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BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 566/00
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 einstimmig be-
schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Lübeck vom 7. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Zu der Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung
eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens fehlerhaft abge-
lehnt, bemerkt der Senat ergänzend:
Daß der Angeklagte die Brandstiftung "in einem Zustand begangen
hat, in welchem die Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt erheblich ver-
mindert war", stellt keine Beweistatsache dar, sondern ist eine vom Ge-
richt zu entscheidende Rechtsfrage. Mit ihr kann ein Beweisantrag auf
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht begründet werden.
Für die tatsächlichen Behauptungen zum Umfang der Alkoholaufnah-
me war der Sachverständige kein geeignetes Beweismittel.
Im übrigen hat das Landgericht bei der Ablehnung des Antrags der Sa-
che nach eigene Sachkunde in Anspruch genommen und diese auch
dargelegt; es hat ausgeführt, daß die Beweisaufnahme für das Gericht
und deshalb auch für einen Sachverständigen keine Anknüpfungstat-
sachen erbracht hatte, die für eine Beurteilung des Trunkenheitsgra-
des des Angeklagten hätten dienlich sein können.
Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 5. Februar 2001 hat dem Senat
vorgelegen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker