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BGH Beschluss vom 06.02.2001 – X ARZ 182/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in der Handelsregistersache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und
den Richter Dr. Meier-Beck
am 6. Februar 2001
beschlossen:
Der Beschluß des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 27. April
2000 wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zur
Bestimmung des örtlich zuständigen Registergerichts zurückver-
wiesen.
Gründe
Das Kammergericht hat in entsprechender Anwendung des § 5 Abs. 1
Satz 1 FGG das zuständige Registergericht zu bestimmen, das über den An-
trag der Antragstellerin, einen Notgeschäftsführer für die H. S. GmbH, ehemals
in
S./Neumark, jetzt Polen, zu bestellen, zu entscheiden hat. Der Gesetzgeber hat
mit dem Gesetz vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3224) erkennbar den
Zweck verfolgt, den Bundesgerichtshof von Gerichtsstandsbestimmungen zu
entlasten und damit das zuerst angegangene Oberlandesgericht zu befassen.
Deshalb
ist die vom Kammergericht herangezogene Entscheidung des
II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1990 - II ARZ 23/90 (DtZ
1990, 253) über die Gerichtsstandsbestimmung zur Bestellung eines Notauf-
sichtsrats für eine Spaltgesellschaft durch die Gesetzesänderung überholt.
Das Kammergericht wird bei der Bestimmung des zuständigen Register-
gerichts § 14 des Gesetzes zur Ergänzung von Zuständigkeiten auf den Ge-
bieten des Bürgerlichen Rechts, des Handelsrechts und des Strafrechts vom
7. August 1952 (BGBl. I S. 407) i.d.F. des Gesetzes vom 25. September 1990
(BGBl. I S. 2106) - gegebenenfalls in entsprechender Anwendung - zu berück-
sichtigen haben.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck