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BGH Beschluß vom 07.02.2001 – XII ZB 2/01

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

Zur Frage hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) als Voraussetzung eines An-

spruchs auf Prozeßkostenvorschuß.

BGH, Beschluß vom 7. Februar 2001 - XII ZB 2/01 - KG Berlin

AG Tempelhof-Kreuzberg

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-

schluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat

für Familiensachen vom 16. November 2000 aufgehoben.

Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-

legung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts

- Familiengerichts - Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juli 2000 Wie-

dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Beschwerdewert: 16.000 DM.

Gründe

I.

Die Antragstellerin nimmt im Rahmen der Folgesache Zugewinnaus-

gleich den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung

in Anspruch. Nach Erledigung der Auskunftsstufe hat sie vom Antragsgegner

die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und

Richtigkeit seiner Auskunft begehrt. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil die

Klage als unbegründet abgewiesen. Zum Zwecke der Berufung gegen das ihr

am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil hat sie am 1. August 2000 einen Prozeßko-

stenhilfeantrag eingereicht, welchen das Oberlandesgericht mit Beschluß vom

5. Oktober 2000, ihr zugestellt am 12. Oktober 2000, mangels Erfolgsaussicht

zurückgewiesen hat. Am 26. Oktober 2000 hat sie einen Antrag auf Wiederein-

setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist einge-

reicht und zugleich Berufung eingelegt. Für die Berufungsbegründung hat sie

am 25. November 2000 Fristverlängerung beantragt. Das Oberlandesgericht

hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verwor-

fen, weil die Antragstellerin gegen den insoweit leistungsfähigen Antragsgeg-

ner einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß habe, sie sich somit nicht für

vermögenslos habe halten dürfen und die Fristversäumung nicht auf unver-

schuldetem Unvermögen wegen Mittellosigkeit beruht habe.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerecht

eingelegten sofortigen Beschwerde.

II.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts,

daß nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs eine Wiedereinsetzung

nur dann gewährt werden kann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der

Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfeantrags mangels Bedürftigkeit rechnen

mußte. Mußte sie dies tun, weil sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen

konnten, daß die persönlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht vorlagen

oder nicht ausreichend dargetan waren, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in

Betracht. Dabei muß die Partei stets selbst prüfen, ob sie sich für bedürftig

halten konnte, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - das Pro-

zeßkostenhilfegesuch nicht mangels Armut, sondern mangels Erfolgsaussicht

abgelehnt wurde (Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 -

BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 m.N.; BGH, Beschluß vom 9. Januar

1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272). Dazu gehört auch die Frage, ob

ihr gegebenenfalls ein Prozeßkostenvorschußanspruch zusteht, der es ihr er-

möglicht, die Prozeßkosten zu bestreiten.

Der Antragstellerin kann hier indes nicht vorgeworfen werden, diese

Prüfung und gegebenenfalls die Geltendmachung eines Prozeßkostenvor-

schußanspruches unterlassen und sogleich einen Prozeßkostenhilfeantrag ge-

stellt zu haben. Denn sie mußte nur dann mit der Ablehnung des Prozeßko-

stenhilfegesuchs rechnen, wenn ihr ersichtlich ein Anspruch auf Prozeßkosten-

vorschuß gegen den Ehemann zugestanden hätte. Das war nicht der Fall.

Das Kammergericht hat einen solchen Anspruch ohne weiteres bejaht,

dabei aber lediglich geprüft, ob es sich bei dem Verfahren um eine persönliche

Angelegenheit der getrennt lebenden Ehefrau handele und ob der Antragsgeg-

ner leistungsfähig sei, nicht jedoch, ob die Zubilligung des Prozeßkostenvor-

schusses der Billigkeit entspricht und dem Antragsgegner zumutbar ist. Das ist

rechtsfehlerhaft.

§ 1360 a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist,

die Kosten eines Rechtsstreits über eine persönliche Angelegenheit zu tragen,

einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den anderen Ehegatten nur,

soweit dies der Billigkeit entspricht. Eine Verweisung der Antragstellerin auf

einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Antragsgegner kommt da-

nach nicht in Betracht, wenn die Finanzierung des Prozesses für diesen unbil-

lig wäre.

Über die konkreten Voraussetzungen der Billigkeit eines Prozeßkosten-

vorschußanspruches besteht in Literatur und Rechtsprechung allerdings keine

Übereinstimmung. Einig ist man sich zwar darin, daß jedenfalls bei offensichtli-

cher Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ein Prozeßko-

stenvorschußanspruch ausscheidet, weil es dem Verpflichteten nicht zumutbar

ist, einen von vornherein aussichtslosen Prozeß - gegebenenfalls auch gegen

sich selbst - vorzufinanzieren, zumal ein Anspruch auf Rückforderung der Pro-

zeßkosten nur in engen Grenzen (etwa wenn die Bedürftigkeit nicht mehr ge-

geben ist oder aus Billigkeitsgründen) bejaht wird und in der Regel an der

mangelnden Durchsetzbarkeit gegen den Berechtigten scheitert (vgl. Senats-

urteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84 - NJW 1985, 2263; Gernhuber/Coester-

Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 21 IV 7 S. 257; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht

