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BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 566/00

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 566/00

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Brandstiftung u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts

und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001 einstimmig be-

schlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lübeck vom 7. September 2000 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zu der Rüge, das Landgericht habe einen Beweisantrag auf Einholung

eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens fehlerhaft abge-

lehnt, bemerkt der Senat ergänzend:

Daß der Angeklagte die Brandstiftung "in einem Zustand begangen

hat, in welchem die Steuerungsfähigkeit alkoholbedingt erheblich ver-

mindert war", stellt keine Beweistatsache dar, sondern ist eine vom Ge-

richt zu entscheidende Rechtsfrage. Mit ihr kann ein Beweisantrag auf

Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht begründet werden.

Für die tatsächlichen Behauptungen zum Umfang der Alkoholaufnah-

me war der Sachverständige kein geeignetes Beweismittel.

Im übrigen hat das Landgericht bei der Ablehnung des Antrags der Sa-

che nach eigene Sachkunde in Anspruch genommen und diese auch

dargelegt; es hat ausgeführt, daß die Beweisaufnahme für das Gericht

und deshalb auch für einen Sachverständigen keine Anknüpfungstat-

sachen erbracht hatte, die für eine Beurteilung des Trunkenheitsgra-

des des Angeklagten hätten dienlich sein können.

Der Schriftsatz der Verteidigerin vom 5. Februar 2001 hat dem Senat

vorgelegen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker