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BGH Beschluss vom 07.02.2001 – XII ZB 34/00

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

7. Februar 2001

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 2001 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und die Richter Dr. Hahne, Sprick, We-

ber-

Monecke und Prof. Dr. Wagenitz

beschlossen:

Die sofortigen Beschwerden des Klägers gegen die Beschlüsse

des 1. Senats

für Familiensachen des Oberlandesgerichts

Frankfurt am Main vom 26. Januar 2000 und 16. Februar 2000

werden auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 1.219.077 DM.

Gründe

Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber nicht begründet.

1. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht nach

§ 519 b Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig verworfen, da die Berufung erst am

24. Januar 2000, mithin nicht innerhalb der am 26. April 1999 (Montag) enden-

den Berufungsfrist, eingelegt worden ist.

2. Zu Recht hat es das Berufungsgericht auch abgelehnt, dem Kläger

wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

zu gewähren. Nach § 233 ZPO ist einer Partei wegen Versäumung (u.a.) der

Berufungsfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden

verhindert war, die Frist einzuhalten. Einer Partei, die vor Ablauf der Rechts-

mittelfrist zur Durchführung des Rechtsmittels Prozeßkostenhilfe beantragt hat,

ist nach Ablehnung ihres Prozeßkostenhilfegesuchs wegen Versäumung der

Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise

nicht mit einer Verweigerung der Prozeßkostenhilfe wegen fehlender Bedürftig-

keit rechnen konnte. Daran fehlt es im vorliegenden Fall.

Der Kläger hat, wie das Berufungsgericht in seinem den Antrag des Klä-

gers auf Prozeßkostenhilfe zurückweisenden Beschluß vom 27. Dezember

1999 im einzelnen ausgeführt hat, nicht ausreichend dargelegt, daß er nicht in

der Lage ist, die Kosten der von ihm beabsichtigten Berufung aus eigenen

Mitteln zu bestreiten. Diese Erkenntnis mußte sich auch dem anwaltlich bera-

tenen Kläger aufdrängen. Das Landgericht Darmstadt hatte nämlich zuvor in

seinem - von der Beklagten im Verfahren vor dem Oberlandesgericht vorge-

legten - Urteil vom 6. Februar 1997 festgestellt, daß der Kläger über nicht un-

erhebliche Vermögenswerte verfügt, und die gegenteiligen Darstellungen des

Klägers für nicht glaubhaft erachtet. Schon deshalb konnten der Kläger und

sein Prozeßbevollmächtigter nicht davon ausgehen, daß das Berufungsgericht

sich - wie noch zuvor das Familiengericht - für die Bewilligung von Prozeßko-

stenhilfe mit Angaben des Klägers begnügen würde, die dessen vom Landge-

richt Darmstadt detailliert erörterte Vermögenspositionen unberücksichtigt las-

sen.

Blumenröhr Hahne

Sprick

Weber-Monecke Wagenitz