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BGH Urteil vom 07.02.2001 – 2 StR 487/00

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 487/00

URTEIL

vom

7. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. Februar

2001, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Bode

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Detter,

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

und die Richterin am Bundesgerichtshof

Elf

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

die Nebenklägerin J. P. und

ihre gesetzliche Vertreterin S. P. persönlich,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Land-

gerichts Mühlhausen vom 2. März 2000 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch

erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse

auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:

I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miß-

brauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefoh-

lenen sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexu-

ellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen in weiteren sechs Fällen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung dieser

Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die

wirksam auf den Strafausspruch beschränkt wurde. Mit der Sachrüge wird die

Strafzumessung als zu Gunsten des Angeklagten rechtsfehlerhaft angegriffen.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

II.

Anlaß zur Erörterung gibt nur der Ausspruch über die Gesamtfreiheits-

strafe.

Der Tatrichter hat bei der Gesamtstrafenbildung ausgeführt:

"Unter nochmaliger zusammenfassender Würdigung aller Taten und der

Täterpersönlichkeit hält die Kammer somit eine Erhöhung der Einsatzstrafe um

die Hälfte der Summe der weiteren Einzelstrafen für angemessen. Dies ergäbe

eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat (richtig: zwei

Jahre und drei Monate). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs ist in Fällen, in denen die Strafe nur geringfügig über der Bewährungs-

grenze liegt, besonders zu prüfen, ob eine Bewährung in Betracht käme und,

wenn dies der Fall ist, ob eine Absenkung der Gesamtstrafe bis auf zwei Jahre

verantwortet werden kann". Nach Erörterung der Voraussetzungen der Absätze

1 und 2 des § 56 StGB kommt die Kammer zu dem Ergebnis: "Angesichts des

Umstandes, daß die von der Kammer für angemessen erachtete Gesamtstrafe

nur einen Monat (richtig: drei Monate) über der Grenze liegt, die noch eine Be-

währung zuläßt, erscheint es verantwortbar, die Gesamtstrafe noch weiter ab-

zusenken, um dem Angeklagten eine Bewährungsmöglichkeit einräumen zu

können. Aus diesen Erwägungen heraus hat die Kammer letztlich auf eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt und diese zur Bewährung ausge-

setzt."

Diese Überlegungen sind rechtlich zu beanstanden.

Es ist unzulässig die Gesamtstrafe auf Grund einer Rechenformel zu bil-

den. Insbesondere ist es rechtsfehlerhaft die Gesamtstrafe durch Erhöhung der

Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen zu berechnen

(vgl. u.a. G. Schäfer, Praxis der Strafzumessung 2. Aufl. 1995 Rdn. 501). Jeder

Schematismus ist der Gesamtstrafenbildung fremd (vgl. Stree in Schön-

ke/Schröder, StGB 25. Aufl. § 54 Rdn. 17 m.w.N.). Gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3

StGB sind vielmehr bei der Gesamtstrafenbildung die Person des Täters und

die einzelnen Straftaten zusammenfassend zu würdigen. Bei der zusammen-

fassenden Würdigung kommt es nicht so sehr auf die Summe der Einzelstra-

fen, sondern auf die angemessene Erhöhung der Einsatzstrafe unter Berück-

sichtigung der Person des Täters und seiner Taten an. Hierbei kann die Erhö-

hung der Einsatzstrafe niedriger ausfallen, wenn zwischen den einzelnen Taten

ein enger zeitlicher, sachlicher und situativer Zusammenhang besteht.

Das Landgericht ist bei seinen Überlegungen zur Gesamtstrafenbildung

demgemäß rechtlich bedenklich von einer unzulässigen (im übrigen auch rech-

nerisch fehlerhaften) Rechenformel ausgegangen.

Der Senat schließt im vorliegenden Fall jedoch aus, daß die konkret

verhängte Strafe auf den bedenklichen Ausgangsüberlegungen des Tatrichters

beruht. Die letztlich verhängte Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren wurde

gerade nicht berechnet, sondern ist das Ergebnis einer umfassenden sachge-

rechten Gesamtwürdigung von Täterpersönlichkeit und den einzelnen Strafta-

ten (§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB). Hierbei durfte gemäß § 46 Abs. 1 StGB den

Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesell-

schaft zu erwarten sind, Gewicht zukommen.

Der Tatrichter wollte hier auch keineswegs eine unterhalb der Schuldan-

gemessenheit liegende Strafe verhängen. Die Urteilsgründe in ihrer Gesamt-

heit machen vielmehr deutlich, daß die vom Tatrichter vorläufig für angemes-

sen erachtete Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und einem Monat nur ein

gedanklicher Zwischenschritt zur Findung der letztlich konkret für tat- und

schuldangemessen erachteten Strafe war. Die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe

liegt innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums. Sowohl die Ein-

zelstrafen als auch die Gesamtstrafe haben sich (noch) nicht nach unten von

ihrer Bestimmung gelöst, gerechter Schuldausgleich zu sein.

Durchgreifende Rechtsfehler des angefochtenen Urteils zum Nachteil

des Angeklagten - was gemäß § 301 StPO zu berücksichtigen ist - hat die

Überprüfung durch den Senat nicht ergeben.

Bode Detter Rothfuß

Fischer Elf