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BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 556/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 556/00

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 gemäß § 349

Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hildesheim vom 14. September 2000 wird als unzulässig

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen räuberischer Erpressung in

drei Fällen, wegen schweren Raubes und wegen Diebstahls in Tateinheit mit

vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, denn der Angeklagte und

sein Verteidiger haben nach der Verkündung des Urteils wirksam auf Rechts-

mittel verzichtet und den hierüber im Hauptverhandlungsprotokoll gefertigten

Vermerk, nachdem er ihnen vorgelesen worden war, genehmigt.

Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhandlung nicht widerrufen, we-

gen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (st. Rspr.; vgl.

BGH NStZ 1999, 526). Die Rechtsprechung erkennt allerdings an, daß in be-

sonderen Fällen schwerwiegende Willensmängel bei der Erklärung des

Rechtsmittelverzichts aus Gründen der Gerechtigkeit dazu führen können, daß

eine Verzichtserklärung von Anfang an unwirksam ist (BGHSt 17, 14, 18 f.;

BGH NStZ-RR 1997, 173; NJW 1999, 2449, 2451). Anhaltspunkte für solche

schwerwiegenden Willensmängel sind mit dem Hinweis der Revision auf die

beim Angeklagten vorliegende "dissoziale Persönlichkeitsstörung" und eine

von ihm geschilderte "Abhängigkeitsproblematik" nicht dargelegt oder sonst

ersichtlich.

Der hilfsweise gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist ist gegenstandslos,

weil die Revision des Angeklagten innerhalb der Frist des § 341 Abs. 1 StPO

eingelegt und eine Frist deshalb nicht versäumt worden ist.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker