soweit die Revision beanstandet,
daß der gerichtliche Sachverständige nur die Jahresabschlüsse verwertet, die
Buchungsbelege und die Sachkontenblätter der Finanzbuchhaltung hingegen
unberücksichtigt gelassen, legt sie nicht dar, was sich daraus ergeben hätte.
bb) Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger hätte den in
den vergangenen Jahren erwirtschafteten Gewinn aller Voraussicht nach auch
in den folgenden Jahren bis zu seinem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben im
Jahre 2011 erzielt, stellt sich entgegen der Auffassung der Revision ebenfalls
nicht als rechtsfehlerhaft dar. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision selbst
einräumt, dem Sachverständigen folgend, mit Rücksicht auf die Fixierung des
klägerischen Unternehmens auf einen einzigen Auftraggeber einen Abschlag
von 10 % vorgenommen. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.
Nach der Rechtsprechung des Senats muß den Prognoseschwierigkeiten, in
die der Schädiger den Unfallverletzten gebracht hat, nach den Grundsätzen
der §§ 252 BGB und 287 ZPO Rechnung getragen werden. Beim Fehlen ent-
gegenstehender Anhaltspunkte kann deshalb, wie das Berufungsgericht ange-
nommen hat, zumindest von einem durchschnittlichen Erfolg des Geschädigten
in seiner bisherigen Tätigkeit ausgegangen werden (Senatsurteile vom
17. Februar 1998 - VI ZR 342/96 - VersR 1998, 770 zu 3.; vom 3. März 1998
- VI ZR 385/96 - VersR 1998, 772 zu II 1 bb; vom 20. April 1999 - VI ZR 65/98 -
VersR 2000, 233 zu II 1). Verbleibende Risiken können mit einem gewissen
Abschlag abgefangen werden, was der Senat in den vorgenannten Entschei-
dungen ebenfalls anerkannt hat. Diesen Anforderungen ist das Berufungsge-
richt gerecht geworden, indem es von dem vor dem Unfall erwirtschafteten Ge-
winn des Klägers einen Abschlag von 10 % für die Zukunft für richtig erachtet
hat. Soweit die Revision diesen Abschlag für unangemessen niedrig und einen
solchen von mindestens 50 % für angebracht hält, kann sie damit im Hinblick
auf den Freiraum des Tatrichters gemäß § 287 ZPO keinen Erfolg haben.
c) Ohne Erfolg macht die Revision ferner geltend, der Kläger habe ge-
gen seine Schadensminderungspflicht verstoßen, weil er sich darauf beschrän-
ke, die schlichte Tätigkeit eines Hausmeisters auszuüben, anstatt sein techni-
sches Wissen für eine besser dotierte Tätigkeit nutzbringend zu verwerten. Es
ist im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB Sache der Beklagten darzulegen, daß
der Kläger konkrete und zumutbare anderweitige Verdienstmöglichkeiten hatte
und diese schuldhaft nicht genutzt hat. Daß das Berufungsgericht einen dahin-
gehenden Vortrag der Beklagten übergangen habe, macht die Revision nicht
geltend.
d) Zu Recht rügt die Revision hingegen, daß das Berufungsgericht bei
der Berechnung des Verdienstausfallschadens von dem hypothetischen Ein-
kommen des Klägers lediglich den Nettolohn, den er aufgrund seiner Hausmei-
stertätigkeit seit dem 1. April 1997 erzielt, nicht hingegen den Bruttolohn abge-
zogen hat.
aa) Die Ausführungen des Berufungsgerichts legen es nahe, daß es sich
bei dem festgestellten Gewinn, den der Kläger vor dem Unfall in seinem Unter-
nehmen jährlich erzielt hat, um den nach Abzug der Ausgaben verbleibenden
betriebswirtschaftlichen Gewinn und damit um das Bruttoeinkommen des Klä-
gers handelt. Dann aber hat das Berufungsgericht der Schadensberechnung
ersichtlich die Bruttolohnmethode zugrunde gelegt, die nach der Rechtspre-
chung des Senats eine zulässige Art der Schadensermittlung darstellt (BGHZ
127, 391, 395, 399; Senatsurteil vom 28. September 1999 - VI ZR 165/98 -
VersR 2000, 65).
bb) Im Ansatz zutreffend hat das Berufungsgericht von dem auf
5.150 DM geschätzten und von der Beklagten zu ersetzenden Einkommens-
verlust die Vergütung abgezogen, die der Kläger seit dem 1. April 1997 in ei-
nem Beschäftigungsverhältnis als Hausmeister bezieht.
Bei dem in Abzug gebrachten monatlichen Betrag von 1.787,64 DM, aus
dem sich übrigens rein rechnerisch ein Rentenbetrag von 3.362,36 DM ergäbe,
handelt es sich indessen um die Nettovergütung. Das rügt die Revision zu
Recht als rechtsfehlerhaft. Richtigerweise hätte das Berufungsgericht den
Bruttoverdienst abziehen müssen, denn die Bezugsgrößen müssen innerhalb
der gewählten Berechnungsmethode gleich bleiben. Wird die Berechnung des
Erwerbsschadens nach der Bruttomethode vorgenommen, so müssen demge-
mäß dem ermittelten Bruttoverdienstausfall die Bruttobeträge aus einer ande-
ren Tätigkeit gegenüber gestellt werden. Andernfalls käme man hinsichtlich des
zu ersetzenden Schadens zu verzerrten Ergebnissen. Im vorliegenden Fall wä-
re dabei nämlich nicht berücksichtigt, daß der Kläger bei Anrechnung lediglich
der
Nettobezüge die Beträge für die soziale Sicherung als Teil seines Arbeitsein-
kommens erhielte, die er vorher aus dem erwirtschafteten Geschäftsgewinn
hätte aufbringen müssen.
Dr. Müller Dr. v. Gerlach Dr. Dress-
ler
Wellner Diederichsen