5. Aufl. § 6 Rdn. 34). Während indessen die bisher überwiegende Meinung,

zum Teil noch gestützt auf ältere Rechtsprechung, einen Prozeßkostenvor-

schußanspruch nur unter den strengen Voraussetzungen der offensichtlichen

Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit versagt

(vgl. Johannsen/Henrich/

Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 BGB Rdn. 127; MünchKomm BGB/Wacke

4. Aufl. § 1360 a Rdn. 25; Palandt/Brudermüller BGB 60. Aufl. § 1360 a

Rdn. 15; RGRK/Wenz 12. Aufl. 1984 § 1360 a Rdn. 37; ebenso Staudinger/

Hübner/Voppel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 79 m.N., der allerdings

auch ein unschlüssiges Klagevorbringen in der Regel für offensichtlich aus-

sichtslos hält; grundsätzlich ebenso Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1360 a

Rdn. 24, jedoch mit der Einschränkung, daß ein Prozeßkostenvorschußan-

spruch nicht besteht, wenn die Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der

Rechtsverfolgung abgelehnt ist), verneint eine im Vordringen begriffene Mei-

nung einen Prozeßkostenvorschußanspruch bereits dann, wenn der beabsich-

tigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht nach dem Maßstab

des § 114 ZPO fehlt (Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 21 IV 5 S. 256; Göp-

pinger/Vogel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 2615; Griesche in FamGB § 1361

BGB Rdn. 46; Heiß/Deisenhofer Unterhaltsrecht I Kap. 11 Rdn. 15;

MünchKomm ZPO/Wax 2. Aufl. § 115 Rdn. 78; Musielak/Borth ZPO 2. Aufl.

§ 127 a Rdn. 7, 13; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV

Rdn. 76, 80; Wendl/Scholz aaO Rdn. 29; Zimmermann FamRZ-Buch 4 Prozeß-

kostenhilfe in Familiensachen Rdn. 165; OLG Hamm FamRZ 1994, 529 a.E.).

Der Senat schließt sich der letzten Auffassung an. Er hält es im Interes-

se der Klarheit und der Gleichbehandlung für sachgerechter, für den Prozeß-

kostenvorschußanspruch denselben Maßstab anzulegen wie er auch für das

Prozeßkostenhilfeverfahren gilt (§ 114 ZPO). Der Einwand, daß das Unter-

haltsrecht, aus dem der Prozeßkostenvorschußanspruch herrührt, allgemein

weniger strenge Maßstäbe setze als es für die Gewährung von Sozialhilfe der

Fall sei, rechtfertigt es hier nicht, einem Unterhaltsverpflichteten die Vorfinan-

zierung eines Prozesses zuzumuten, der aller Voraussicht nach erfolglos

bleibt. Es ist ebensowenig Aufgabe des Ehegatten wie des Staates, Mittel für

eine keinen Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zur Verfügung zu stellen

(Gernhuber/

Coester-Waltjen aaO; Wendl/Scholz aaO Rdn. 29). Eine verständige Partei,

die ihren Prozeß selbst finanzieren muß, wird dies nur dann tun, wenn für ihn

eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Der gleiche Maßstab muß auch für

den Unterhaltsgläubiger gelten, der zur Finanzierung seiner Klage einen an

sich vorschußpflichtigen Unterhaltsschuldner in Anspruch nehmen will. Das gilt

erst recht, wenn - wie hier - die Erfolgsaussicht vom Gericht bereits in einem

die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß verneint worden ist. Auch der

weitere Einwand, daß dem Vorschußpflichtigen - anders als dem Gericht nach

§ 114 ZPO - die Prüfung der Erfolgsaussicht des Prozesses nicht möglich sei

(so Palandt/Brudermüller aaO unter Hinweis auf alte Rechtsprechung), greift

nicht. Denn es ist Sache des Unterhaltsberechtigten, die Erfolgsaussichten

seines Prozesses schlüssig darzulegen und hierfür Beweis anzutreten (vgl. u.a.

Griesche in FamGB aaO; Göppinger/Vogel aaO; MünchKomm ZPO/Wax aaO

jeweils m.w.N.). Das gilt jedenfalls für alle Verfahren, in denen es auf eine

Prüfung der Erfolgsaussicht ankommt. Anders dürfte dies etwa in Statusverfah-

ren zu beurteilen sein, in denen das Interesse der Beteiligten und das öffentli-

che Interesse an der Feststellung des Status eines Betroffenen im Vordergrund

steht; ähnliches gilt in Strafverfahren. Dies bedarf hier aber keiner abschlie-

ßenden Erörterung.

3. Vorliegend hat das Kammergericht selbst die Prozeßkostenhilfe für

die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht

verweigert. Gemessen am gleichen Maßstab des § 114 ZPO hätte daher auch

ein Prozeßkostenvorschußanspruch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so daß

der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden kann, daß sie sich nicht für

bedürftig halten durfte. Ihr rechtzeitig nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfe

gestellter Wiedereinsetzungsantrag durfte daher nicht zurückgewiesen werden.

Es muß ihr überlassen bleiben, ob sie das Rechtsmittel gegen das Teilurteil auf

eigene Kosten durchführen will.

Blumenröhr Hahne

Sprick

Weber-Monecke Wagenitz