Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 556/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Raubes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 gemäß § 349
Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hildesheim vom 14. September 2000 wird als unzulässig
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in
drei Fällen, wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, denn der Angeklagte und
sein Verteidiger haben nach der Verkündung des Urteils wirksam auf Rechts-
mittel verzichtet und den hierüber im Hauptverhandlungsprotokoll gefertigten
Vermerk, nachdem er ihnen vorgelesen worden war, genehmigt.
Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, we-
gen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.
BGH NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in be-
sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des
Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß
eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.;
BGH NStZ-RR 1997, 173; NJW 1999, 2449, 2451). Anhaltspunkte für solche
schwerwiegenden Willensmängel sind mit dem Hinweis der Revision auf die
beim Angeklagten vorliegende "dissoziale Persönlichkeitsstörung" und eine
von ihm geschilderte "Abhängigkeitsproblematik" nicht dargelegt oder sonst
ersichtlich.
Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist gegenstandslos,
weil die Revision des Angeklagten innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO
eingelegt und eine Frist deshalb nicht versäumt worden ist.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker