BGH Beschluß vom 07.02.2001 – XII ZB 2/01
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
7. Februar 2001
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 1360 a Abs. 4; ZPO § 114
Zur Frage hinreichender Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) als Voraussetzung eines An-
spruchs auf Prozeßkostenvorschuß.
BGH, Beschluß vom 7. Februar 2001 - XII ZB 2/01 - KG Berlin
AG Tempelhof-Kreuzberg
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-
ber-
Monecke und Prof. Dr. Wagenitz
beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Be-
schluß des 19. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat
für Familiensachen vom 16. November 2000 aufgehoben.
Der Antragstellerin wird gegen die Versäumung der Frist zur Ein-
legung der Berufung gegen das Teilurteil des Amtsgerichts
- Familiengerichts - Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Juli 2000 Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Beschwerdewert: 16.000 DM.
Gründe
I.
Die Antragstellerin nimmt im Rahmen der Folgesache Zugewinnaus-
gleich den Antragsgegner im Wege der Stufenklage auf Auskunft und Zahlung
in Anspruch. Nach Erledigung der Auskunftsstufe hat sie vom Antragsgegner
die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über die Vollständigkeit und
Richtigkeit seiner Auskunft begehrt. Das Amtsgericht hat durch Teilurteil die
Klage als unbegründet abgewiesen. Zum Zwecke der Berufung gegen das ihr
am 17. Juli 2000 zugestellte Urteil hat sie am 1. August 2000 einen Prozeßko-
stenhilfeantrag eingereicht, welchen das Oberlandesgericht mit Beschluß vom
5. Oktober 2000, ihr zugestellt am 12. Oktober 2000, mangels Erfolgsaussicht
zurückgewiesen hat. Am 26. Oktober 2000 hat sie einen Antrag auf Wiederein-
setzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist einge-
reicht und zugleich Berufung eingelegt. Für die Berufungsbegründung hat sie
am 25. November 2000 Fristverlängerung beantragt. Das Oberlandesgericht
hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung verwor-
fen, weil die Antragstellerin gegen den insoweit leistungsfähigen Antragsgeg-
ner einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß habe, sie sich somit nicht für
vermögenslos habe halten dürfen und die Fristversäumung nicht auf unver-
schuldetem Unvermögen wegen Mittellosigkeit beruht habe.
Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit der form- und fristgerecht
eingelegten sofortigen Beschwerde.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts,
daß nach Ablehnung eines Prozeßkostenhilfegesuchs eine Wiedereinsetzung
nur dann gewährt werden kann, wenn die Partei vernünftigerweise nicht mit der
Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfeantrags mangels Bedürftigkeit rechnen
mußte. Mußte sie dies tun, weil sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter erkennen
konnten, daß die persönlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO nicht vorlagen
oder nicht ausreichend dargetan waren, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in
Betracht. Dabei muß die Partei stets selbst prüfen, ob sie sich für bedürftig
halten konnte, und zwar grundsätzlich auch dann, wenn - wie hier - das Pro-
zeßkostenhilfegesuch nicht mangels Armut, sondern mangels Erfolgsaussicht
abgelehnt wurde (Senatsbeschluß vom 25. März 1987 - IVb ZB 42/87 -
BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 3 m.N.; BGH, Beschluß vom 9. Januar
1985 - IVb ZB 142/84 - VersR 1985, 271, 272). Dazu gehört auch die Frage, ob
ihr gegebenenfalls ein Prozeßkostenvorschußanspruch zusteht, der es ihr er-
möglicht, die Prozeßkosten zu bestreiten.
Der Antragstellerin kann hier indes nicht vorgeworfen werden, diese
Prüfung und gegebenenfalls die Geltendmachung eines Prozeßkostenvor-
schußanspruches unterlassen und sogleich einen Prozeßkostenhilfeantrag ge-
stellt zu haben. Denn sie mußte nur dann mit der Ablehnung des Prozeßko-
stenhilfegesuchs rechnen, wenn ihr ersichtlich ein Anspruch auf Prozeßkosten-
vorschuß gegen den Ehemann zugestanden hätte. Das war nicht der Fall.
