BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 3 StR 9/01
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2001
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun-
desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Februar 2001
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Itzehoe vom 6. September 2000 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-
tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erge-
ben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hätte seiner Nachtrunkberechnung zu Gunsten
des Angeklagten hinsichtlich der Weinbrand-Colamischungen ein
Resorptionsdefizit von 30 % anstatt von 10 % zugrundelegen
müssen (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 1, 7 und
8), so daß von einer etwas höheren Tatzeit-BAK als der errech-
neten 2,56 ‰ auszugehen ist. Auf diesem Rechtsfehler beruht
das Urteil nicht. Die sachverständig beratene Strafkammer hat
eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB
bejaht. Eine Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) ist wegen der festge-
stellten aussagefähigen psychodiagnostischen Kriterien ausge-
schlossen, zumal der errechneten maximalen Tatzeit-BAK wegen
der langen Zeit der Rückrechnung und der Alkoholgewöhnung
des Angeklagten keine große Indizwirkung zukommt (BGHR
StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 26; BGH NStZ 1997, 591 f.;
BGH NStZ-RR 1997, 162).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Kutzer Rissing-van Saan Pfister
von Lienen Becker