Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 9/01

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-

desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Itzehoe vom 6. September 2000 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-

tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-

Das Landgericht hätte seiner Nachtrunkberechnung zu Gunsten

des Angeklagten hinsichtlich der Weinbrand-Colamischungen ein

Resorptionsdefizit von 30 % anstatt von 10 % zugrundelegen

müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und

8), so daß von einer etwas höheren Tatzeit-BAK als der errech-

neten 2,56 ‰ auszugehen ist. Auf diesem Rechtsfehler beruht

das Urteil nicht. Die sachverständig beratene Strafkammer hat

eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB

bejaht. Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist wegen der festge-

stellten aussagefähigen psychodiagnostischen Kriterien ausge-

schlossen, zumal der errechneten maximalen Tatzeit-BAK wegen

der langen Zeit der Rückrechnung und der Alkoholgewöhnung

des Angeklagten keine große Indizwirkung zukommt (BGHR

StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26; BGH NStZ 1997, 591 f.;

BGH NStZ-RR 1997, 162).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Kutzer Rissing-van Saan Pfister

von Lienen Becker