Das Kammergericht hat einen solchen Anspruch ohne weiteres bejaht,
dabei aber lediglich geprüft, ob es sich bei dem Verfahren um eine persönliche
Angelegenheit der getrennt lebenden Ehefrau handele und ob der Antragsgeg-
ner leistungsfähig sei, nicht jedoch, ob die Zubilligung des Prozeßkostenvor-
schusses der Billigkeit entspricht und dem Antragsgegner zumutbar ist. Das ist
rechtsfehlerhaft.
§ 1360 a Abs. 4 BGB gewährt einem Ehegatten, der nicht in der Lage ist,
die Kosten eines Rechtsstreits über eine persönliche Angelegenheit zu tragen,
einen Anspruch auf Prozeßkostenvorschuß gegen den anderen Ehegatten nur,
soweit dies der Billigkeit entspricht. Eine Verweisung der Antragstellerin auf
einen Prozeßkostenvorschußanspruch gegen den Antragsgegner kommt da-
nach nicht in Betracht, wenn die Finanzierung des Prozesses für diesen unbil-
lig wäre.
Über die konkreten Voraussetzungen der Billigkeit eines Prozeßkosten-
vorschußanspruches besteht in Literatur und Rechtsprechung allerdings keine
Übereinstimmung. Einig ist man sich zwar darin, daß jedenfalls bei offensichtli-
cher Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung ein Prozeßko-
stenvorschußanspruch ausscheidet, weil es dem Verpflichteten nicht zumutbar
ist, einen von vornherein aussichtslosen Prozeß - gegebenenfalls auch gegen
sich selbst - vorzufinanzieren, zumal ein Anspruch auf Rückforderung der Pro-
zeßkosten nur in engen Grenzen (etwa wenn die Bedürftigkeit nicht mehr ge-
geben ist oder aus Billigkeitsgründen) bejaht wird und in der Regel an der
mangelnden Durchsetzbarkeit gegen den Berechtigten scheitert (vgl. Senats-
urteil vom 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84 - NJW 1985, 2263; Gernhuber/Coester-
Waltjen Familienrecht 4. Aufl. § 21 IV 7 S. 257; Wendl/Scholz Unterhaltsrecht
5. Aufl. § 6 Rdn. 34). Während indessen die bisher überwiegende Meinung,
zum Teil noch gestützt auf ältere Rechtsprechung, einen Prozeßkostenvor-
schußanspruch nur unter den strengen Voraussetzungen der offensichtlichen
Aussichtslosigkeit und Mutwilligkeit versagt
(vgl. Johannsen/Henrich/
Büttner Eherecht 3. Aufl. § 1361 BGB Rdn. 127; MünchKomm BGB/Wacke
Rdn. 15; RGRK/Wenz 12. Aufl. 1984 § 1360 a Rdn. 37; ebenso Staudinger/
Hübner/Voppel BGB 13. Bearb. 2000 § 1360 a Rdn. 79 m.N., der allerdings
auch ein unschlüssiges Klagevorbringen in der Regel für offensichtlich aus-
sichtslos hält; grundsätzlich ebenso Soergel/Lange BGB 12. Aufl. § 1360 a
Rdn. 24, jedoch mit der Einschränkung, daß ein Prozeßkostenvorschußan-
spruch nicht besteht, wenn die Prozeßkostenhilfe wegen Aussichtslosigkeit der
Rechtsverfolgung abgelehnt ist), verneint eine im Vordringen begriffene Mei-
nung einen Prozeßkostenvorschußanspruch bereits dann, wenn der beabsich-
tigten Rechtsverfolgung die hinreichende Erfolgsaussicht nach dem Maßstab
des § 114 ZPO fehlt (Gernhuber/Coester-Waltjen aaO § 21 IV 5 S. 256; Göp-
pinger/Vogel Unterhaltsrecht 7. Aufl. Rdn. 2615; Griesche in FamGB § 1361
BGB Rdn. 46; Heiß/Deisenhofer Unterhaltsrecht I Kap. 11 Rdn. 15;
MünchKomm ZPO/Wax 2. Aufl. § 115 Rdn. 78; Musielak/Borth ZPO 2. Aufl.
