Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.02.2001 – XI ZR 167/00

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 15. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts München vom 19. April 2000 wird nicht

angenommen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im

Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsurteil ist

offensichtlich richtig. Nach der vom Senat in ständiger Rechtsprechung

vertretenen Trennungstheorie haftet die finanzierende Bank für falsche

Angaben oder ein sonstiges schuldhaftes Fehlverhalten von

Anlagevermittlern in Bezug auf das Anlagegeschäft grundsätzlich nicht

(Senatsurteil vom 27. Juni 2000 - XI ZR 210/99, WM 2000, 1687, 1688 ). Ein

Fehlverhalten hinsichtlich des Darlehensvertrages hat der Kläger nicht

dargelegt.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens

Streitwert: 158.300 DM

Nobbe

Siol

Bungeroth

Müller

Wassermann