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BGH Beschluss vom 07.02.2001 – 5 StR 465/00

5. Strafsenat

5 StR 465/00

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 7. Februar 2001 in der Strafsache gegen

wegen besonders schwerer Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001

beschlossen:

1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Göttingen vom 23. Juli 1999 nach § 349 Abs. 4 StPO im

Ausspruch über die Höhe der Jugendstrafe mit den zugehöri-

gen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an

eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat die Angeklagte unter Freisprechung im übrigen

wegen besonders schwerer Körperverletzung (§ 225 Abs. 1 StGB a.F.) zu

drei Jahren Jugendstrafe verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt

– dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend – zur Aufhebung

des Ausspruchs über die Höhe der Jugendstrafe, im übrigen ist das Rechts-

mittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet. Ergänzend

zum Antrag des Generalbundesanwalts merkt der Senat lediglich an, daß für

eine Verletzung des § 52 StPO im Zusammenhang mit der beanstandeten

Verwertung von Krankenunterlagen nichts ersichtlich ist. Sie könnte allen-

falls im Blick auf §§ 53, 97 StPO oder deren entsprechende erweiterte An-

wendung problematisch sein (vgl. BGHSt 42, 73 und die von der Revision

zitierte Entscheidung des OLG Celle NJW 1965, 362). Eine ausreichend

substantiierte Rüge derartiger Rechtsverletzungen ist dem Revisionsvor-

bringen indes nicht zu entnehmen.

2. Die Beweiswürdigung, mit der sich der Tatrichter davon überzeugt

hat, daß die Angeklagte am Vormittag des 5. August 1997 zweimal bewußt

mit heftiger Gewalt auf den besonders empfindlichen Kopf ihres erst vier

Monate alten Sohnes J eingewirkt und dadurch leichtfertig einen zwei-

fachen Schädelbruch des Kindes und schwerste Hirnverletzungen verur-

sacht hat, in deren Folge das Kind erblindete, dauernd erheblich entstellt

wurde sowie in Lähmung und Geisteskrankheit verfiel, ist nicht zu beanstan-

den.

3. Zwar hat die Angeklagte die Tat nicht eingestanden; der Tatrichter

ist bei solcher Sachlage grundsätzlich auch nicht zur Feststellung besonders

entlastender Begleitumstände aufgrund lediglich denkgesetzlich nicht aus-

schließbarer Mutmaßungen gehalten. Hier lagen aber tatsächlich Anhalts-

punkte dafür vor, daß Anlaß für die Tatbegehung der Angeklagten eine “tief-

greifende Bewußtseinsstörung im Sinne einer akuten Belastungssituation”

(dazu UA S. 97 ff.) war. Der Senat hält sie insgesamt mit dem Generalbun-

desanwalt für so schwerwiegend, daß der Tatrichter sie unter Berücksichti-

gung des Zweifelsgrundsatzes letztlich nicht hätte verwerfen dürfen.

Es gab Hinweise von Helfern und Beobachtern, die – ungeachtet der

vielen Aktivitäten des Ehemannes – auf eine latente Überforderung der An-

geklagten mit der Versorgung von vier kleinen, teils überaus pflegebedürfti-

gen Kindern hindeuteten (vgl. UA S. 100). Für ein sonstiges Tatmotiv der

Angeklagten war nichts ersichtlich. Ihr Nachtatverhalten, indem sie alsbald

Hilfe holte, sprach nicht allein gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes

oder

vorsätzlicher Beibringung

der

schweren Verletzungsfolgen

(vgl. UA S. 82), sondern letztlich auch gegen die vom Landgericht als “nä-

herliegend” erachtete Variante bewußter gezielter Aggression gegen den

Säugling in unbeobachteter Situation (UA S. 101).

a) Das stellt den Schuldspruch nicht in Frage. Mit dem Generalbun-

desanwalt entnimmt der Senat der Gesamtschau des Urteils, insbesondere

angesichts der Feststellungen über das sonstige Verhalten der Angeklagten

und über ihr unmittelbares Nachtatverhalten, trotz entsprechender weiterge-

hender Andeutungen des psychiatrischen Sachverständigen (UA S. 98), daß

eine Einschränkung der Einsichtsfähigkeit oder eine Aufhebung der Steue-

rungsfähigkeit sicher auszuschließen war.

