Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.02.2001 – X ZB 22/00

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2001

in der Beschwerdesache

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden

Richter Rogge, die Richter Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und

den Richter Dr. Meier-Beck

am 6. Februar 2001

beschlossen:

Die außerordentliche Beschwerde des Antragstellers gegen den

Beschluß des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg

vom 9. August 2000 wird als unzulässig verworfen.

Gründe

I. Das Landgericht Osnabrück hat den Antrag des Antragstellers zurück-

gewiesen, den Richter am Landgericht K.

im Prozeßkostenhilfe-

Beschwerdeverfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Der

Richter hatte im Beschwerdeverfahren Kopien des als "Prozeßkostenhilfe" ge-

kennzeichneten Schriftsatzes des Antragstellers vom 9. Mai 2000 nebst Anla-

gen mit Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisses des

Antragstellers und seiner Ehefrau den Antragsgegnern zur Stellungnahme zu-

geleitet, ohne zuvor dessen Zustimmung einzuholen. Das Oberlandesgericht

hat die sofortige Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Gegen die-

sen Beschluß wendet sich der Antragsteller mit der außerordentlichen Be-

schwerde.

II. § 567 Abs. 4 ZPO schließt eine Beschwerde gegen Entscheidungen

der Oberlandesgerichte - von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen

abgesehen - aus. Dies gilt, wie der Antragsgegner nicht verkennt, auch in Ver-

fahren über die Ablehnung eines Richters (§§ 42 ff. ZPO).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt

das im Gesetz nicht vorgesehene Rechtsmittel der außerordentlichen Be-

schwerde wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit nur ganz ausnahmsweise dann

in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung mit der geltenden Rechtsord-

nung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt

und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (BGHZ 131, 185, 188). Diese Vorausset-

zungen sind hier nicht gegeben.

Rogge

Jestaedt

Scharen

Mühlens

Meier-Beck