BGH Beschluss vom 06.02.2001 – X ZB 22/00
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
6. Februar 2001
in der Beschwerdesache
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und
den Richter Dr. Meier-Beck
am 6. Februar 2001
beschlossen:
Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den
Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg
vom 9. August 2000 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I. Das Landgericht Osnabrück hat den Antrag des Antragstellers zurück-
gewiesen, den Richter am Landgericht K.
im Prozeßkostenhilfe-
Beschwerdeverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der
Richter hatte im Beschwerdeverfahren Kopien des als "Prozeßkostenhilfe" ge-
kennzeichneten Schriftsatzes des Antragstellers vom 9. Mai 2000 nebst Anla-
gen mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des
Antragstellers und seiner Ehefrau den Antragsgegnern zur Stellungnahme zu-
geleitet, ohne zuvor dessen Zustimmung einzuholen. Das Oberlandesgericht
hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen die-
sen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der außerordentlichen Be-
schwerde.
II. § 567 Abs. 4 ZPO schließt eine Beschwerde gegen Entscheidungen
der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen
abgesehen - aus. Dies gilt, wie der Antragsgegner nicht verkennt, auch in Ver-
fahren über die Ablehnung eines Richters (§§ 42 ff. ZPO).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt
das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-
schwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann
in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsord-
nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt
und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Vorausset-
zungen sind hier nicht gegeben.
Rogge
Jestaedt
Scharen
Mühlens
Meier-Beck