§ 127 a Rdn. 7, 13; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 4. Aufl. IV
Rdn. 76, 80; Wendl/Scholz aaO Rdn. 29; Zimmermann FamRZ-Buch 4 Prozeß-
kostenhilfe in Familiensachen Rdn. 165; OLG Hamm FamRZ 1994, 529 a.E.).
Der Senat schließt sich der letzten Auffassung an. Er hält es im Interes-
se der Klarheit und der Gleichbehandlung für sachgerechter, für den Prozeß-
kostenvorschußanspruch denselben Maßstab anzulegen wie er auch für das
Prozeßkostenhilfeverfahren gilt (§ 114 ZPO). Der Einwand, daß das Unter-
haltsrecht, aus dem der Prozeßkostenvorschußanspruch herrührt, allgemein
weniger strenge Maßstäbe setze als es für die Gewährung von Sozialhilfe der
Fall sei, rechtfertigt es hier nicht, einem Unterhaltsverpflichteten die Vorfinan-
zierung eines Prozesses zuzumuten, der aller Voraussicht nach erfolglos
bleibt. Es ist ebensowenig Aufgabe des Ehegatten wie des Staates, Mittel für
eine keinen Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zur Verfügung zu stellen
(Gernhuber/
Coester-Waltjen aaO; Wendl/Scholz aaO Rdn. 29). Eine verständige Partei,
die ihren Prozeß selbst finanzieren muß, wird dies nur dann tun, wenn für ihn
eine hinreichende Erfolgsaussicht besteht. Der gleiche Maßstab muß auch für
den Unterhaltsgläubiger gelten, der zur Finanzierung seiner Klage einen an
sich vorschußpflichtigen Unterhaltsschuldner in Anspruch nehmen will. Das gilt
erst recht, wenn - wie hier - die Erfolgsaussicht vom Gericht bereits in einem
die Prozeßkostenhilfe verweigernden Beschluß verneint worden ist. Auch der
weitere Einwand, daß dem Vorschußpflichtigen - anders als dem Gericht nach
§ 114 ZPO - die Prüfung der Erfolgsaussicht des Prozesses nicht möglich sei
(so Palandt/Brudermüller aaO unter Hinweis auf alte Rechtsprechung), greift
nicht. Denn es ist Sache des Unterhaltsberechtigten, die Erfolgsaussichten
seines Prozesses schlüssig darzulegen und hierfür Beweis anzutreten (vgl. u.a.
Griesche in FamGB aaO; Göppinger/Vogel aaO; MünchKomm ZPO/Wax aaO
jeweils m.w.N.). Das gilt jedenfalls für alle Verfahren, in denen es auf eine
Prüfung der Erfolgsaussicht ankommt. Anders dürfte dies etwa in Statusverfah-
ren zu beurteilen sein, in denen das Interesse der Beteiligten und das öffentli-
che Interesse an der Feststellung des Status eines Betroffenen im Vordergrund
steht; ähnliches gilt in Strafverfahren. Dies bedarf hier aber keiner abschlie-
ßenden Erörterung.
3. Vorliegend hat das Kammergericht selbst die Prozeßkostenhilfe für
die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels hinreichender Erfolgsaussicht
verweigert. Gemessen am gleichen Maßstab des § 114 ZPO hätte daher auch
ein Prozeßkostenvorschußanspruch keine Aussicht auf Erfolg gehabt, so daß
der Antragstellerin nicht entgegengehalten werden kann, daß sie sich nicht für
bedürftig halten durfte. Ihr rechtzeitig nach Ablehnung der Prozeßkostenhilfe
gestellter Wiedereinsetzungsantrag durfte daher nicht zurückgewiesen werden.
Es muß ihr überlassen bleiben, ob sie das Rechtsmittel gegen das Teilurteil auf
eigene Kosten durchführen will.
Blumenröhr Hahne
Sprick
Weber-Monecke Wagenitz