Näher in Betracht zu ziehen war allein die Möglichkeit eines affektiven

Ausnahmezustandes der Angeklagten bei Begehung der Tat, in dessen Fol-

ge ihre Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert war.

b) Auch die Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB könnte al-

lerdings – ungeachtet einer gegenteiligen Andeutung im Urteil (UA S. 112) –

die Verhängung von Jugendstrafe wegen Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2,

§ 105 Abs. 1 JGG) nicht in Frage stellen. Dies folgt aus der – wenn auch

naheliegend in engstem zeitlichem Zusammenhang erfolgten – wiederholten

Gewaltausübung und insbesondere aus den leichtfertig verursachten vielfäl-

tigen schwersten Verletzungsfolgen. Auch in dieser Beurteilung befindet sich

der Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts.

c) Danach berührt der Rechtsfehler nur die Bemessung der Höhe der

Jugendstrafe gemäß §§ 18, 105 JGG.

Im Rahmen der Erwägungen hierzu vermißt der Senat indes – anders

als die Revision und ihr folgend der Generalbundesanwalt – eine ausdrück-

liche Erörterung der Frage, ob nach den Maßstäben des Erwachsenenstraf-

rechts ein minder schwerer Fall in Betracht zu ziehen gewesen wäre, nicht.

Ein solcher konnte im Blick auf die Tatfolgen und die Begleitumstände der

Tat ohne weiteres als ausgeschlossen angesehen werden. Selbst das Vor-

liegen der Voraussetzungen des § 21 StGB würde an dieser Beurteilung

nichts ändern.

Die Erwägungen des Tatrichters zur Bestimmung der Höhe der Ju-

gendstrafe lassen für sich auch sonst keinen Rechtsfehler erkennen. Die

Wertung der Revision, die Höhe der Strafe begründe die Besorgnis, der

Tatrichter habe der Angeklagten dabei weitere Verletzungen des Tatopfers

und den Tod von dessen Zwillingsbruder zugerechnet, obgleich sie hierfür

nicht schuldig gesprochen worden sei, ist nicht nachvollziehbar.

Der Senat hat danach sogar erwogen, ob er, auch im Blick auf die

strafmildernde Berücksichtigung des situativen Umfeldes der Angeklagten

bei Begehung der Tat (UA S. 113 f.), eine Auswirkung einer etwa rechtsfeh-

lerhaften Ablehnung des § 21 StGB auf die Bemessung der Jugendstrafe

sicher ausschließen kann. Der Senat hat dies letztlich verneint; er folgt mit-

hin im Ergebnis dem Antrag des Generalbundesanwalts. Diese Entschei-

dung erfolgt nicht zuletzt auch im Blick auf eingetretene erhebliche Verfah-

rensverzögerungen seit Erlaß des angefochtenen Urteils, die naheliegend

für sich einer Aufrechterhaltung des Strafausspruchs entgegengestanden

hätten.

Der neue Tatrichter wird bei Beurteilung der Frage, ob die Vorausset-

zungen des § 21 StGB auszuschließen sind, erneut den psychiatrischen

Sachverständigen zu befragen und insbesondere eine etwa veränderte Ein-

lassung der Angeklagten zur Tatbegehung zu berücksichtigen haben. Bei

der Bemessung der Jugendstrafe wird er neben der mildernden Berücksich-

tigung der genannten Verfahrensverzögerungen namentlich auf die weitere

Verarbeitung der Tat durch die Angeklagte und auf ihre aktuelle persönliche

und soziale Situation Bedacht zu nehmen haben.

Harms Häger Basdorf

Gerhardt Raum