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BGH Beschluss vom 06.02.2001 – X ARZ 182/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2001

in der Handelsregistersache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und

den Richter Dr. Meier-Beck

am 6. Februar 2001

beschlossen:

Der Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April

2000 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zur

Bestimmung des örtlich zuständigen Registergerichts zurückver-

wiesen.

Gründe

Das Kammergericht hat in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1

Satz 1 FGG das zuständige Registergericht zu bestimmen, das über den An-

trag der Antragstellerin, einen Notgeschäftsführer für die H. S. GmbH, ehemals

in

S./Neumark, jetzt Polen, zu bestellen, zu entscheiden hat. Der Gesetzgeber hat

mit dem Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) erkennbar den

Zweck verfolgt, den Bundesgerichtshof von Gerichtsstandsbestimmungen zu

entlasten und damit das zuerst angegangene Oberlandesgericht zu befassen.

Deshalb

ist die vom Kammergericht herangezogene Entscheidung des

II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1990 - II ARZ 23/90 (DtZ

1990, 253) über die Gerichtsstandsbestimmung zur Bestellung eines Notauf-

sichtsrats für eine Spaltgesellschaft durch die Gesetzesänderung überholt.

Das Kammergericht wird bei der Bestimmung des zuständigen Register-

gerichts § 14 des Gesetzes zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Ge-

bieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts vom

7. August 1952 (BGBl. I S. 407) i.d.F. des Gesetzes vom 25. September 1990

(BGBl. I S. 2106) - gegebenenfalls in entsprechender Anwendung - zu berück-

sichtigen haben.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck